Rechtsmittelverzicht in Sicherungsverfahren: Revision als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 413/78
- Datum
- 03.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist unwiderruflich und nicht anfechtbar.
Die bloße Feststellung einer schleichend verlaufenden psychischen Erkrankung führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit eines rechtswirksamen Rechtsmittelverzichts.
Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann nichtig oder anfechtbar, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit oder mangelndes Bewusstsein der rechtlichen Bedeutung der Erklärung vorliegen.
Die gerichtliche Feststellung der Rechtskraft schließt spätere Anfechtungs- oder Wiedereinsetzungsbegehren in der Sache aus.
Vorinstanzen
Landgericht München, 17. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 413/78 BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren gegen Glinter geboren am ██ 1953 in ███, zur Zeit im Bezirkskrankenhaus ████
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 1 StPO am **2. August 1978
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München vom 17. November 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach dem Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 17. November 1977 haben der Beschuldigte und sein Verteidiger im Anschluss an die Verkündung des angefochtenen Urteils und nach Belehrung über das Rechtsmittel der Revision erklärt, „dass sie das Urteil annehmen und auf Rechtsmittel verzichten“ (Bd. II Bl. 350, 361 d. A.).
Daraufhin hat auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht erklärt.
Sodann hat der Vorsitzende des Gerichts die Rechtskraft des Urteils um 12.30 Uhr festgestellt.
Ein Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und nicht anfechtbar (BGHSt 10, 245, 247).
Der Wirksamkeit der Verzichtserklärung steht hier auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschuldigte unter den Auswirkungen einer schleichend verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet.
Weder die Urteilsgründe noch die Schreiben des Beschuldigten an das Gericht noch ein sonstiger Umstand enthalten Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten oder dafür, dass er sich bei Abgabe der Verzichtserklärung deren rechtlicher Bedeutung nicht bewusst gewesen ist.
Das gegen ihn ergangene Urteil ist daher rechtskräftig. Eine Anfechtung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht mehr möglich.
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