Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Urteilsfeststellungen bei Betrug mit 75 Geschädigten – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 412/84
Datum
26.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch eines akademischen Grades sowie die Gesamtstrafenentscheidung auf. Das Urteil identifizierte die 75 einzelnen Geschädigten und Tatakte nicht hinreichend; Anzahl und Zeitraum genügten nicht zur rechtlichen Überprüfbarkeit. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss die Tatsachen mitteilen, aus denen sich der äußere und innere Tatbestand ergibt, damit die rechtliche Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.

2

Bei einer Vielzahl gleichartiger Taten darf die Strafkammer gemeinsame Umstände zusammenfassen; sie muss aber die einzelnen dem Schuldspruch zugrundeliegenden Handlungen durch Zeit, Ort, Name oder sonstige Identifizierungsmerkmale so darstellen, dass Umfang und Rechtskraft der Entscheidung erkennbar bleiben.

3

Fehlen hinreichende Feststellungen zur Identifikation einzelner Geschädigter, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung der betreffenden Verurteilungen und gegebenenfalls der Gesamtstrafenentscheidung führt.

4

Beschränkte oder zusammenfassende Feststellungen können nur dort ausreichen, wo die einzelnen Handlungsfälle sich nicht konkreter beschreiben lassen; dies ist im Urteil darzulegen und zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 12. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 412/84

in der Strafsache gegen Friedhelm Reinhard ██████ aus HC7/Westfalen, geboren ██ ███████ 1949 in Ahlen, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. März 1984

1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch eines akademischen Grades verurteilt worden ist, sowie 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Vester wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch eines akademischen Grades sowie wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die Mitangeklagte KC wegen Betruges unter Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ███ rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil Réver richtet, im Übrigen hat es Erfolg.

1. Die Strafkammer ist rechtlich unbedenklich der Auffassung, dass die Angeklagten über Art und Qualität ihrer Agentur und deren geschäftliche Möglichkeiten getäuscht und bei 75 Bewerbern den Irrtum erregt haben, sie hätten es mit einer eingeführten, international tätigen Modell-Werbe-Agentur mit den entsprechenden Möglichkeiten zu tun. Aufgrund dieses Irrtums hätten die Bewerber die ihnen vorgelegten Verträge unterschrieben und die entsprechenden Gebühren bezahlt, was sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getan hätten.

2. Gleichwohl kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.

Bei einer Verurteilung müssen nämlich die Urteilsfeststellungen alle Tatsachen mitteilen, aus denen sich der äußere und innere Tatbestand ergibt, dessentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Bei gleichartigen Taten können zwar die allen gemeinsamen Umstände zusammengefasst und dann die individualisierenden Merkmale des Einzelfalles dargestellt werden. Dies gilt entsprechend bei einer fortgesetzten Handlung. Auch hier muss aber jede dem Schuldspruch zugrunde liegende Einzelhandlung so festgestellt werden, dass der Verstoß des Angeklagten gegen das angewandte Strafgesetz erkennbar und damit rechtlich nachprüfbar ist. Bei einer Mehrzahl von Geschädigten kann daher auf eine – sei es auch knappe – Darstellung der Einzelfälle nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 1, 219, 222; BGH GA 1959, 371, 372; 1965, 92). Sie sind nach Zeit, Ort oder anderen Identifizierungsmerkmalen so darzustellen, dass kein Zweifel über den Umfang der Rechtskraft entstehen kann (vgl. Hürxthal in KK § 267 StPO Rdn. 9).

Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Die Strafkammer hat zwar die Anzahl der Einzelakte (75 Geschädigte) und den Zeitraum mitgeteilt, in dem die Einzelhandlungen begangen worden sind. Dies mag bei in Fortsetzungszusammenhang begangenem Fahren ohne Fahrerlaubnis in der Regel oder bei Verhaltensweisen, die nach dem BtMG bestraft werden, möglicherweise ausreichend sein, weil das täterschaftliche Verhalten in den einzelnen Handlungsfällen nicht konkreter beschrieben werden kann. Im vorliegenden Fall reicht dies jedoch zur Identifizierung der einzelnen Fälle und damit zum Ausschluss jeglicher Zweifel über den Umfang dessen, was von der Rechtskraft umfasst wird, nicht aus. Die Strafkammer hätte vielmehr genauere Identifizierungsmerkmale, wie z. B. die Namen der Geschädigten, mitteilen müssen, um so den Umfang der von der Rechtskraft erfassten Einzelfälle klarzustellen. Dies wäre auch ohne große Schwierigkeiten möglich gewesen, da die einzelnen Geschädigten ersichtlich bekannt sind.

Diese unzureichende Darstellung im Urteil bildet einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall und des Ausspruchs

der Gesamtstrafe zwingt. Einer Aufhebung der Einzelstrafe im Falle des Betruges zum Nachteil Rover bedurfte es nicht. Im Hinblick auf die geringe Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafbemessung hier durch die Verurteilung im aufgehobenen Fall beeinflusst worden ist. Von einer Erstreckung der Aufhebung auf die Mitangeklagte Brigitte KC hat der Senat abgesehen.

SalgerKnoblichJähnke
HürxthalRuß