Treffer
BGH Urteil

Notwehrfrage bei Messerstich nach Schlägerei – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 411/72
Datum
17.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Der BGH rügt die sachliche Rechtsanwendung in der Notwehrprüfung und hält die Feststellungen zur Anfangsphase des Angriffs und zur Rechtfertigung des Waffengebrauchs für nicht ausreichend geklärt. Es ist zu prüfen, ob der Angegriffene gerechtfertigt handelte, ob §53 Abs.3 StGB greift oder ob allenfalls Fahrlässigkeit vorliegt. Deshalb wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung von Notwehr kommt es auf die objektiv erkennbaren Umstände des Angriffs an; die innere Einstellung des Angreifers bleibt unbeachtlich.

2

Der Angegriffene darf das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; er ist nicht grundsätzlich verpflichtet, weniger gefährliche Mittel zu versuchen, wenn deren Erfolg zweifelhaft ist.

3

Eine Notwehrüberschreitung ist nach der Lage des Augenblicks zu beurteilen; in Bestürzung, Furcht oder Schrecken kann nach §53 Abs.3 StGB die Schuld ausgeschlossen sein.

4

Überschreitet der Angegriffene aus Fahrlässigkeit das für erforderlich Erklärte, kommt statt vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge ein fahrlässiges Delikt in Betracht; bei Zweifeln ist der Vorsatz gesondert festzustellen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Hagen, 17. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauhelfer Hans Peter Cs aus ██████, dort geboren am ██████ 1946, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Besetzung mit den Richtern Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal, Salger und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben ██████████, Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hagen vom 17. März 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Rechtsmittel rügt die Verletzung sachlichen Rechts und ist begründet.

1. Der angetrunkene Angeklagte (2 ‰) traf am 25. September 1970 gegen 23.19 Uhr in dem hinreichend ausgeleuchteten █████ den ihm gut bekannten, ein Jahr älteren und ihm körperlich überlegenen Horst ████, der ebenfalls angetrunken (2 ‰) war. Dieser verneinte lachend die an ihn gerichtete Frage, ob er wisse, wo die Frau des Angeklagten sei. Das Schwurgericht nimmt an, dass ███, der in alkoholisiertem Zustand leicht reizbar ist – was auch dem Angeklagten aus früheren Vorfällen bekannt war –, in diesem Augenblick Lust bekam, den Angeklagten zu verprügeln. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen: „Er mochte jedoch nicht den ersten Schlag tun und lieber den Angeklagten zu einer Schlägerei provozieren.“ ███ zog seine Jacke aus, ließ sie zu Boden gleiten, ergriff den Angeklagten bei der Brust und trat ihn gegen den linken Außenknöchel. Vom Hemd des Angeklagten sprangen einige Knöpfe ab. Der Angeklagte wollte nicht mit dem körperlich stärkeren ██████████ kämpfen. Da er ohnehin ärgerlich über den Verlauf des Abends war, wurde er jedoch nach der Zudringlichkeit ███ von Wut übermannt und versetzte diesem einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. ██████████████ taumelte zurück und stürzte zu Boden. Der Angeklagte hatte jetzt die Gelegenheit gehabt, den Kampfplatz zu verlassen und zu versuchen, in seine Wohnung zu gelangen oder sich jedenfalls zu entfernen, um eine weitere Schlägerei zu vermeiden. Er fühlte sich zwar ███ körperlich unterlegen, wusste jedoch für den Notfall das Messer in seiner Tasche und mochte daher nicht weichen. ████ stand wieder auf, war seinerseits durch die Niederlage aber äußerst gereizt und rief dem Angeklagten zu: „Jetzt mache ich Dich fertig!“ Der Angeklagte griff in die rückwärtige rechte Hosentasche, zog das Messer heraus, löste die Arretierung – falls er das Messer arretiert in der Tasche trug, was nicht genau festgestellt werden konnte, aber wahrscheinlich ist –, drückte auf den Knopf, sodass die Klinge heraussprang, streckte das Messer dem angreifenden ████ entgegen und rief: „Horst, hör auf! Ich habe ein Messer!“

Dabei hoffte er auf die abschreckende Wirkung dieser Drohung, war jedoch entschlossen, notfalls das Messer gegen den Angreifer zu gebrauchen. █████ beachtete die Warnung nicht; der Angeklagte hielt das Messer in der vorgestreckten rechten Hand. ███ stürzte sich auf den Angeklagten. Wie nun der Angeklagte das Messer genau gegen den entgegenkommenden Körper ████ führte, ist ungeklärt. Fest steht, dass der Angeklagte das Messer festhielt, als die Spitze ██ Brust berührte und der Bewegende, die von dem Entgegenkommenden ausging, begegnete, sodass durch eine Gegenbewegung die Hand mit dem Messer nicht zurückgedrückt wurde, sondern das Messer im Zusammenwirken von Bewegung und Gegenbewegung in die Brust drang (UA 11/12). Horst ███ verstarb noch an der Unfallstelle an einer Herzbeuteltamponade.

2. Nach Auffassung des Schwurgerichts hat der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt. ███ erste Zudringlichkeit einschließlich des Tritts an den Außenknöchel sei ein handgreifliches Angebot zu raufen, nicht aber der gewollten Rauferei selbst gewesen. Der Beginn der von ███ auch subjektiv über das erforderliche Maß hinausgegangenen Rauferei sei sowohl objektiv als auch subjektiv über das erforderliche Maß hinausgegangen, als er ███ in dieser Situation aus aufgestauter Wut einen heftigen Faustschlag versetzt habe. Erforderlich gewesen wäre zur Verteidigung gegen die Zudringlichkeit des guten alten Bekannten, mit dem sich der Angeklagte zuvor immer gut verstanden habe, verbunden mit einer gelassenen Lösung des Griffs an die Brust, die entschiedene Erklärung, der Angeklagte wolle keine Feindschaft mit ███ und wolle sich nicht mit diesem schlagen. Durch den unangebrachten Faustschlag habe der Angeklagte vorhersehbar den sich seiner körperlichen Überlegenheit bewussten und in solchen Situationen leicht reizbaren ███ zu einem massiveren Angriff herausgefordert, ohne dass der Angeklagte allerdings diese Situation beabsichtigt habe (UA 19). Der Angriff des Angeklagten sei zwar mit seinem Faustschlag beendet gewesen und der nunmehr angreifende ███ habe nicht in gerechtfertigter Notwehr gehandelt. Jedoch habe der Angeklagte diesen massiven Angriff durch seine schuldhafte rechtswidrige Fehlhandlung vorhersehbar verursacht. Deshalb hätte er seine Verteidigung auf die schwächste Gegenwehr beschränken müssen (UA 20). Bei seiner körperlichen Unterlegenheit hätte er, nachdem er mit dem ersten Faustschlag Erfolg gehabt habe, eine Verteidigung ohne Messer versuchen müssen. Gebrauchte er aber das Messer, so hätte er es spätestens, als ██ auf ihn losprang, fallen lassen oder vor dem herandrängenden ████ zurückziehen und gegebenenfalls erneut warnen müssen. Jedenfalls hätte er eine Verletzung des Oberkörpers des ██████████████ vermeiden und versuchen müssen, diesen durch einen Stich in den Arm oder das Bein kampfunfähig zu machen. Da der Angeklagte durchaus überlegt gehandelt habe, lägen auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB nicht vor.

3. Die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte könne sich nicht auf Notwehr berufen, begegnet rechtlichen Bedenken.

a) Das Schwurgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte „durch eine schuldhaft rechtswidrige Fehlhandlung den letzten Angriff ███ ████████████ verursacht habe“ und deshalb gehalten gewesen sei, sich nur in maßvollen Grenzen zu verteidigen (UA 20). Diese Fehlhandlung begründet das Schwurgericht damit, dass das erste Vorgehen ██████ lediglich eine bloße Zudringlichkeit, nämlich „ein handgreifliches Angebot zu raufen, nicht aber der Beginn der gewollten Rauferei selbst“ gewesen sei (UA 19).

Die Urteilsgründe lassen in diesem Zusammenhang nicht erkennen, ob das Schwurgericht bedacht hat, dass die innere Einstellung ███ in seinem tatsächlichen Verhalten keinen Ausdruck gefunden hat und dem einfach strukturierten, leicht reizbaren und zudem erheblich angetrunkenen Angeklagten auch nicht erkennbar gewesen ist. Auf Grund der äußeren Umstände, nach denen sich allein die Notwendigkeit einer Verteidigung nach § 53 StGB richtet, wäre hier ein von ███ grundlos begonnener Angriff anzunehmen gewesen. Dieser hatte sich die Jacke ausgezogen, den Außenknöchel getreten und so den Angeklagten an der Brust gepackt, dass einige Knöpfe von dessen Hemd absprangen. Ein solches Verhalten kann nicht ohne weiteres als bloße Zudringlichkeit, wie etwa der Schlag auf die Schulter oder der Rempler an die Seite, aufgefasst werden. Der Angeklagte brauchte einen solchen körperlichen Angriff nicht zu dulden, sondern durfte sich hiergegen zur Wehr setzen. Der Angegriffene ist auch in der Regel nicht gehalten, sich auf das Risiko einer körperlichen Auseinandersetzung einzulassen. Der Angeklagte wusste, dass der ihm körperlich überlegene ██████ in getrunkenem Zustand leicht reizbar war und zu Ausfalligkeiten neigte. Man wird deshalb davon ausgehen können, dass der Angeklagte versucht hat, diesen durch einen heftigen Faustschlag kampfunfähig zu machen, kaum aber darin, auf den ihn angreifenden ███ einzuwirken. Dass bei der gewählten Art der Gegenwehr auch Arger und Wut eine Rolle neben dem Verteidigungswillen gespielt haben, ist rechtlich unerheblich, weil der Verteidigungswille ersichtlich nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (LK 9. Aufl. § 53 Rn. 16).

b) Aber selbst dann, wenn für die erste Phase des Tatgeschehens ein Irrtum des Angeklagten über die Notwehrlage und eine Notwehrüberschreitung anzunehmen sein sollten, muss geprüft werden, ob sich der Angeklagte über die Nachhaltigkeit und Stärke des von █████ eingeleiteten weiteren Angriffs geirrt hat und ob er überhaupt sowie auf welche Art und in welchem Maß die Notwendigkeit der dagegen gebotenen Abwehr falsch beurteilt hat (vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885).

Zunächst ist zu bemerken: Wenn der Angeklagte nach dem erfolgreichen Faustschlag nicht den Versuch unternahm zu fliehen, kann ihm dies nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden. Dass anders zu handeln dem Angegriffenen zugemutet werden kann, bestimmt nämlich nicht über die Einschränkung des Notwehrrechts (vgl. LK 9. Aufl. § 53 StGB Rn. 29 a.E.). Glaubte der Angeklagte, den Angreifer durch die Drohung: „Horst hör auf! Ich habe ein Messer“ sicherer vor einem weiteren Angriff abhalten zu können, so brauchte er nicht einen (zweifelhaften) Fluchtversuch zu unternehmen. Der Angeklagte konnte nach den bisherigen Feststellungen davon ausgehen, dass ███ seine Drohung ernst nehmen würde, denn diesem war das Messer bekannt, und er wusste auch, dass es der Angeklagte bei sich führte (UA 7, 9, 16). Dieser brauchte nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass seine zunächst in einer gefährlichen Drohung bestehende und somit angemessene Verteidigung erfolglos bleiben würde.

Ob der Angeklagte dann berechtigt war, gegenüber dem von den Worten: „Jetzt mache ich Dich fertig!“ begleiteten Angriff ███ das Messer als Waffe einzusetzen, bestimmt sich nach dem Grundsatz, dass ein rechtswidrig Angegriffener dasjenige für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen kann, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Er ist grundsätzlich nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (BGHSt 24, 356).

Als der körperlich dem ██ unterlegene Angeklagte nach der erfolglosen Drohung mit dem Messer dieses in der geschehenen Weise als Waffe gegen ███ einsetzte, statt ihn durch einen „Stich in einen Arm oder in ein Bein“ kampfunfähig zu machen (UA 19), könnte er in der Eile des Augenblicks „in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen“ sein (§ 53 Abs. 3 StGB). Wenn allerdings – wofür die bisherigen Feststellungen sprechen – dieser Schuldausschließungsgrund nicht angenommen werden kann, muss weiter geprüft werden, ob der Angeklagte nicht aus Fahrlässigkeit das Maß der gebotenen Abwehr überschritten und sich folglich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge kommt nur in Betracht, wenn bei Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte festgestellt werden kann, dass der Angeklagte nicht aus Fahrlässigkeit, sondern vorsätzlich das Maß der erforderlichen Abwehr überschritten hat.

BörtzlerHirxthalSchauenburg
SpiegelSalger