Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben – unzureichende Würdigung alkoholbedingter Schuldminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 413/62
Datum
23.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Frage einer erheblichen verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB nicht hinreichend festgestellt hat. Es fehlt an Feststellungen zur konsumierten Alkoholmenge und an einer belastbaren Beweiswürdigung; das Verfahren ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Senat weist zugleich auf die mögliche Relevanz von actio libera in causa und die Ermessensstellung bei Strafmilderung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB muss das Tatgericht konkrete Feststellungen zur konsumierten Alkoholmenge und zu deren Wirkung auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit treffen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

2

Eine bloße Feststellung einer nur 'geringen alkoholischen Enthemmung' bedarf einer tatsächlichen Stütze im Urteil; fehlende Quantifizierung der Alkoholaufnahme macht die Begründung rechtsfehlerhaft.

3

§ 51 Abs. 2 StGB eröffnet dem Richter ein Milderungsrecht, nicht jedoch eine Milderungspflicht; der Richter kann trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit von Strafmilderung absehen.

4

Ist der Täter im voll zurechnungsfähigen Zustand ursächlich handelnd vorgegangen (actio libera in causa), findet § 51 Abs. 2 StGB keine Anwendung und trifft den Täter volle Verantwortung.

Vorinstanzen

Landgericht Münster Westfalen, 19. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdecker Heinrich ████████, geboren am ██ ██ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███, ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster in Westfalen vom 19. Juli 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte beging zwei Wochen nach seiner bedingten Entlassung aus dem Gefängnis, wo er eine Freiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis wegen zweier fortgesetzter schwerer Diebstähle teilweise verbüßt hatte, nach dem Genuss von Bier und Schnaps wiederum einen schweren Diebstahl. Er stieg nachts in das Werkstattgebäude einer Kraftwagenvertretung ein, um einen Personenkraftwagen zu stehlen, weil er ins Ausland gehen und die Grenze schnell erreichen wollte. Er schob einen Wagen zum Werkstattor, öffnete dieses und fuhr, obwohl er keinen Führerschein hatte, in dem Wagen mit seiner übrigen in den Büroräumen gefundenen Beute davon. Unterwegs wurde er von einem Polizeistreifenwagen angehalten. Als er seinen Führerschein vorzeigen sollte, fuhr er blitzartig an und flüchtete. Später geriet der Wagen ins Schleudern und prallte gegen einen Straßenbaum. Da es dem Angeklagten nicht gelang, ihn wieder betriebsfähig zu machen, entfloh er beim Herannahen einer Polizeistreife zu Fuß und ließ verschiedene Gebrauchsgegenstände und das gestohlene Fotogerät im Wagen zurück. Es gelang ihm, über die Grenze nach Frankreich zu entkommen. In Le Havre entwendete er wiederum einen Kraftwagen und wurde deshalb wegen Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die er bis Februar 1962 in Frankreich verbüßte. Ende März wurde er an die Bundesrepublik ausgeliefert.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Sie hat aus sachlich-rechtlichen Gründen im Strafausspruch Erfolg. Nur diesen Erfolg strebt der Beschwerdeführer auch mit der Verfahrensrüge an. Infolge dessen kann sie unerörtert bleiben.

I. Wie das Urteil feststellt, hatte der Angeklagte am Tattage nach Feierabend mit seinem Vorarbeiter und zwei Berufskameraden eine Gaststätte aufgesucht und dort mit diesen zusammen Bier und Doornkaat für 20 DM getrunken, die der Arbeitgeber dem Vorarbeiter aus Anlass der beginnenden Betriebsferien gegeben hatte. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte behauptet, sie hätten außerdem noch einige Gläser Bier getrunken, so dass er bei Ausführung des Diebstahls „stark angetrunken“ gewesen sei. Das Landgericht hat – gemäß einem Hilfsantrag des Verteidigers – als wahr unterstellt, dass der Angeklagte „angetrunken“ gewesen ist, hält es aber für widerlegt, dass er „stark“ angetrunken gewesen sei, und verneint deshalb, dass eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) vorgelegen habe.

Die dafür angeführten Gründe lassen jedoch nicht erkennen, dass der Tatrichter alle für die Beurteilung der beschränkten Zurechnungsfähigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe nicht derart erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, dass eine Beeinträchtigung seines Bewusstseins zur Tatzeit wahrscheinlich sei, zumal sich der Alkoholgenuss auf die Stunden vom Arbeitsschluss bis gegen 22 Uhr verteilt habe. Das entnimmt sie ersichtlich aus der geringen Zeche von 20 DM für vier Personen, zu der nach der Behauptung des Angeklagten nur noch einige Gläser Bier hinzugekommen waren. Die gleichwohl noch bestehende Möglichkeit einer Bewusstseinsbeeinträchtigung hält die Strafkammer bereits „durch das systematische und planvolle Vorgehen“ des Angeklagten, das von einer „sehr weitgehenden Einsichtsfähigkeit“ zeuge, für ausgeräumt. Sie weist in diesem Zusammenhang auf das Diebstahls- und Grenzüberschreitungsvorhaben sowie die Ausführung seines Plans unter nicht einfachen Umständen hin, insbesondere auf die gelungene Flucht vor der Polizei. Alles dies lasse erkennen, so führt das Urteil aus, dass der Angeklagte seinen Verstand sehr gut beisammen hatte und genau wusste, was er tat. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit, die Unrechtmäßigkeit seines Tuns einzusehen, lasse sich daher mit Sicherheit ausschließen, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gegeben seien.

Aus diesen Darlegungen ist zwar zu entnehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht gänzlich unfähig war, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen, und auch nicht völlig außerstande war, nach dieser Einsicht zu handeln. Ihm fehlte es insbesondere keinesfalls an jeder Steuerungsfähigkeit, wie sich vor allem aus seinem Verhalten gegenüber der Polizei ergibt, deren Zugriff er sich rechtzeitig und überlegt zu entziehen verstand. Der Angeklagte hat zudem sowohl in der Hauptverhandlung als auch in der Revisionsrechtfertigung lediglich behauptet, nur „stark angetrunken“, nicht jedoch betrunken gewesen zu sein. Es lässt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit infolge vorangegangenen Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt war. Erfahrungsgemäß kann auch bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit durch die Wirkung des Alkoholgenusses eine so erhebliche Verminderung der Willensfähigkeit eintreten, dass der Täter nur noch als erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angesehen werden kann (BGHSt 1, 384).

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zwar zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass der Alkoholgenuss bei ihm zu einer geringen Enthemmung geführt habe. Jedoch verneint sie das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes des § 51 Abs. 2 StGB mit rechtlich angreifbarer Begründung. Denn sie weist auf die soeben erörterten Ausführungen des Urteils hin und fügt hinzu, dass die geringe Enthemmung infolge des Alkoholgenusses nicht zu einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit geführt habe, indem sie die Verstandestätigkeit stark beeinträchtigte.

Davon abgesehen findet die Bemerkung, dass es sich nur um eine geringe „alkoholische Enthemmung“ handle, in den Urteilsgründen keine ausreichende tatsächliche Stütze, weil der Tatrichter die Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols nicht bestimmt festgestellt hat.

Die weitere in den Strafzumessungsgründen enthaltene Erwägung, bei der geringen alkoholischen Enthemmung sei es dem Angeklagten ohne weiteres zuzumuten gewesen, willensmäßig gegen die verbrecherischen Pläne anzugehen, zumal er durch seine Vorstrafen nachhaltig gewarnt worden war und wusste, dass er nach Alkoholgenuss zu Straftaten neige, denn er habe bereits den ersten Diebstahl, den er 1959 begangen habe, unter Alkoholeinfluss vollbracht, ist für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten schon deshalb bedeutungslos, weil sie wiederum ohne ausreichende tatsächliche Grundlage eine nur „geringe“ alkoholische Enthemmung voraussetzt. Die Feststellung der Fähigkeit, den verbrecherischen Willen zu steuern, kann überdies nicht auf die Zumutbarkeit der Selbstbeherrschung gestützt werden.

Nach alledem kann die Stellungnahme der Strafkammer zu der Frage, ob beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, nicht als ausreichend angesehen werden. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

II. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Feststellungen über die vom Angeklagten genossenen Alkoholmengen treffen müssen, um den Grad seiner Enthemmung, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, zuverlässig beurteilen zu können.

Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte bei Begehung des schweren Diebstahls vermindert zurechnungsfähig war (§ 51 Abs. 2 StGB), so wird es zu beachten haben:

§ 51 Abs. 2 StGB gibt dem Richter die Befugnis, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, zwingt ihn aber nicht dazu. Mindestens bei solchen Angeklagten gibt der vor der Tat genossene Alkohol keinen Milderungsgrund ab, die trotz Kenntnis seiner enthemmenden Wirkung ihm auch dann in unvernünftigem Maße zusprechen, wenn die Gefahr besteht, dass sie nach Genuss des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen. Das gilt auch für jüngere Menschen (vgl. BGH 4 StR 182/60 vom 19. August 1960 in MDR 1960, 938).

Unter dem Gesichtspunkt des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (sogenannte actio libera in causa) wäre § 51 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, und es träfe den Angeklagten die volle Verantwortung für seine Tat, selbst wenn er den Diebstahl im Zustand verminderter Zurechnungsunfähigkeit begangen hätte, falls er noch im Zustand voller Verantwortlichkeit die entscheidende Ursache für sein späteres strafbares Tun gesetzt hätte, indem er sich betrank, obwohl er sich bewusst war, er werde unter Alkoholeinfluss mit unbedingtem oder bedingtem Vorsatz den später ausgeführten schweren Diebstahl begehen (BGHSt 10, 247, 251; 17, 259 und 333; BGH in NJW 1955, 1037 Nr. 15).

Unter diesem Gesichtspunkt hat der Tatrichter den Sachverhalt bisher nicht gewürdigt.

RotbergLang-HinrichsenBörtzler
MartinFlitner