Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht und Unterbringung nach §42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 410/59
Datum
23.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Teile seiner Verurteilung und die Anordnung der Unterbringung ein. Das Gericht verwirft die Revision: Die Verlesung der Zeugenaussage durch einen beauftragten Richter war wegen Einverständnisses der Beteiligten und fehlender zwingender Gründe nach §244 Abs.2 StPO zulässig. Die Unterbringungsanordnung nach §42b StGB ist auf grundgutachterlicher Feststellung der Wiederholungsgefahr und Unzulänglichkeit milderer Maßnahmen gestützt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur insoweit wirksam, wie der Angeklagte sie selbst bestimmt; der Verteidiger kann die Revision nicht gegen den Willen des Angeklagten erweitern (§ 297 StPO).

2

Die Verlesung einer Niederschrift über die Vernehmung einer Zeugin durch einen beauftragten Richter ist zulässig, wenn Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter zustimmen und keine den persönlichen Sitzungszeugen erfordernden Umstände i.S.d. § 244 Abs. 2 StPO vorliegen.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist gerechtfertigt, wenn auf Grundlage sachverständiger Feststellungen die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Sexualstraftaten besteht und mildere Maßnahmen die öffentliche Sicherheit nicht gewährleisten.

4

Zur Verwertung einer durch einen beauftragten Richter aufgenommenen kindgerechten Vernehmung genügt es, dass der Berichterstatter die Vernehmung sorgfältig durchgeführt, seine Eindrücke dokumentiert hat und das Tatgeschehen durch weitere glaubhafte Aussagen gestützt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 11. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Franz ████████ █████ Sch, geboren am █, Kreis █, zur ████ ██ ███████████████████, wegen Missbrauchs einer Geisteskranken zum Beischlaf u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Juni 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 12. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Missbrauchs einer geisteskranken Frau zum Beischlaf in drei Fällen sowie wegen vollendeter und versuchter Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht angeordnet, dass der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen ist.

Der Angeklagte hat seine Revision auf seine Verurteilung wegen vollendeter Unzucht an Lieselotte ██████ und wegen versuchter Unzucht an Angelika ███ sowie die Anordnung seiner Unterbringung beschränkt. Obwohl sein Verteidiger in seiner danach bei Gericht eingegangenen Revisionsbegründung auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs der geisteskranken Ingrid ███ zum Beischlaf angreift, ist die Revision nur in dem vom Angeklagten bezeichneten Umfang rechtswirksam eingelegt; denn der Verteidiger konnte die Revision des Angeklagten nicht gegen dessen Willen erweitern (§ 297 StPO).

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Verfahren

Dass Lieselotte ███ nicht in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer als Zeugin vernommen worden, sondern ihre Anhörung durch Verlesung der Niederschrift über ihre Aussage vor dem beauftragten Richter, dem Berichterstatter der Strafkammer, ersetzt worden ist, stellt schon deshalb keinen Verfahrensverstoß dar, weil der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit diesem Verfahren einverstanden waren (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Nach den Niederschriften über die Hauptverhandlung vom 4. und 11. Juni 1959 haben die Prozessbeteiligten, nachdem der Verteidiger des Angeklagten die Vernehmung der Zeugin beantragt hatte, den Beschluss der Strafkammer, dass dies durch ihren Berichterstatter geschehen solle, und den weiteren Beschluss, dass die Niederschrift über die durch den Berichterstatter durchgeführte Vernehmung zu verlesen sei, widerspruchslos hingenommen (vgl. § 274 StPO). Dass in dem Unterlassen jedes Widerspruchs gegen die Verlesung der Niederschrift ein Einverständnis mit der Verlesung liegt, nachdem alle Prozessbeteiligten schon gegen die Durchführung der vom Landgericht angeordneten Vernehmung des Kindes durch einen beauftragten Richter nichts eingewendet hatten, ist anerkannt (vgl. NJW 1952, 1345).

Das Einverständnis der Prozessbeteiligten mit der Verlesung der Aussage der Lieselotte ███ wäre allerdings bedeutungslos, wenn die Umstände des Falles zur Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung gedrängt hätten (§ 244 Abs. 2 StPO). Denn die Handhabung aller Verfahrensvorschriften steht unter dem beherrschenden Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO, der den Umfang der von Amts wegen zu beobachtenden Aufklärungspflicht bestimmt (vgl. BGHSt 1, 94, 96). Indessen ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer insoweit ihre Aufklärungspflicht verletzt hätte.

Zwar war der Angeklagte zur Zeit seiner Aburteilung noch nicht einschlägig vorbestraft. Aber die Strafkammer hatte in der Hauptverhandlung auf Grund des Sachverständigengutachtens die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte hochgradig schwachsinnig ist und „die Hemmungsmechanismen, die es einem normalen Menschen gestatten, bei aufsteigenden Triebimpulsen sein Tun und Lassen entsprechend Sitte und Gesetz einzurichten, bei ihm auf niedriger Stufe verharren, so dass eine durch die bloße Gegenwart eines weiblichen Wesens ausgelöste sexuelle Appetenz schon durch einige gewechselte Scherzworte oder unbeabsichtigte Berührungen, durch den zufälligen Anblick der Oberschenkel oder der weiblichen Unterwäsche die unterentwickelten Hemmungsbarrieren überspielen“ (UA S. 14, 15). Dazu hatte die Strafkammer sich davon überzeugt, dass der Angeklagte sich im Juli 1958 an der am ██ █████ 1953 geborenen Angelika ███ einer versuchten Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) schuldig gemacht und im Juni 1958 unzüchtige Handlungen an der am ██ ████ 1953 geborenen Marianne █████████ vorgenommen hatte, die denen an Lieselotte ███ entsprechen. Im Fall Bredenkamp ist eine Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur deswegen unterblieben, weil zweifelhaft blieb, ob bei Begehung dieser Tat die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge vorangegangenem Alkoholgenusses nicht völlig beseitigt war und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB bei ihm vorgelegen haben. Aus dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Angelika ███ und gegenüber Marianne █████████ konnte die Strafkammer schließen, dass er, wenn ihn der Trieb reizt, sich in erster Linie an Kinder heranmacht. Sie konnte das in gewissem Grade aber auch aus seinem Verhalten gegenüber Ingrid ███ folgen, da diese, wenngleich erwachsen, geistig auf der Stufe eines kleinen Kindes steht. Vermochte die Strafkammer danach davon auszugehen, dass das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten seiner geistigen Verfassung und seinen Neigungen entspricht, so musste sich ihr die Notwendigkeit einer Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung zudem deswegen nicht aufdrängen, weil der Berichterstatter als beauftragter Richter, wie die Niederschrift über die Vernehmung Lieselotte ███ ergibt, die Achtjährige sorgsam und in einer ihrem Alter angemessenen Weise vernommen sowie seine Eindrücke über die Glaubwürdigkeit der Zeugin in einem Vermerk niedergeschrieben hat, der seine Vertrautheit mit kindlicher Psyche erkennen lässt, und weil den Mitgliedern der Strafkammer zusätzlich möglich war, sich – anders als in dem vom Senat in BGHSt 9, 290 entschiedenen Fall – vom Berichterstatter über seine bei der Vernehmung der Zeugin gewonnenen Eindrücke mündlich unterrichten zu lassen. Zu alledem kommt hinzu, dass, wie das angefochtene Urteil erkennen lässt, die Zeugin ███████████████████, „eine erfahrene Kriminalbeamtin“, ebenso wie die als Zeugin vernommene Mutter des Kindes dessen ihnen gegenüber gegebene Darstellung über das Verhalten des Angeklagten „als erlebnisnahe empfunden“ haben. Auch auf ihre Bekundungen konnte die Strafkammer wie geschehen ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützen.

II.

Die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch in den Fällen ██ und ███ lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Gleiches gilt von den Strafzumessungsgründen des Landgerichts, in denen es auch die nach § 44 Abs. 3 StGB und § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 StGB bestehende Strafmilderungsmöglichkeiten offensichtlich berücksichtigt hat. Insoweit fehlt es in der Revision auch an Beanstandungen im Einzelnen.

Die Revisionsangriffe auf die Ausführungen zu § 42b StGB schlagen fehl. Rechtsbedenkenfrei hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen dargelegt, dass – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht – die Gefahr einer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Wiederholung strafbarer Unzuchtshandlungen beim Angeklagten auch nach dessen Strafverbüßung fortbesteht und dass dieser Gefahr nur durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wirksam begegnet werden kann, weil der Angeklagte weder an seiner geistig zurückgebliebenen Ehefrau noch an anderen Menschen einen Halt hat und weil auch eine Vormundschaft oder eine Polizeiaufsicht keine neuen Verfehlungen des Angeklagten verhindern kann. Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Strafkammer ihre Ansicht, eine Polizeiaufsicht reiche nicht aus, nicht näher begründet habe. Das Urteil weist darauf hin, dass der Angeklagte als Straßenbauarbeiter „mal hier, mal da arbeitet“ und somit immer Gelegenheit findet, mit Kindern zusammenzutreffen. Daraus erhellt die Auffassung der Strafkammer, dass eine Polizeiaufsicht keine ausreichende Sicherungsmaßnahme darstellen würde, um den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit zu genügen.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Sauer Martin Krumme

Bundesrichter Hoepner ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Flitner