Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Nichtannahme von Beweisanträgen bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 412/59
Datum
30.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Abhängigen, Unzucht mit Kindern und Blutschande verurteilt. Mit der Revision rügt er, dass das Landgericht nach Beratung Beweisanträge nicht mehr entgegennahm und einen weiteren Antrag pauschal mit „nicht erforderlich" ablehnte (§ 244 StPO). Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, da die Verfahrensfehler die Überzeugungsbildung beeinflusst haben können. Das Gericht betont die Pflicht zur Entscheidung über Beweisanträge bis zur Urteilsverkündung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bis zum Beginn der Urteilsverkündung sind Beweisanträge entgegenzunehmen und über sie prozessordnungsgemäß zu entscheiden; das Gericht hat hierzu auch nach abgeschlossener Beratung erneut in die Verhandlung einzutreten.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags muss erkennbar auf einem der in § 244 StPO vorgesehenen Ablehnungsgründe beruhen; pauschale Formulierungen, die eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung erkennen lassen, sind unzulässig.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verfahrensverletzung die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei auffälliger Übereinstimmung der Bekundungen mehrerer jugendlicher Zeugen können Zweifel an deren Glaubwürdigkeit entstehen, die die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens rechtfertigen können.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 8. Mai 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Wilhelm ███ aus K____D, geboren am ███ ██ ██ in KD, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Marcin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 8. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und mit Blutschande in zwei Fällen (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2, 73, 74 StGB) zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1. Er macht geltend, dass der Verteidiger, als die Strafkammer nach der Beratung in den Sitzungssaal zurückgekehrt sei, beantragt habe, erneut in die Verhandlung einzutreten, weil er noch einen Beweisantrag habe stellen wollen. Das Gericht lehnte den Antrag ab und verkündete sodann das Urteil. Dies wird durch die Niederschrift über die Verhandlung vom 8. Mai 1959 bestätigt. Der Beweisantrag, den der Verteidiger stellen wollte, ist als Anlage der Verhandlungsniederschrift beigefügt. Er lautete dahin, zwei von ihm benannte Zeugen darüber zu vernehmen, dass Renate K___, das eine Opfer der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, bereits mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nach den Ausführungen der Revisionsschrift sollte dieser Beweisantrag für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung sein, da sie in der Sitzung vom 6. Mai 1959 bestritten hatte, mit anderen Männern als dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

Die Rüge ist, soweit es sich um die Tat gegenüber Renate K__ handelt, begründet. Das Gericht ist verpflichtet, bis zum Beginn der Verkündung des Urteils, auch nach abgeschlossener Beratung, Beweisanträge entgegenzunehmen und über sie prozessordnungsmäßig zu entscheiden und zu diesem Zweck erneut in die Verhandlung einzutreten. Hiergegen hat das Landgericht verstoßen (RGSt 59, 420 ff.; 68, 88 f.). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung in dem Fall K__ auf diesem Verfahrensfehler beruht. Möglicherweise hätten sich, wenn das Gericht die beantragten Beweise erhoben hätte, Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Mädchens ergeben.

2. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1959 u. a. ferner hilfsweise den Antrag gestellt, den Gerichtsarzt Dr. Miller als Zeugen darüber zu hören, dass im Termin vom 21. Januar 1959 die Aussagen der Renate K___ und der Edeltrud G___, des anderen Opfers der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten, sowie der Zeuginnen ██████ und N____ in charakteristischen Formulierungen übereinstimmten.

Wie die Revisionsschrift ausführt, sollte durch die Vernehmung des Dr. Miller, dem diese Übereinstimmung sofort aufgefallen sei, bewiesen werden, dass die Beteiligten beeinflusst worden seien und sich vorher miteinander abgesprochen hätten. Das Landgericht hat den Antrag im Urteil (UA S. 11) mit der Begründung abgelehnt, dass auf Grund der vom Landgericht gewonnenen Überzeugung die Vernehmung des Dr. Miller bei der gegebenen Sachlage „nicht erforderlich“ sei. Aus diesen Ausführungen ist nicht ersichtlich, welchen der im Gesetz (§ 244 StPO) zugelassenen Ablehnungsgründe die Strafkammer als entscheidend angesehen hat. Die Begründung erweckt den Anschein, dass das Landgericht eine Vorwegewürdigung der Aussagen Dr. Millers vorgenommen hat. Dies wäre unzulässig. Die Verurteilung des Angeklagten in beiden Fällen kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen, da möglicherweise die Bekundungen des Zeugen die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit der Beteiligten beeinflusst hätten.

Das Urteil musste daher auf Grund dieser Verfahrensrügen aufgehoben werden.

3. Unter diesen Umständen bedurfte es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge nicht.

Die Strafkammer erhält jedoch durch die Aufhebung Gelegenheit, erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob über die Glaubwürdigkeit der Zeugin G___ ein Gutachtenpsychologe zu vernehmen ist. Für die Entscheidung wird es von Bedeutung sein, welches Ergebnis die Vernehmung des Dr. Miller haben wird. Es ist anerkannt, dass, wenn die Bekundungen mehrerer jugendlicher Zeugen in auffallender Weise übereinstimmen, sich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ergeben können.

JustizangestellterKrummeMartin
RotbergSauerLang-Hinrichsen