Treffer
BGH Urteil

BGH: Kostenfolge bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Zeugen (§51 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 410/56
Datum
03.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten beanstanden die ihnen im Urteil auferlegten Verfahrenskosten, da ein ordnungsgemäß geladener Zeuge im früheren Termin unentschuldigt ausgeblieben war. Der BGH stellt klar, dass nach §51 StPO die dem ausgebliebenen Zeugen entstehenden Kosten spätestens bei Entscheidungsreife der Hauptsache anzuordnen sind. Das Urteil wurde insoweit in der Kostenentscheidung zugunsten der Angeklagten geändert; die Kosten der Revision trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Zeuge ordnungsgemäß geladen und nicht genügend entschuldigt, hat das Gericht die Anordnung zu treffen, dass der Zeuge die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten trägt, sobald die Hauptsache entscheidungsreif ist.

2

Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen genügenden Entschuldigung des Zeugen rechtfertigt es nicht, von der Anordnung seiner Kostenpflicht gemäß §51 StPO abzusehen, wenn die Hauptsache zur Entscheidung reif ist.

3

Eine nach Erlass des Urteils getroffene Anordnung ändert die Kostenentscheidung des Urteils nicht; die sachliche Änderung des Urteils ist dem Rechtszug nachgeordneten Gericht vorbehalten.

4

Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, ist die gegen ihn getroffene Anordnung aufzuheben; dies begründet keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Zeugen, da die spätere Aufhebung möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 17. Juli 1956

Rubrum

für das Nachschlagewerk: 249 098 Für die Amtliche Sammlung: StPO § 51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den landwirtschaftlichen Arbeiter Karl-Heinz Te___, geboren am █ in ██, 2. den Melker Gustav R___, geboren am ███ in ████, 3. den Landarbeiter Manfred Sohn aus Germete/Kreis Warburg, geboren am 13. April 1934 in Ferdinandshorst/Kreis Prengzlau (Oberschlesien),

wegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ █████████████████

Leitsatz

Ist ein Zeuge nicht genügend entschuldigt, so muss er trotz der Möglichkeit, dass er nachträglich genügend entschuldigt wird, in die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten spätestens dann verurteilt werden, wenn die Hauptsache zur Entscheidung reif ist.

Aktenzeichen: 4 StR 410/56

Urteil des BGH vom 3. Januar 1957 (LG Paderborn)

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 17. Juli 1956 in der Kostenentscheidung wie folgt geändert: Die Kosten des Verfahrens fallen den Angeklagten zur Last, soweit sie nicht durch Beschluss des Landgerichts vom 31. August 1956 dem Zeugen Karl-Heinz K___ auferlegt worden sind.

II. Die Kosten der Rechtsmittel hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten ███ und R___ █████████ wegen Meineids, den Angeklagten █████████ wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt. Sie hat ihnen die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang auferlegt.

Das Urteil ist ergangen, nachdem ein früherer, auf den 22. Mai 1956 anberaumter Hauptverhandlungstermin hatte vertagt werden müssen, weil der als Zeuge ordnungsmäßig geladene Karl-Heinz K___ unentschuldigt ausgeblieben war.

Gegen das Urteil hatten die Angeklagten ursprünglich unbeschränkt Revision eingelegt und die Sachrüge erhoben, insbesondere geltend gemacht, dass die Kosten, die durch das Ausbleiben ██ ██ im Termin vom 22. Mai 1956 entstanden sind, ihm hätten auferlegt werden müssen.

Infolge dieser Rüge hat die Strafkammer den Zeugen durch Beschluss vom 31. August 1956 in die durch sein Ausbleiben im Termin vom 22. Mai 1956 entstandenen Kosten verurteilt. Daraufhin hat der Verteidiger die Revisionen der Angeklagten auf die Kostenentscheidung der Strafkammer beschränkt. Hierin liegt eine teilweise und wirksame Zurücknahme des ursprünglich unbeschränkten Rechtsmittels. Die Beschränkung ist zulässig. Denn gegen die Kostenentscheidung stehen dem Angeklagten die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache (RGSt 46, 363/371).

Den Revisionen kann auch der sachliche Erfolg nicht versagt bleiben.

Mit Recht beanstanden die Angeklagten, dass das Urteil sie mit den gesamten Verfahrenskosten belastet, obwohl die durch das Ausbleiben des Zeugen K___ entstandenen Kosten ihnen nicht auferlegt werden durften. In sie hätte vielmehr der Zeuge verurteilt werden müssen. Das schreibt § 51 Abs. 1 StPO ausdrücklich vor.

Allerdings hat die Strafkammer diese Pflicht des Zeugen durch einen nach dem Urteil erlassenen Beschluss angeordnet. Damit aber ist die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung nicht geändert worden. Dies wäre auch nicht zulässig gewesen. Denn zu einer sachlichen, wenn auch nur teilweisen Änderung eines Urteils ist das erkennende Gericht nicht befugt. Die Möglichkeit hierzu wird nur durch ein zulässiges Rechtsmittel dem im Rechtszug übergeordneten Gericht eröffnet. Deshalb kann der Revision der Erfolg auch nicht durch den Hinweis darauf streitig gemacht werden, die Angeklagten seien durch das Urteil infolge des späteren Beschlusses nach § 51 StPO nicht beschwert. Denn die Gefahr, die ihnen aus dem sie zu Unrecht belastenden Kostenausspruch des etwa rechtskräftig werdenden Urteils erwüchse, ist durch jenen späteren Beschluss nicht mit Sicherheit beseitigt. Das Urteil wäre vielmehr im Falle seiner Rechtskraft auch in der Kostenentscheidung Vollstreckungstitel gegen sie. Es bestünde deshalb die Gefahr, dass aus der Kostenentscheidung gegen die Angeklagten vollstreckt würde.

Dieser sie beschwerende Mangel des Urteils hätte nur vermieden werden können, wenn die Strafkammer spätestens mit der Entscheidung in der Hauptsache auch den die Kostenpflicht des Zeugen K___ anordnenden Beschluss erlassen hätte. Dann hätte sie in ihrem Urteil bei der Kostenentscheidung die Angeklagten von der Pflicht zur Kostentragung insoweit freistellen können und müssen, als die Kosten dem Zeugen durch Beschluss auferlegt worden waren. Die Voraussetzungen für einen solchen Beschluss lagen im Zeitpunkt des Urteils erlasses vor.

Die Strafkammer hätte ihn daher spätestens zugleich mit dem Urteil erlassen müssen. Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt der Ordnungsstrafbeschluss lediglich voraus, dass der Zeuge ordnungsmäßig geladen ist und im Termin nicht erscheint. Nur wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist, hat die Verurteilung zu unterbleiben (§ 51 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Schon aus dem Wortlaut und der Gedankenfolge dieser Regelung erhellt der Wille des Gesetzes, dass die bloße Tatsache des Ausbleibens eines ordnungsmäßig geladenen Zeugen seine Verurteilung nach sich zieht. Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht für die inhaltlich gleichen Bestimmungen der §§ 380, 381 ZPO in RGZ 54, 430/432 ausgesprochen.

Die bloße Möglichkeit, dass der Zeuge später genügend entschuldigt werden wird, rechtfertigt es jedenfalls dann nicht, von seiner Verurteilung in die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten abzusehen, wenn die Hauptsache zur Entscheidung reif ist und es zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt. Denn dann muss dieser, wenn und weil ein die Kostenpflicht des ausgebliebenen Zeugen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 anordnender Beschluss unterblieben ist, zugleich zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten verurteilt werden. Eine solche Kostenentscheidung würde ihn aber, wie ausgeführt, unter Verletzung des § 51 Abs. 1 Satz 1 zu Unrecht belasten. Ebenso wäre es ein ungerechtfertigter Nachteil für den Angeklagten, wenn sein sachlich gebotener Freispruch nur deshalb verzögert würde, um dem ausgebliebenen Zeugen Gelegenheit zu nachträglicher Entschuldigung zu geben.

Der sich aus dieser Handhabung für den Zeugen, der nachträglich genügend entschuldigt wird, ergebende Nachteil ist unschädlich; denn die gegen ihn getroffene Anordnung muss wieder aufgehoben werden (§ 51 Abs. 2 Satz 2). Deshalb beschwert ihn – anders als den im Widerspruch zu § 51 Abs. 1 Satz 1 zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten verurteilten Angeklagten – ein seine begrenzte Kostenpflicht anordnender Beschluss auch dann nicht, wenn die im Urteilssatz zum Nachteil des verurteilten Angeklagten oder der Landeskasse ergangene Kostenentscheidung diese durch Hinweis auf jenen Beschluss von der Pflicht zur Kostentragung insoweit freistellt. Grundlage für die Festsetzung der den Zeugen treffenden Kosten ist nämlich auch dann nicht das Urteil, mag es auch in seiner Kostenentscheidung auf den die Kostenpflicht des Zeugen anordnenden Beschluss Bezug nehmen, sondern allein dieser Beschluss, der gesondert vom Urteil erlassen werden muss. Dabei ist die jeweils letzte gemäß § 51 StPO erlassene Entscheidung maßgebend.

Das angefochtene Urteil musste daher im Kostenausspruch abgeändert werden. Da die zugrundeliegenden Feststellungen, die keiner Ergänzung mehr fähig sind, von der Rechtsverletzung nicht betroffen sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache. Der Senat selbst kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Kostenentscheidung der Strafkammer abändern.

Da die Rechtsmittel, soweit sie aufrechterhalten sind, vollen Erfolg haben, fallen die Kosten der Revisionen der Landeskasse zur Last (§ 473 StPO).

Daraus ergibt sich, dass jeder Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels, soweit es zurückgenommen und nicht mehr Gegenstand der Entscheidung ist, selbst zu tragen hat.

RothbergDr. SauerLang-Hinrichsen
KrummeSeibert