Revision verworfen: Freispruch wegen Verleumdung bei Verteidigungsäußerung im Gerichtssaal
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 411/52
- Datum
- 11.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anklageschrift muss nach § 200 StPO hinreichend konkret darlegen, worin die Verleumdung bestehen soll; sonst fehlt die notwendige Bestimmtheit der Anklage.
Eine in der Strafverteidigung vorgebrachte Behauptung, die die Darstellung eines Zeugen als unrichtig bezeichnet, überschreitet nicht ohne Weiteres die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes des § 193 StGB und ist nicht schon deshalb strafbar.
Ein Angeklagter darf im Strafverfahren Tatsachenbestreitungen vortragen, selbst wenn diese dem tatsächlichen Ablauf zuwider sind; enthält das sachliche Bestreiten ehrverletzende Elemente, können diese unter dem Schutz des § 193 StGB stehen, soweit sie der Verteidigung dienen.
Rechtskräftige Feststellungen oder Bewertungen der Vorinstanzen (z.B. die Einstufung einer Handlung als Anstiftung zu einer bestimmten Straftat) entziehen sich der revisionsrichterlichen Nachprüfung; insoweit ist die Revision unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 25. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Emmi H. ██, geb. ████, verw. G., aus T., geboren am ██, wegen Verleumdung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groβ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 25. Februar 1952 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Bei der Aufklärung eines Obstdiebstahls hatte die Angeklagte gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten ███████ die Kinder Ba[REDACTED] der Tat verdächtigt. Das Amtsgericht verurteilte sie auf Grund der Bekundung des Polizeibeamten und des Ba[REDACTED] wegen übler Nachrede. Auf ihre Veranlassung beschwor der Arbeiter ██████ in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht wider besseres Wissen: er sei Zeuge jener Unterhaltung gewesen; nicht die Angeklagte, sondern deren Ehemann habe die Kinder des Nachbarn verdächtigt; Burgath sage die Unwahrheit, weil er mit Ba[REDACTED] unter einer Decke stecke. Kurz vor oder kurz nach der Verkündung des Urteils, durch das die Berufung der Angeklagten verworfen wurde, erklärte diese im Gerichtssaal in öffentlicher Sitzung sinngemäß: *„Herr Richter! Wir werden B[REDACTED] schon zwingen, die Wahrheit zu sagen. Was er gesagt hat, ist alles unwahr.“* Der Polizeibeamte hat Strafantrag gestellt.
Das Landgericht hat ████ wegen Meineids in Tateinheit mit Verleumdung des Polizeibeamten, die Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt, diese jedoch von der Anklage der Verleumdung (§§ 187, 74 StGB) freigesprochen, da sie nur berechtigte Interessen wahrgenommen habe (§ 193 StGB). Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Freispruch; sie ist unbegründet.
Die Anklageschrift lässt entgegen § 200 StPO nicht erkennen, worin die Anklagebehörde die Verleumdung erblickt hat. Dem Inhalt der Gründe des angefochtenen Urteils ist jedoch zu entnehmen, dass der Tatrichter das strafbare Verhalten im Sinne des § 187 StGB in der oben wörtlich wiedergegebenen Äußerung der Angeklagten während der öffentlichen Sitzung der Berufungsstrafkammer gesehen hat.
Eine Anklage wegen Anstiftung zu der Verleumdung, derentwegen der frühere Mitangeklagte Ha[REDACTED] verurteilt ist, hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. Die strafbare Hinwirkung auf ███ ███ hat der Vorderrichter abschließend lediglich als eine Anstiftung zum Meineid gewertet; insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig und deshalb der revisionsrichterlichen Nachprüfung entzogen.
Gegenüber einer verleumderischen Ehrabschneidung hat das Reichsgericht die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nur für engstens begrenzte Fälle zugelassen (RGSt 48, 414; 58, 39; 59, 417). Die im Schrifttum herrschende Meinung stimmt dem im Wesentlichen zu (vgl. die Übersicht bei Schönke, Anm. III 2, und Maurach, Bes. ser grundsätzlichen Auffassung hält der Senat fest.
Die geltende Verfahrensordnung sieht davon ab, den Schuldigen zu einem Geständnis zu verpflichten; er kann die Tatsachen, die gegen ihn in einem Strafverfahren als belastende Umstände verwertet werden sollen, selbst dann leugnen, wenn er sich bewusst ist, dass dies der Wahrheit zuwider ist. Insoweit ein solches sachliches Bestreiten zugleich die Behauptung einer Tatsache enthält, die einen anderen verächtlich zu machen geeignet ist – z. B. ein Angeklagter bezeichnet die beschworene Darstellung eines Zeugen als unrichtig –, bleibt der Behauptende unter dem Schutz des § 193 StGB straflos. Das ist auch die Auffassung des Oberbundesanwalts.
Diese Grenzen einer statthaften Verteidigung hat die Angeklagte nach den bindenden Feststellungen des Urteils nicht überschritten. Weder nach der wörtlich wiedergegebenen Bemerkung noch nach dem Inhalt ihrer Einlassung, die nur zur Auslegung heranzuziehen ist, hat sie sich die verleumderische Behauptung zu eigen gemacht, derentwegen ihr Mitangeklagter Ha[REDACTED] verurteilt worden ist: █████ stecke mit ██████ unter einer Decke. Die Angeklagte hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Darstellung des Zeugen über den Ablauf der Unterredung als falsch und die ihrige als richtig zu bezeichnen. Ein solches Verhalten im Rahmen einer Rechtsverteidigung kann strafrechtlich nicht geahndet werden. Es bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung, ob eine wissentlich unwahre, ehrverletzende Behauptung, die ein Angeklagter zur Klarstellung seiner Unschuld vorbringt, durch § 193 StGB gerechtfertigt erscheinen kann.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, war daher zu verwerfen.
Engels Krumme Groβ
| Dr. Augustin | |
| Hille |