Treffer
BGH Urteil

Revision: Totschlag im Vollrausch – unzureichende Feststellung des natürlichen Vorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 410/67
Datum
20.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags im Zustand der Volltrunkenheit verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer den für Totschlag erforderlichen natürlichen Vorsatz nicht hinreichend bestimmt festgestellt hat. Entscheidend sei festzustellen, ob der Wille des Täters auf Töten gerichtet war oder die Todesfolge nur infolge der Trunkenheit nicht erkannt wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfordert das Gesetz Vorsatz, ist für die Tatbestandsverwirklichung ein natürlicher Vorsatz festzustellen; auch ein Volltrunkener kann diesen Vorsatz haben.

2

Die Feststellung des natürlichen Vorsatzes muss hinreichend bestimmt darlegen, dass der Täter die Tötungsfolge voraussehen und billigend in Kauf genommen hat.

3

Pauschale Feststellungen wie "ohne Rücksicht auf die Folgen" oder Hinweise auf eingeschränkte freie Willensbestimmung ersetzen nicht die erforderliche konkrete Feststellung eines Tötungswillens.

4

Wurde die Nichterkennung der Tötlichkeit der Handlung ausschließlich durch Trunkenheit verursacht, steht das der Qualifikation als im Vollrausch begangene Körperverletzung mit Todesfolge nicht entgegen, ersetzt aber nicht automatisch den natürlichen Vorsatz zum Totschlag.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. Juni 1967

Rubrum

Bundesgerichtshof

im Namen des Volkes

URTEIL

4 StR 410/67 in der Strafsache gegen ██ ██ aus KU: den Bergmann Ernst Peter geboren ██████████ 1931 in █████████ Kreis ██ █████ wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, █████████████████████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit mit der Verfahrensrüge die Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet wird, ist sie nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen enthält sie nur im Revisionsrechtszug unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat als im Rausch begangene „mit Strafe bedrohte Handlung“ einen Totschlag nach § 212 StGB angenommen. Wo das Gesetz für die Begehung der im Rausch begangenen Tat Vorsatz verlangt, muss ein Vorsatz im natürlichen Sinn festgestellt werden, wie ihn auch ein Volltrunkener haben kann. Der Angeklagte musste also wenigstens voraussehen, dass seine Schläge den Tod der Kinder herbeiführen konnten, und diese Folge billigend in Kauf nehmen. Ein solcher natürlicher Vorsatz lässt sich den Feststellungen der Strafkammer nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen. Sie begründet den natürlichen Vorsatz damit, dass der Angeklagte „ohne Rücksicht auf die Folgen anhaltend auf die Kinder eingeschlagen, also ein aus Überlegung und Entschluss entsprungenes, von einem natürlichen Willen geleitetes Verhalten gezeigt“ habe; er habe, „ohne Rücksicht auf die Folgen durch Schläge die Kinder zur Ruhe ... bringen“ wollen (UA 9). Die Strafkammer mag zwar mit den Worten „ohne Rücksicht auf die Folgen“ gemeint haben, dass der Angeklagte beim Einschlagen auf die Kinder billigend in Kauf genommen habe, er werde sie durch seine Schläge töten. Eindeutig zum Ausdruck gekommen ist das im Urteil aber nicht. Vielmehr lässt die Erwägung, der Angeklagte habe „also ein aus Überlegung und Entschluss entsprungenes, von einem natürlichen Willen geleitetes Verhalten gezeigt“, es als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Kammer einen natürlichen Willen des Angeklagten zu handeln mit dem natürlichen Willen zu töten verwechselt. Auch der Satz des Urteils „Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Kinder nicht töten wollen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, denn seine freie Willensbestimmung war im Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen“ (UA 9), könnte dafür sprechen, dass die Strafkammer sich über den notwendigen Inhalt des natürlichen Vorsatzes keine klaren Vorstellungen gemacht hat. Zwar sind Vorstellungslücken und Irrtümer, denen der Rauschtäter bei der Begehung der „mit Strafe bedrohten Handlung“ unterliegen, dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich durch seine Volltrunkenheit verursacht sind. Das Fehlen eines natürlichen Tötungswillens kann aber nicht mit der Erwägung ersetzt werden, es beruhe allein auf der Trunkenheit des Angeklagten.

Dafür, ob ein natürlicher Vorsatz vorlag, kam es entscheidend auf das Grundverhalten des Angeklagten an, wie es sich bei natürlicher Betrachtung in dem äußeren Geschehen seiner im Rausch begangenen Handlung darstellte. Es war also zu prüfen, in welche Richtung der Wille des Angeklagten mit seiner äußeren Betätigung den Umständen nach bei unbefangener Beurteilung ging (RGSt 73, 11, 16). Ergab sich hierbei kein natürlicher Tötungswille, so konnte als im Rausch begangene „mit Strafe bedrohte Handlung“ jedenfalls kein Totschlag in Betracht kommen. Hätte der Angeklagte indes nur infolge seiner Trunkenheit nicht erkannt, dass seine Schläge geeignet waren, den Tod der Kinder herbeizuführen, so würde das der Annahme einer im Vollrausch begangenen Körperverletzung mit Todesfolge nicht entgegenstehen (vgl. hierzu BGHSt 18, 235; BGH NJW 1953, 1442; BGH 5 StR 532/58 vom 12. Dezember 1958; RGSt 73, 11, 13 ff).

JustizangestellterSandersSpiegel
BortzlerRotbergHürxthal

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