Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Sicherungsübereignung und Täuschung beim Kfz-Verkauf/Verpfändung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 410/61
Datum
10.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 23 Fällen, teils tateinheitlich mit Unterschlagung, verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil in zwei Fällen (Kfz-Verkauf trotz Sicherungseigentum; Verpfändung eines Kraftfahrzeugscheins) sowie im Gesamtstrafenausspruch auf. Das LG hatte die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsübereignung bzw. Eigentumslage am Kraftfahrzeugschein und die maßgeblichen Vorstellungen des Angeklagten nicht ausreichend festgestellt. Im Übrigen blieb die Verurteilung bestehen; Verfahrensrügen waren mangels Substantiierung unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist im Revisionsverfahren unbeachtlich, wenn die zur Begründung erforderlichen Tatsachen nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angegeben werden.

2

Bei Betrugsvorwürfen, die auf einen behaupteten fehlenden Eigentumserwerb des Geschädigten gestützt werden, muss der Tatrichter die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Sicherungsübereignung (insbesondere §§ 930, 868 BGB) feststellen und darlegen.

3

Aus dem Abschluss eines Kaufvertrags folgt nicht ohne Weiteres die (konkludente) Erklärung, der Verkäufer sei Eigentümer; täuschungsrelevant kann vielmehr die Vorspiegelung sein, der Verkäufer könne oder wolle seine Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung rechtzeitig erfüllen.

4

Für die Annahme einer tateinheitlichen Unterschlagung bei Verfügungen über sicherungsübereignetes Gut bedarf es Feststellungen dazu, ob und wann der Täter eine Zueignungshandlung bzw. den Willen zur rechtswidrigen Zueignung gegenüber dem Berechtigten betätigt hat.

5

Ob Betrug oder Unterschlagung (oder beides) verwirklicht ist, kann entscheidend davon abhängen, welche Vorstellungen der Täter über die Möglichkeit eines Eigentumserwerbs bzw. einer Eigentumsentziehung beim Dritten hatte; hierzu sind konkrete Feststellungen erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg (Westfalen), 19. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██ ██ den Bauingenieur Friedrich ███████, festen Wohnsitz, geboren am ██, zur Zeit in █████████████████, wegen Betrugs u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als ████████████ Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg (Westfalen) vom 19. Mai 1961 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen 11 und 19 des Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung schuldig befunden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, in 23 Fällen, darunter in 2 Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist zum Teil begründet, die Verfahrensrüge mangels Angabe der zur Begründung erforderlichen Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unbeachtlich.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wird in den Fällen 1 bis 10, 12 bis 18 sowie 20 bis 23 von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Die Beanstandungen der Revision schlagen fehl.

a) Der Angriff des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung des Landgerichts ist unzulässig. Sie obliegt dem Tatrichter. Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln lässt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht erkennen.

b) Ein Verstoß gegen den Satz „in dubio pro reo“ liegt dann vor, wenn der Richter nicht alle Tatbestandsmerkmale für zweifelsfrei erwiesen hält, dennoch aber den Angeklagten verurteilt. Dem angefochtenen Urteil ist indessen nicht zu entnehmen, dass das Landgericht von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugt gewesen ist.

c) In den Betrugsfällen zum Nachteil der Frau ██ und des Angestellten ████████████ (II 6 und 7) steht die in der Revisionsrechtfertigung aufgestellte Behauptung, die Firma Ju[REDACTED] habe die für Frau █████████ und den Angestellten Sch██████ durch ihre Arbeiter geleisteten Arbeitsstunden „von der Straßenbaubearbeitung“ vergütet erhalten, mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils in Widerspruch. Neues tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Es würde übrigens zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen.

d) Die Höhe der Strafe festzusetzen, steht im Ermessen des Tatrichters. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht sein Ermessen missbraucht hätte. Auch entspricht die Strafzumessung dem berichtigten Schuldspruch.

2. Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung in den Fällen 11 und 19 aus folgenden Gründen keinen rechtlichen Bestand:

a) Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung im Fall 11 geht das Landgericht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Angeklagte verkaufte den im Sicherungseigentum der Sparkasse in ████ stehenden Volkswagen im Juni 1960 an den Angestellten LC[REDACTED]. Dabei verschwieg er, dass er das Fahrzeug der Sparkasse in ███ zur Sicherung übereignet hatte. Auf LCs Frage nach dem Kraftfahrzeugbrief erwiderte er, den werde er ihm besorgen. Bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate durch ███ am 18. Juni 1960 erwirkte der Angeklagte, dass LC ihm den Wagen noch auf 4 bis 5 Tage leihweise überließ, behielt ihn aber länger und nahm ihn mit nach ███████, wo er am 28. Juni 1960 eine Stellung antrat. LC gelangte erst später in den Besitz des Wagens. Um den Kraftfahrzeugbrief von der Sparkasse in ███ zu erhalten, musste er an diese noch 196,05 DM zahlen.

aa) Zunächst hätte das Landgericht klarstellen müssen, ob die Sicherungsübereignung an die Sparkasse in ███ rechtswirksam erfolgt, vor allem, ob ein Rechtsverhältnis vereinbart worden war, auf Grund dessen die Sparkasse als Erwerberin den mittelbaren Besitz erlangte (§§ 930, 868 BGB). Da die Sicherungsübereignung ein Rechtsbegriff ist und die strafrechtliche Beurteilung des Falles von der Wirksamkeit der Übereignung abhing, hätte es insoweit näherer Darlegungen bedurft (vgl. BGHSt 1, 262). War die Sicherungsübereignung unwirksam, so schiede der von der Strafkammer angenommene Tatbestand des Betrugs zum Nachteil des LC[REDACTED] schon aus diesem Grunde aus, sofern nicht etwa die Merkmale eines untauglichen Versuchs nach der inneren Tatseite festgestellt werden könnten. Denn den Vermögensschaden des LC sieht das Landgericht darin, dass dieser kein Eigentum am Kraftfahrzeug erwarb. Entsprechendes gilt für die rechtliche Annahme einer Unterschlagung zum Nachteil der Sparkasse.

bb) Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe bei dem Abschluss des Kaufvertrags mit LC[REDACTED] stillschweigend wahrheitswidrig erklärt, dass er Eigentümer des Wagens sei. Anscheinend legt das Landgericht dabei die Rechtsansicht zugrunde, dass nur der Eigentümer einer Sache diese verkaufen könne. Das aber ist rechtsirrig. Mit Abschluss des Kaufvertrages übernimmt der Verkäufer nur die Verpflichtung, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dazu ist er u. U. auch in der Lage, wenn er bei Vertragsabschluss nicht Eigentümer der Sache ist. Im vorliegenden Fall hätte der Angeklagte sich zur Erfüllung der von ihm gegenüber übernommenen Verpflichtungen u. a. dadurch instandsetzen können, dass er seine Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse in ███ rechtzeitig beglich und damit das zur Sicherung seiner Verbindlichkeit übereignete Fahrzeug auslöste. Hätte der Angeklagte allerdings bei Abschluss des Kaufvertrags schon gewusst, dass er nicht in der Lage sein werde, die Sparkasse in ███ restlos zu befriedigen oder zur Rückübereignung des Fahrzeugs an ihn vor Bezahlung seiner Rechtsschuld zu veranlassen oder wollte er sich in dieser Richtung nicht bemühen, so läge in seinen Erklärungen gegenüber LC[REDACTED] bei Abschluss des Kaufvertrags die wahrheitswidrige Äußerung, er könne oder wolle seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag rechtzeitig erfüllen. Ein Betrug zum Nachteil LCs käme in diesem Fall in Betracht.

Eine mit dem Betrug in Tateinheit stehende Unterschlagung könnte der Angeklagte sich durch sein Verhalten bei Vertragsabschluss nur zuschulden kommen lassen, wenn er dem Käufer gegenüber den Willen bekundet haben sollte, den Wagen gleichzeitig mit Abschluss des Kaufvertrags an ihn zu übereignen. Darüber enthält das Urteil des Landgerichts jedoch keine Feststellungen. Der Umstand, dass der Kaufpreis in Raten gezahlt wurde, dass der Kraftfahrzeugbrief noch beschafft werden sollte und der Angeklagte bestrebt war, den Wagen möglichst lange noch für sich zu benutzen, lässt es zumindest zweifelhaft erscheinen, ob ein Wille zu sofortiger Übereignung bestand oder ob der Angeklagte den Wagen nicht vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate übereignen wollte. Im letzten Fall läge in dem Abschluss des Kaufvertrags mit LC[REDACTED] noch keine Verfügung über das Kraftfahrzeug zum Nachteil der Sparkasse in ████. Eine Unterschlagung gegenüber der Sparkasse in ███ könnte vom Angeklagten indessen nach Kaufabschluss, also in Tatmehrheit mit dem bei Abschluss des Kaufvertrags etwa begangenen Betrug, dadurch begangen worden sein, dass er sich bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate durch LC[REDACTED] mit diesem darüber einig wurde, nunmehr solle das Eigentum an dem verkauften Fahrzeug an LC[REDACTED] übergehen, die Übergabe des Wagens aber solle durch die Vereinbarung eines Leihverhältnisses ersetzt werden (§§ 930, 868 BGB). Voraussetzung für die Annahme einer Unterschlagung wäre freilich die Feststellung, dass der Angeklagte sich vorstellte, das Eigentum könne der Sparkasse rechtswirksam entzogen werden, obwohl sie den Kraftfahrzeugbrief vorerst behielt. Denn nur dann hätte er den Willen betätigt, den Kraftwagen der Sparkasse zu entziehen und ihn seinem Vermögen einzuverleiben. Das wäre eine rechtswidrige Zueignung im Sinne des § 246 StGB. Dass LC[REDACTED] bürgerlichrechtlich mangels Übergabe des Wagens zunächst kein Eigentum erwerben konnte (§§ 930, 929 BGB), ist strafrechtlich unerheblich.

cc) War die Sicherungsübereignung wirksam und kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte bei Abschluss des Kaufvertrags mit LC[REDACTED] schon wusste, er werde nicht in der Lage sein, das verkaufte Fahrzeug aus dem Sicherungseigentum der Sparkasse in ███ rechtzeitig herauszulösen, oder dass er sich insoweit auch gar nicht bemühen wollte, so wäre ein strafbares Verhalten des Angeklagten unter der schon erwähnten Voraussetzung denkbar, dass bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate durch LC[REDACTED] das Eigentum am Wagen an diesen übergehen sollte. In Betracht käme auch hier, dass der Angeklagte gegenüber LC[REDACTED] einen Betrug beging oder aber den Wagen zum Nachteil der Sparkasse in ████ unterschlug. Entscheidend für die strafrechtliche Beurteilung wäre, ob der Angeklagte bei der (nach den §§ 930, 933 BGB unwirksamen) Übereignung des im Sicherungseigentum der Sparkasse in ███ stehenden Kraftwagens an LC[REDACTED] annahm, dass LC[REDACTED] kein Eigentum erwerben konnte, oder ob der Angeklagte glaubte, LC[REDACTED] trotz der früheren Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Sparkasse in ███ und obwohl diese den Kraftfahrzeugbrief in Händen hatte, Eigentum verschaffen zu können. Im ersten Fall hätte der Angeklagte einen Betrug zum Nachteil des LC[REDACTED], aber keine Unterschlagung zum Nachteil der Sparkasse in ███ begangen, im zweiten Fall eine Unterschlagung gegenüber der Sparkasse in ███ und möglicherweise einen Betrug zum Nachteil des LC[REDACTED]. Der zum Betrug gehörige Schädigungsvorsatz könnte hier darin bestehen, dass der Angeklagte erkannt und gebilligt hatte, dem mangels Wagen- und Briefübergabe nicht zum Eigentümer gewordenen LC[REDACTED] würden infolge von Angriffen gegen seine auch für den Angeklagten erkennbar schwache Stellung vermögensmindernde Schwierigkeiten entstehen können (vgl. BGHSt 1, 93 f.; 7, 272; 9, 91). Welche Vorstellung und welchen Willen der Angeklagte hatte, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das aber hätte das Landgericht ermitteln müssen.

b) Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung im Fall 19 geht die Strafkammer von folgendem Sachverhalt aus:

Am 11. September 1960 verpfändete der Angeklagte dem Inhaber des Hotels Be[REDACTED] den der Firma BC[REDACTED] gehörenden Kraftfahrzeugschein für ein Darlehen von 20 DM. Dabei wusste er, dass ihm der Kraftfahrzeugschein nicht gehörte. Auch wollte er ihn durch Rückzahlung des Darlehens nicht einlösen. Der Angeklagte hat die 20 DM nicht zurückgezahlt.

Auch in diesem Fall hätte die Strafkammer klarstellen müssen, ob der Kraftfahrzeugschein rechtlich wirksam in das Eigentum der Firma BC[REDACTED] gelangt war. Der Sachverhalt lässt die Möglichkeit offen, dass es sich um einen auf den Namen des Angeklagten lautenden Schein handelte, den die Firma BC[REDACTED], weil sie wahrscheinlich nicht Halterin des Fahrzeugs gewesen ist, mangels selbständiger Verwertbarkeit des Scheins nicht zu Eigentum, sondern nur zur Erlangung eines Zurückbehaltungsrechts erwerben wollte. Für die Tatsache, dass der Schein auf den Angeklagten ausgestellt war, könnte die im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung wiedergegebene Feststellung des Urteils sprechen, ████████ habe geglaubt, dass der Schein dem Angeklagten ██████ und dieser ihn nicht lange entbehren wolle. Hätte der Angeklagte den Schein der Firma BC[REDACTED] ohne rechtliche Wirkung übereignet gehabt, so schiede der vom Landgericht angenommene Tatbestand der Unterschlagung gegenüber der Firma BC[REDACTED] schon aus diesem Grunde aus, sofern nicht etwa die Merkmale eines untauglichen Versuchs nach der inneren Tatseite festgestellt werden könnten. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs wäre in diesem Fall allein schon unter dem Gesichtspunkt mögllich, dass der Angeklagte seinen Willen zur Einlössung des Scheins vorgetäuscht und dadurch bei dem Inhaber des Hotels ████████ einen Irrtum hervorgerufen hat, der diesen zur Darlehensgewährung bewog.

Nach alledem musste die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 11 und 19 aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Gleiches gilt bezüglich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 10, 12 bis 18 sowie 20 bis 23 ist durch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 11 und 19 nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils nicht beeinflusst worden. Die Einzelstrafausprüche in diesen Fällen konnten daher bestehen bleiben.

Soweit die Revision nicht zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 11 und 19 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe geführt hat, war sie zu verwerfen.

Justizangestellter ZinkRotbergBortzler
Lang-HinrichsenMartinFlitner