Treffer
BGH Beschluss

Revision (Straßenraub) – Zurückverweisung wegen Bildung einer Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 412/69
Datum
04.02.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verhandelte über Revisionen gegen ein Urteil wegen Straßenraubes. Er verwies die Revision eines Angeklagten zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurück und bestimmte, dass diese auch über die Kosten zu entscheiden hat. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; die Kosten wurden mehreren Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe für einen Angeklagten Zweifel an der rechtlichen oder tatsächlichen Entscheidung auf, kann der Revisionssenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückverweisen.

2

Eine Zurückverweisung kann zugleich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels dem zurückverweisenden Gericht oder der neuen Verhandlungsinstanz übertragen.

3

Die Verwerfung einer Revision wegen fehlender Erfolgsaussichten führt zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer.

4

Der Beschluss des Revisionsgerichts kann teilweise stattgegeben werden, wenn einzelne Revisionsanträge unterschiedlich zu beurteilen sind (Teilgewährung der Revision).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 412/69 in der Strafsache gegen

1. den Schlosser Manfred ██ aus HC, geboren ████████████████ in ██████, 2. den Großhandelskaufmann Helmut █████ aus ███ (geboren am ██ 1949 in So[REDACTED]), 3. den Maler Rolf ███████ aus HC, geboren am ██████████████████ in █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, 4. den Arbeiter Günter ██ aus HC, dort geboren █████████ 1948,

wegen Straßenraubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 4. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Mai 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe für diesen Angeklagten an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten zu befinden hat.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████████, die Revisionen der Angeklagten ███████, ███████████ und Grzeszkowitz gegen das genannte Urteil werden verworfen.

Die Angeklagten ███████, ██ und ██████ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antragsschriftsatz des Generalbundesanwalts vom 18. Dezember 1969, dessen Begründung der Senat beitritt.

BärtzlerSandersHürxthal
MeyerSpiegel