Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Übergehung von Beweisanträgen und Betrugsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 411/51
Datum
12.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die teilweise Übergehung von Zeugenanträgen und eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Der BGH verwirft die Revision und auferlegt die Kosten dem Angeklagten. Er hält die Rüge für unbehelflich, weil der Angeklagte den Antrag in der Hauptverhandlung erneuern oder auf die Vernehmung verzichten konnte. Zudem sei die Überzeugung des Tatrichters unabhängig von den nicht erhobenen Zeugen tragfähig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung auf die Übergehung eines Beweisantrags nach § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, dass in der Hauptverhandlung ein entsprechender Beschluss ergangen ist; fehlt ein solcher Beschluss, ist die Rüge nur begründet, wenn der Antrag nicht in der Hauptverhandlung erneuert werden konnte.

2

Verzicht oder Unterlassen, einen Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen, macht einen Revisionsvorwurf wegen Übergehung des Beweises unbehelflich.

3

Ergibt sich die Überzeugungsbildung des Tatrichters unabhängig vom nicht erhobenen Beweis aus anderem tragfähigem Material, kann die Nichterhebung des beantragten Beweises das Urteil nicht gefährden.

4

Betrug erfordert eine durch Täuschung hervorgerufene Vermögensverfügung und Vorsatz, insbesondere das Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit und die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen; Tatschlüsse hierauf können aus Unwahrscheinlichkeiten, widersprüchlichen Aussagen und sonstigen Indizien gezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4. Februar 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Bergmann (Invalide) Friedrich Wilhelm Z., geboren am [REDACTED] 1891 in [REDACTED], wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 4. Februar 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie macht insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend, weil die von dem Angeklagten für die Existenz des Schiffers [REDACTED] – die die Strafkammer anzweifelt – und die Tatsache, dass [REDACTED] ihm Zucker verkaufen wollte und auch sonst Zucker verkauft hat, benannten Zeugen nicht gehört worden seien. Diese Rüge kann indessen das Urteil nicht gefährden.

Der Angeklagte hat nach Ablauf der gemäß § 201 StPO bestimmten Frist auf die Terminsladung hin schriftlich die Vernehmung einer Reihe von Zeugen beantragt, die ständig in größeren Mengen von dem Schiffer [REDACTED] oder dessen Frau und Tochter Zucker empfangen oder den Schiffer [REDACTED] wenigstens gekannt hätten.

Von diesen Zeugen sind nur drei geladen und zwei vernommen worden; im Übrigen wurde der Beweisantrag des Angeklagten übergangen.

Auf diese teilweise Übergehung des Beweisantrages kann die Revision indessen nicht gestützt werden, weil es zur Anwendung des § 338 Nr. 8 StPO an einem in der allein maßgebenden Hauptverhandlung erlassenen Beschlusse fehlt und der Angeklagte nicht gehindert war, seinen Antrag in der Hauptverhandlung erneut vorzubringen (vgl. RG JW 1932, 3099 Nr. 50).

Soweit der Angeklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hat er im Übrigen auf die Vernehmung der Zeugen – mit Ausnahme des Bierverkäufers [REDACTED] – verzichtet (vgl. RGSt 58, 301).

Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur noch beantragt hat, dieselben als Zeugen darüber zu vernehmen, dass das Ehepaar [REDACTED] und deren Tochter dem Zeugen in der Wohnung gewesen seien. Über diesen Beweisantrag hat das Gericht nicht entschieden, obwohl es verfahrensrechtlich verpflichtet gewesen wäre, ihn entweder mit einer gesetzlich zulässigen Begründung abzulehnen oder ihm stattzugeben.

Auf dem unterlaufenen Verfahrensverstoß beruht indessen das Urteil nicht, weil die von dem Angeklagten behauptete Existenz des Schiffers [REDACTED] nach den Gründen des angefochtenen Urteils für die Überzeugungsbildung der Strafkammer unerheblich war.

Den Betrug zum Nachteil des Gastwirts [REDACTED] und der Fuhrunternehmer [REDACTED] erblickt die Strafkammer darin, dass der Angeklagte seinen Mangel an Geld verschwiegen und dadurch den Gastwirt zur Verabfolgung von Speisen und Getränken sowie die Fuhrunternehmer zu einer Fahrt nach Minden veranlasst hat. Was weder der Gastwirt noch die Fuhrunternehmer getan hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der Angeklagte kein Geld hatte.

Nach Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte von vornherein in der Absicht gehandelt, sich durch diese Täuschung die Zeche und die Fahrt nach Minden zu erschwindeln, weil er wusste, dass er nicht bezahlen konnte.

Für diese, die Verurteilung wegen Betrugs tragenden Erwägungen der Strafkammer war es völlig ohne Belang, ob der Schiffer [REDACTED] existierte und bereit gewesen wäre, dem Angeklagten Zucker zu verkaufen, denn die etwaige Hoffnung des Angeklagten auf vorteilhaften Weiterverkauf des Zuckers konnte weder den derzeitigen Geldmangel noch seine Kenntnis dieser Tatsache ausräumen.

Hinsichtlich der Schädigung des Kolonialwarenhändlers [REDACTED] hat das Gericht aus dem Umstand, dass die Angaben des Angeklagten über sein Verhalten in hohem Grade in sich unwahrscheinlich seien, sowie aus den trotz gegenseitiger Abstimmung der Aussagen hervorgehobenen Widersprüchen zwischen seinen Behauptungen und der Einlassung des dieserhalb bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten [REDACTED] den möglichen Schluss gezogen, der Angeklagte sage nicht die Wahrheit. Aus dem Inhalt eines abgefangenen Kassibers, den [REDACTED] in der Haftanstalt an den Angeklagten gelangen lassen wollte, hat die Strafkammer ferner geschlossen, dass beide zusammen auf Betrug ausgegangen seien.

Weiter ist festgestellt, dass der Angeklagte sich dem Kolonialwarenhändler [REDACTED] gegenüber wahrheitswidrig als Schiffer ausgegeben und mit Verschleppung, Verbrauch und Teilung der bei [REDACTED] erschwindelten Beute erst begonnen hat, als nach seiner eigenen Einlassung feststand, dass er den Zucker nicht liefern würde. Nach alledem wäre ohne Rücksicht darauf, ob es den Schiffer [REDACTED] überhaupt gibt, die von der Strafkammer gewonnene Überzeugung gerechtfertigt, der Angeklagte habe von vornherein gewusst, dass er den dem Kolonialwarenhändler versprochenen Zucker weder besaß noch zu bekommen hatte, und habe lediglich zu dem Zwecke sich Lebensmittel ohne Bezahlung verschaffen wollen, den Kolonialwarenhändler durch täuschende Angaben zu deren Überlassung bewogen.

Dementsprechend lässt die Strafkammer es dahinstehen, ob der Schiffer [REDACTED] – an dessen Dasein sie nicht zu glauben vermag – überhaupt existiert oder ebenfalls ein Schwindler ist.

Das Gleiche wie hinsichtlich des Kolonialwarenhändlers [REDACTED] gilt nach Überzeugung der Strafkammer auch gegenüber dem Fuhrunternehmer [REDACTED], den der Angeklagte durch Vorspiegelung derselben Tatsachen zur Fuhrleistung veranlasst hat.

Hiernach ergibt sich, dass die Strafkammer sich ihre Überzeugung vom inneren Betrugstatbestand ohne Rücksicht darauf gebildet hat, ob der Schiffer [REDACTED] existiert oder nicht. Da die vom Angeklagten mittels seines Beweisantrages erstrebte Klärung dieser Frage kam es daher für den Tatrichter überhaupt nicht an, sodass das Urteil auf der Nichterhebung des Beweises nicht beruhen kann.

Die beantragte materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat weder zum äußeren und inneren Tatbestand noch auch hinsichtlich der Strafbemessung einen zum Nachteil des Angeklagten ausschlaggebenden Rechtsfehler ergeben.

Seine Revision war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Dr. GroßDr. EngelsDr. Hille
KrummeDr. Augustin