Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 411/68
Datum
13.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung und nach Rechtsmittelbelehrung protokollarisch den Verzicht auf Rechtsmittel. Da er trotz Hinweises keine Einwendungen gegen den Protokollvermerk erhob, hielt der Senat die Verzichtserklärung für wirksam. Die eingelegte Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig zu verwerfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung protokollierte Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist wirksam und unwiderruflich.

2

Ist ein wirksamer Verzicht erklärt, macht dies ein nachträglich eingelegtes Rechtsmittel unzulässig und führt zur Verwerfung nach § 349 Abs. 1 StPO.

3

Bedenken gegen die Richtigkeit eines Protokollvermerks sind nur glaubhaft, wenn der Erklärende in der Hauptverhandlung oder unverzüglich danach substantiierte Einwendungen erhoben hat.

4

Das Fehlen von Einwendungen trotz ausdrücklichen Hinweises seitens des Gerichts stärkt die Verlässlichkeit der Niederschrift über die Verzichtserklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 12. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 411/68

in der Strafsache gegen ██████████████ Johannes, geboren am ███████████████ 1930 in RO, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. September 1968

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Juni 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach dem Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 12. Juni 1968 hat der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des angefochtenen Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung zu Protokoll die Erklärung abgegeben, dass er auf Rechtsmittel verzichte (Bl. 209 d. A.). Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und die Wirksamkeit der Erklärung bestehen umso weniger, als der Angeklagte keine Einwendungen erhoben hat, obwohl ihn der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer schriftlich auf eine derartige Möglichkeit hingewiesen hat (Bl. 229 d. A.). Eine wirksame Verzichtserklärung ist aber unwiderruflich und auch nicht anfechtbar. Die gleichwohl eingelegte Revision muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).

RotbergMayrHürxthal
BärtzlerSanders