Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 411/68
- Datum
- 13.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung protokollierte Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist wirksam und unwiderruflich.
Ist ein wirksamer Verzicht erklärt, macht dies ein nachträglich eingelegtes Rechtsmittel unzulässig und führt zur Verwerfung nach § 349 Abs. 1 StPO.
Bedenken gegen die Richtigkeit eines Protokollvermerks sind nur glaubhaft, wenn der Erklärende in der Hauptverhandlung oder unverzüglich danach substantiierte Einwendungen erhoben hat.
Das Fehlen von Einwendungen trotz ausdrücklichen Hinweises seitens des Gerichts stärkt die Verlässlichkeit der Niederschrift über die Verzichtserklärung.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 12. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 411/68
in der Strafsache gegen ██████████████ Johannes, geboren am ███████████████ 1930 in RO, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. September 1968
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Juni 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach dem Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 12. Juni 1968 hat der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des angefochtenen Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung zu Protokoll die Erklärung abgegeben, dass er auf Rechtsmittel verzichte (Bl. 209 d. A.). Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und die Wirksamkeit der Erklärung bestehen umso weniger, als der Angeklagte keine Einwendungen erhoben hat, obwohl ihn der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer schriftlich auf eine derartige Möglichkeit hingewiesen hat (Bl. 229 d. A.). Eine wirksame Verzichtserklärung ist aber unwiderruflich und auch nicht anfechtbar. Die gleichwohl eingelegte Revision muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).
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