Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Jugendstrafe wegen Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 412/78
Datum
07.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, zur Tatzeit 16 Jahre alt, wurde vom Landgericht wegen Raubes zu einer unbestimmten Jugendstrafe (1 1/2–3 1/2 Jahre) verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich auf das Strafmaß stützte, blieb ohne Erfolg. Der BGH hält schädliche Neigungen und schwere Schuld für nachgewiesen und bestätigt die Strafrahmenwahl nach §18 JGG. Eine abweichende Anwendung erwachsener Strafrahmen ist nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Jugendlichen, dessen Tat nach dem allgemeinen Strafrecht als Verbrechen mit einer möglichen Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren einzustufen ist, ist der nach § 18 Abs. 1 JGG vorgesehene Jugendstrafrahmen (bis zehn Jahre) maßgeblich.

2

Die Bemessung der Jugendstrafe hat gemäß § 18 Abs. 2 JGG so zu erfolgen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich wird; dies rechtfertigt die Wahl eines dem Erziehungsgedanken entsprechenden Strafrahmens.

3

Verminderte Steuerungsfähigkeit (z. B. durch Schwachsinn oder hirnorganische Störung) ist bei der Schuld- und Strafzumessung zu berücksichtigen; die Strafrahmen besonderer Erwachsenenvorschriften (z. B. § 49 Abs. 1 StGB) bestimmen jedoch nicht die Bemessung der Jugendstrafe.

4

Anhaltspunkte schädlicher Neigungen und eine erhebliche Schuld können die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen, wenn daraus die Gefahr weiterer Straftaten und die Notwendigkeit erzieherischer Intervention folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 412/78 in der Strafsache gegen den Fensterputzer Gerhard ██ aus ████, geboren am █████ in ████, wegen Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Maier, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. April 1978 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 16 Jahre und [REDACTED] Monate alten, nicht vorbestraften Angeklagten wegen Raubes zu einer unbestimmten Jugendstrafe von mindestens einem Jahr und sechs Monaten und höchstens drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Jugendkammer hat wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen des schwachsinnigen Angeklagten und wegen der Schwere seiner Schuld die Verhängung von Jugendstrafe für erforderlich gehalten. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die schädlichen Neigungen des Angeklagten sind durch die festgestellten Persönlichkeitsmängel und die Tat, die eine Folge seiner Verwahrlosung, Labilität und Neigung zum Alkohol ist, ausreichend dargetan. Es ist, wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden kann, zu befürchten, dass er weitere Straftaten begehen wird (vgl. BGHSt 16, 261).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme, dass die Schuld des Angeklagten schwer wiegt. Er hat bedenkenlos die ihm zugedachte Rolle beim Raub übernommen und angesichts des verblutenden Opfers dessen Wohnung nach Geld und anderen mitnehmenswerten Dingen durchsucht.

2. Damit stand der Jugendkammer, da die Tat ein nach allgemeinem Strafrecht gemäß § 249 StGB mit Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedrohtes Verbrechen ist (§ 38 StGB), ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe zur Verfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG). Sie hatte gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Jugendkammer bereits den geringeren Strafrahmen des § 19 JGG mit der Obergrenze von vier Jahren Jugendstrafe gewählt und innerhalb dessen die unbestimmte Jugendstrafe von mindestens einem Jahr sechs Monaten und höchstens drei Jahren sechs Monaten verhängt.

Bei der Beurteilung der Schuld hat das Landgericht berücksichtigt, dass insbesondere die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch Schwachsinn und hirnorganische Störungen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Insoweit war allerdings die Bezugnahme auf § 49 Abs. 1 StGB entbehrlich; auch die Strafrahmen dieser Vorschrift gelten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG bei Bemessung einer Jugendstrafe nicht. Ebenso kam eine Heranziehung des § 249 Abs. 2 StGB, die der Generalbundesanwalt vermisst, nicht in Betracht.

Die Jugendkammer hat im Übrigen die Gesichtspunkte des allgemeinen Strafrechts für die Bewertung des Tatunrechts ausreichend berücksichtigt. Die verhängte Strafe überschreitet weder das Maß der Schuld noch widerspricht sie dem im Jugendstrafrecht bei der Bemessung der Strafe vorherrschenden Erziehungsgedanken. Die Strafaussetzung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 21 JGG).

SalgerDr. KnoblichDr. Engelhardt
HürxthalMaier