Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 409/86
- Datum
- 07.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere auf einen einheitlichen Gesamtvorsatz gerichtete Tathandlungen bilden eine fortgesetzte Tat; versuchte Teilakte, die im Rahmen dieses Gesamtvorsatzes stehen, gehen in der vollendeten fortgesetzten Tat auf und rechtfertigen keine gesonderte Bestrafung wegen Versuchs.
Wenn durch das Unterzeichnen einer Urkunde die Identität des Ausstellers getäuscht wird, kann Urkundenfälschung neben Betrug in Tateinheit vorliegen.
Eine fehlerhafte Qualifikation von Teilakten als Urkundenfälschung mangels Identitätstäuschung betrifft primär den Schuldumfang und die Strafzumessung; solche Rechtsfehler können den Strafausspruch aufheben, ohne den Schuldspruch insgesamt zu beseitigen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung ist bei der Neubemessung § 358 Abs. 2 StPO zu beachten; das Gericht darf zuungunsten des Verurteilten keine höheren Einzelstrafen anordnen, als nach den dortigen Beschränkungen zulässig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 2. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 409/86 in der Strafsache gegen Sch ███ Kurt Horst aus ███████████, dort geboren am ██ ███ 1950, zur Zeit in Haft, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Mai 1986, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Unterschlagung verurteilt wird; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs; es ist auszusprechen, dass die Verurteilung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung entfällt. Außerdem ist der Strafausspruch aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe mit Hilfe seines Mittäters die Sparkasse, bei der sein Vater ein Konto unterhielt, dadurch schädigen wollen und in einer Reihe von Fällen auch geschädigt, dass er dieser für seinen Vater bestimmte, von ihm selbst oder seinem Mittäter ausgefüllte und unterschriebene Scheckformulare zuleitete oder über gutgläubige Dritte zuleiten ließ.
a) Es hat den Angeklagten in den Fällen, in denen die Sparkasse geschädigt worden ist, zu Recht wegen Betruges verurteilt. Die einzelnen Handlungen des Angeklagten und seines Mittäters sind nach der Auffassung des Landgerichts, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist, „im Rahmen eines einheitlichen Gesamtvorsatzes“ (UA S. 16) vorgenommen worden und deshalb Teilakte einer einzigen – fortgesetzten Tat.
Im „Rahmen dieses einheitlichen Gesamtvorsatzes“ (UA S. 17), so hat das Landgericht festgestellt, sind auch die Akte ausgeführt worden, die nicht zur Vollendung kamen. Diese nur – versuchten Taten sind deshalb ebenfalls Teilakte des fortgesetzten Betruges und gehen in dieser – fortgesetzten Tat auf. Der Angeklagte ist also nicht, wie das Landgericht angenommen hat, wegen vollendeten und wegen versuchten Betruges zu bestrafen, sondern nur wegen einer vollendeten fortgesetzten Tat.
b) Der Betrug steht in Tateinheit mit Urkundenfalschung. Denn der Angeklagte hatte in den Fällen, in denen er Schecks mit seinem, mit dem des Vaters identischen Namen unterschrieben hat, über die Identität des Ausstellers täuschen wollen und auch getäuscht (Tröndle in LK, 10. Aufl. § 267 StGB Rdn. 130). An einer solchen Identitätstäuschung fehlt es nach den Feststellungen allerdings bei den Teilakten, bei denen der Mittäter des Angeklagten die Schecks mit seinem eigenen, des Mittäters, Namen unterschrieben und Dritten zur Weiterleitung an die Bank vorgelegt hat. Der darin, dass das Landgericht auch diese Akte als Urkundenfälschung bewertet hat, liegende Rechtsfehler berührt den Schuldausspruch als solchen nicht, sondern nur den bei der Strafzumessung zu bewertenden Schuldumfang.
2. Die danach notwendige Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom Landgericht wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängten Einzelstrafe und damit der Gesamtstrafe. Aufzuheben sind aber auch die sonstigen Einzelstrafen. Die wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängte Einsatzstrafe unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil das Landgericht, wie dargelegt, den Schuldumfang dieser Tat nicht zutreffend bewertet hat. Wegen Diebstahls in zwei Fällen hat die Strafkammer nicht, wie es richtig gewesen wäre, zwei Einzelstrafen verhängt, sondern nur eine; sie hat dazu ausgeführt, „für den Diebstahl in zwei Fällen (sei) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten“ schuldangemessen. Die Höhe der weiteren wegen Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung verhängten Einzelstrafen kann durch die aufgehobenen Strafen beeinflusst sein.
Bei der Neubemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe wird das Landgericht § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben. Soweit die wegen Diebstahls zu verhängenden Einzelstrafen betroffen sind, bedeutet dies, dass keine höheren Freiheitsstrafen als von insgesamt acht Monaten verhängt werden dürfen.
| Hürxthal | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
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