Revision wegen lückenhafter Feststellungen im Verkehrsunfall – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 413/51
- Datum
- 11.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn tatrichterliche Feststellungen widersprüchlich oder lückenhaft sind und dadurch die Grundlage für den Schuldspruch fehlt.
Die Pflicht des Radfahrers, die äußerste rechte Fahrbahnseite zu benutzen (§ 2 Abs. 2 S. 2 StVO), ist anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse zu beurteilen; Abweichungen können wegen Gefahren am Fahrbahnrand gerechtfertigt sein.
Zur Beurteilung der Vermeidbarkeit eines Unfalls sind konkrete Feststellungen zu Sichtverhältnissen, Fahrzeugbreiten, Abständen, Geschwindigkeiten und Bremsverhalten erforderlich; pauschale Angaben genügen nicht als Grundlage der rechtlichen Bewertung.
Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen, kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen; in der neuen Hauptverhandlung ist zu prüfen, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 16. März 1951
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 16. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Revision rügt mit Recht, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung sachlichen Rechts beruht.
2. Der Revision ist zunächst darin beizutreten, dass die Begründung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils lückenhaft ist.
a) Das Landgericht hat bei der Beurteilung des Tatgeschehens festgestellt, dass der Angeklagte bei abgeblendetem Licht in derselben Richtung vor ihm fahrende Fahrzeuge nicht habe bemerken können. Der Tatrichter hat für den Fall des plötzlichen Auftauchens eines Sommerwegs auf die Fahrbahn die Vermeidbarkeit des Unfalls für den Angeklagten verneint. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das abgeblendete Licht dem Beschwerdeführer wenigstens teilweise eine Übersicht über den rechts von der befestigten Fahrbahn verlaufenden Sommerweg ermöglicht habe, so dass der Radfahrer auf die Fahrbahn vom Angeklagten wahrgenommen werden musste. Diese Urteilsstellen lassen sich nicht ohne weitere Klärung miteinander vereinbaren. Die erwähnte Erörterung der Strafkammer ist nicht ohne weiteres geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen, da die Urteilsgründe insoweit nicht frei von Widerspruch sind. Bei einer seitlichen Auffahrt des Radfahrers auf die Bundesstraße ist der Abstand des Sommerwegs von der Fahrbahn für den Angeklagten nicht erkennbar gewesen.
b) Schon diese Unstimmigkeiten lassen die Aufhebung des angefochtenen Urteils nahelegen.
3. Es kommt jedoch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, den die Revision nicht zum Gegenstand eines Angriffs gemacht hat, auf den aber im Rahmen der sachlichrechtlichen Nachprüfung des Urteils näher einzugehen ist.
Der unbekannte Radfahrer, der vor dem Lastzug des Angeklagten fuhr, war, da er sich eines langsam fahrenden Fahrzeugs bediente, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StVO verpflichtet, die äußerste rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Tatsächlich fuhr er aber nach der Feststellung des Landgerichts 1,50 m von Rand des Sommerwegs entfernt auf der befestigten Fahrbahn, so dass er sich etwa 2 m vom rechten Rand der Fahrbahn in Anspruch nahm. Darin liegt eine pflichtwidrige Fahrweise. Das Landgericht weist bei der Widerlegung des Verteidigungsvorbringens ausdrücklich darauf hin, dass der Angeklagte „derart weit“ auf die Fahrbahn gekommen sei. Allerdings ist die „äußerste rechte Straßenseite“ kein schlichtweg feststehender Begriff, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. OLG Dresden VRS 1938 S. 361). Ein etwas größerer Abstand vom rechten Straßenrand lässt sich dann rechtfertigen, wenn am Rande der Fahrbahn eine Kante (ein Bordstein, eine Rinne, eine Mauer) vorhanden ist, die den Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft ziehen kann, wenn er sich selbst in Gefahr bringt, durch die Fahrweise behindert zu werden, nach rechts oder links auszuweichen (vgl. OLG Hamburg DAR 1941 S. 474; OLG München VRS 1939 S. 474). Auch in diesem Falle kann ein besonderer Sommerweg vorhanden sein, von dem der Radfahrer nicht ohne Gefahr für sich selbst Gebrauch machen kann. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung insbesondere aufzuklären haben, wie breit der Lastzug des Angeklagten und der entgegenkommende Lastzug war und in welchem Abstand von jenseits der Fahrbahn der letzte fuhr. Aus den bisherigen tatsächlichen Feststellungen lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass alle beteiligten Fahrzeuge ohne Schaden aneinander hätten vorbeifahren können, wenn der Radfahrer, wie es seine Pflicht war, auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn geblieben wäre. Es wird weiter aufzuklären sein, wie weit der entgegenkommende Lastzug bereits vor dem Unfall an dem Radfahrer vorbeigefahren war, wie weit der unbekannte Radfahrer bereits vor dem Lastzug des Angeklagten fuhr und ob sich der Radfahrer in diesem Zeitpunkt noch neben dem entgegenkommenden Lastzug befand oder bereits an ihm vorbeigefahren war. All das ist von Bedeutung für die Frage, ob für den Beschwerdeführer nach dem Gesetz der Dinge ein Anhalten ohne Gefährdung möglich gewesen wäre, ohne dass er durch Bremsen und Lenkung hinter den entgegenkommenden Lastzug hätte ausweichen müssen, sofern sich dieser auf der äußersten rechten Seite der befestigten Fahrbahn gehalten hätte.
4. In der neuen Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit bestehen, der von der Revision aufgestellten, gegenüber den Urteilsfeststellungen allerdings neuen Behauptung nachzugehen, ob zur Unfallzeit ein besonderer Radfahrweg vorhanden war. Dieser Gesichtspunkt ist für die Frage des verkehrswidrigen Verhaltens des Radfahrers sowie für die weitere Frage wesentlich, ob der Beschwerdeführer nach den besonderen örtlichen Verhältnissen mit dem Auftauchen eines Radfahrers vor seinem Lastzug rechnen musste.
5. Wesentlich sind diese rechtlichen Erwägungen nicht für die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die weitere Aufklärung ist allerdings dem Tatrichter zu überlassen.
In der neuen Hauptverhandlung wird auch eingehend aufzuklären sein, inwieweit der Beschwerdeführer vor der Begegnung mit dem anderen Lastzug seine Geschwindigkeit herabgesetzt hat. Die bisherigen Feststellungen, er habe sie „etwas“ bzw. „nicht ausreichend“ herabgesetzt, reichen für die rechtliche Beurteilung als Grundlage nicht aus.
6. Der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch von der Revision in den Blick zu nehmen sein, dass bei der Begegnung von zwei Kraftfahrzeugen ein zwischen ihnen fahrender Radfahrer im Licht der abgeblendeten Scheinwerfer des entgegenkommenden Fahrzeugs als Schatten in Erscheinung zu treten pflegt. Daraus, dass der Angeklagte den Radfahrer nicht früher als Schatten wahrgenommen hat, können sich für ihn nachteilige Schlussfolgerungen ergeben.
7. Das Landgericht wird auch klarzustellen haben, wie die Wetterlage am Unfalltag war, ob insbesondere die Fahrbahn feucht war. Diese Fragen sind für die Sichtverhältnisse, vor allem für die Blendwirkung von Bedeutung.
Auch über die Brems- und Schleifspur des vom Angeklagten gesteuerten Lastzugs werden Feststellungen zu treffen sein. Die sonstigen sachlichrechtlichen Angriffe der Revision greifen nicht durch und können deshalb auf sich beruhen. So ist insbesondere die tatrichterliche Feststellung, die Möglichkeit eines plötzlich auftauchenden Hindernisses habe besonders nahe gelegen, da sich der Angeklagte in einer geschlossenen Ortschaft befunden habe und da zur Unfallzeit (3/4 7 Uhr morgens) erfahrungsgemäß gerade der Radfahrerverkehr in besonderem Maße einzusetzen pflege, weder rechtlich noch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu beanstanden.
8. Zur Verfahrensrüge
Die Revision rügt, dass die Strafkammer die angefochtene Entscheidung getroffen hat, ohne einen Sachverständigen zuzuziehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung kein hierauf gerichteter Beweisantrag gestellt worden. Die Frage, ob nach Lage des Falls insoweit ein Verstoß gegen die gerichtliche Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vorliegt, kann unentschieden bleiben, weil das Urteil ohnehin aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist. Da immerhin Fragen zur Klärung stehen, deren Beurteilung besondere Erfahrung im Kraftfahrzeugverkehr voraussetzt, wird vor der neuen Hauptverhandlung zu prüfen sein, ob sich die Zuziehung eines Sachverständigen empfiehlt oder ob die eigene Sachkunde des Gerichts ausreicht.
| Dr. Grosse | Dr. Lichner | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Stille |