Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Fehlanwendung des §21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 411/60
Datum
04.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Rückfalldiebstahls und weiterer Taten ein; das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen. Der BGH hob diesen Verwerfungsbeschluss auf, prüfte die Sachrüge und bestätigte die Schuldsprüche, hob jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Bekanntmachungsbefugnis wegen Fehlanwendung der Umrechnungsregel des §21 StGB auf. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine mit einer sachlichen Rüge erhobene Revision ist zulässig; die sachliche Rüge bedarf für die Zulässigkeit nach § 344 Abs. 2 StPO keiner näheren Begründung.

2

Die Erhebung einer sachlichen Revisionsrüge verpflichtet das Revisionsgericht zur vollständigen rechtlichen Überprüfung des Urteils; die Aufhebung kann sich jedoch auf einzelne Teile des Urteils beschränken, soweit nur diese Rechtsfehler aufweisen.

3

Bei der Umrechnung von Freiheitsstrafen ist die in § 21 StGB bestimmte Gleichachtung zu beachten (z. B. ist eine Gefängnisstrafe von einem Jahr einer Zuchthausstrafe von acht Monaten gleichzuhalten); eine fehlerhafte Gleichachtung kann die Festsetzung der Gesamtstrafe beeinflussen und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Werden Teile des Urteilsspruchs aufgehoben, sind mitbetroffene Nebenbestimmungen (z. B. die Bekanntmachungsbefugnis) ebenfalls zu überprüfen bzw. der Zurückverweisung zu unterwerfen, auch wenn sie für sich keinen erkennbaren Nachteil enthalten.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ geboren am ████████ ██ in █████, in ██████████, in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Der Beschluss des Landgerichts in Münster/Westf. vom 2. August 1960 wird aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dieses Landgerichts vom 7. Juni 1960 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Bekanntmachungsbefugnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Verleumdung und Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Der Angeklagte hat durch einen Schriftsatz des ihm zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts rechtzeitig Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision mit Beschluss vom 2. August 1960 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht fristgerecht angebracht worden seien. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.

1. Das Landgericht hat übersehen, dass der Verteidiger in dem Schriftsatz, mit dem er die Revision eingelegt hat, neben der Verletzung des Verfahrensrechts auch diejenige des sachlichen Rechts gerügt hat. Zwar ist die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO). Die Sachrüge aber bedurfte nach § 344 Abs. 2 StPO keiner näheren Begründung. Der Beschluss des Landgerichts vom 2. August 1960 kann daher keinen Bestand haben.

2. Die Sachrüge nötigt zu einer Überprüfung des Urteils in vollem Umfang. Sie führt nur zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Sowohl der Schuldspruch wegen Diebstahls als derjenige wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Verleumdung und Beleidigung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Einzelstrafen für den Rückfalldiebstahl zwei Jahre Zuchthaus und für die versuchte Nötigung in Tateinheit mit Verleumdung und Beleidigung ein Jahr Gefängnis begründet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Bei der Festsetzung der Gesamtzuchthausstrafe hat das Landgericht die Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis irrig einer Zuchthausstrafe von neun Monaten gleichgesetzt. Nach § 21 StGB ist eine Gefängnisstrafe von einem Jahr einer Zuchthausstrafe von acht Monaten gleichzuachten. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht die Gesamtzuchthausstrafe in geringerer Höhe, als tatsächlich geschehen, bemessen haben würde, wenn es von einer nur achtmonatigen Zuchthausstrafe ausgegangen wäre. Das Landgericht wird daher über die Festsetzung einer Gesamtstrafe erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben.

Die Aufhebung und Zurückverweisung erfassen notwendig auch den Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis, obwohl dieser an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt (vgl. RGSt 75, 212/213; BGH NJW 1960, 1870). Für die Fassung des Urteilsspruchs wird insoweit auf Nr. 237 Abs. 1 Satz 3 RiStV hingewiesen.

MartinSauerFlitner
RotbergBortzler