Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Fußgängerunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 409/59
- Datum
- 29.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer braucht in der Regel nicht damit zu rechnen, dass ein Fußgänger, der die eigene Fahrbahn bereits überschritten und sich außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone befindet, sich plötzlich nach rückwärts in die Fahrbahn wenden wird.
Besondere Vorsichtsmaßnahmen und eine Verpflichtung zur Geschwindigkeitsverminderung sind dem Fahrzeugführer nur dann zuzumuten, wenn er die Fußgänger bereits beim Queren gesehen hat oder bei vorhandener Sicht deren besonders unberechenbares Verhalten, etwa erkennbare Trunkenheit, hätte erkennen müssen.
Die bloße Tatsache, dass zwei Personen abends Arm in Arm auf der Straße stehen (z. B. an Rosenmontag), begründet ohne erkennbare Alkoholisierung für den Fahrer noch nicht generell eine erhöhte Gefahrenprognose.
Fehlen ausreichende Feststellungen zu Sichtverhältnissen und zur Wahrnehmbarkeit der Fußgänger, ist die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 29. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ aus Kassel, dort den Schriftenmaler Günther geboren am ██ ████ wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 9. Februar 1959 (Rosenmontag) fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen in der 21 m breiten Kurt-Schumacher-Straße in Kassel gegen 23.35 Uhr bei einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h zwei Fußgänger an, nämlich den Kaufmann Friedrich ███ und den kaufmännischen Betriebsleiter Heinz ██████. Beide wurden verletzt, ███ schwer, sodass er bald darauf seinen Verletzungen erlag.
Den Feststellungen der Strafkammer sind folgende nähere Einzelheiten über den Unfallverlauf zu entnehmen: Die erheblich unter Alkoholeinfluss stehenden beiden Fußgänger waren aus der gegenüber der zur Vorfahrt berechtigenden Kurt-Schumacher-Straße mit einem Dreieckschild versehenen Mittelgasse von rechts her aus der Sicht des Angeklagten bis an den Rand jener Straße gelangt. Sie schickten sich nun an, sie zu überqueren, da sie aus der Stärke der Scheinwerfer eines sich nähernden Kraftfahrzeugs – es war das des Angeklagten – schlossen, dass es noch weit genug entfernt sei. Sie hatten bereits, nebeneinander Arm in Arm gehend, die vom Angeklagten befahrene rechte Seite der Kurt-Schumacher-Straße überquert und waren bis zu dem ihnen nächstgelegenen der beiden in der Mitte der Fahrbahn verlegten Schienenpaare der Straßenbahn gekommen. In diesem Augenblick war der Wagen des Angeklagten noch etwa 30 m von ihnen entfernt. Da glaubten sie fälschlicherweise, dessen Scheinwerfer seien geradeaus auf sie gerichtet. Sie zögerten deshalb, die Straße weiter zu überqueren. Dies bemerkte zwar die neben dem Angeklagten in dessen Wagen mitfahrende Hausfrau Erna Ro[REDACTED], nicht aber der Angeklagte. Die Fußgänger blieben nicht an Ort und Stelle stehen, sondern gingen wieder nach rückwärts auf den vom Angeklagten befahrenen Teil der Fahrbahn zu. Dieser war inzwischen mit unverminderter Geschwindigkeit näher gekommen und
warf an der Einmündung der Mittelgasse einen Blick in diese hinein. Sobald er sein Augenmerk wieder geradeaus richtete, nahm er kurz vor seinem Fahrzeug die beiden Fußgänger wahr. Er versuchte noch, indem er gleichzeitig stark bremste, nach rechts auszuweichen, konnte jedoch den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Die Blutentnahmen bei den am Unfall Beteiligten ergaben, auf den Zeitpunkt des Unfalls zurückgerechnet, beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration um 1,30 ‰, bei ███ 0,95 ‰ und bei Kneißler 2,35 ‰.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, unter der Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens dieser Straftaten, zu fünf Monaten Gefangnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat sie ihm versagt und die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
Die für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass er die Fußgänger zu spät gesehen habe, obwohl er sie ebenso wie seine Mitfahrerin Ro[REDACTED] schon auf etwa 30 m hätte erkennen können. Zu einer Beobachtung seiner Fahrbahn und des links davon gelegenen Standorts der Fußgänger sei er verpflichtet gewesen. Hätte er so früh die beiden Fußgänger gesehen, so wäre es seine Pflicht gewesen, seine Geschwindigkeit mit Rücksicht auf ein möglicherweise verkehrswidriges Verhalten der Fußgänger zu ermäßigen. Das wahrnehmbare, von ihm aber schuldhaft übersehene Verhalten der beiden am Abend des Rosenmontags gegen Mitternacht mit untergehakten Armen zögernd und unschlüssig mitten auf der Straße stehenden Männer hätte ihn nach Auffassung der Strafkammer zu besonderer Vorsicht mahnen müssen. Das gelte schon, wenn „zwei Männer mittleren Alters untergehakt am späten Abend mitten auf der Straße stehen“, zumal am Rosenmontag, an dem erfahrungsgemäß mit Betrunkenen auf der Straße zu rechnen sei. Bei solchen Personen müsse jederzeit mit einem falschen Verhalten im Straßenverkehr gerechnet werden. Eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB habe der Angeklagte sich deshalb schuldig gemacht, weil er infolge des genossenen Alkohols zur sicheren Führung seines Fahrzeugs nicht mehr in der Lage gewesen sei. Das ergebe sich aus seinem Blutalkoholgehalt (um 1,30 ‰) in Verbindung mit seinem verkehrswidrigen Fahren.
Die auf verfahrensrechtliche und auf sachlich-rechtliche Einwände gestützte Revision des Angeklagten muss zur Aufhebung des Urteils führen.
1) Unerörtert bleiben kann der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie keinen Augenschein eingenommen habe. Denn das Urteil kann aus einem sachlich-rechtlichen Grund nicht bestehen bleiben.
2) Auf Grund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer ist der Senat nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Angeklagte auf die Stelle, wo die Fußgänger vor der ersten Straßenbahnschiene stehen geblieben waren, ausreichende Sicht hatte und ob er sie deshalb – im Lichte seiner Scheinwerfer oder der Straßenlampen – rechtzeitig hätte sehen können und müssen, ohne seine sonstigen Pflichten, insbesondere die Beobachtung des von ihm befahrenen Streifens der Straße zu vernachlässigen (vgl. auch BGH in VRS 13, 468, 470). Das kann indes zunächst auf sich beruhen, da auch bei ausreichender Sicht auf den Standort der Fußgänger der Angeklagte nicht ohne weiteres damit zu rechnen brauchte, sie würden wieder nach rückwärts in seine Fahrbahn laufen. Sie hatten, wie die Strafkammer feststellt, den Bereich der Straße, innerhalb dessen der Angeklagte sie hätte gefährden können, bereits von rechts nach links verlassen und befanden sich nun außerhalb dieser Gefahrenzone. Hat aber ein Fußgänger vor einem nahenden Fahrzeug auf einer breiten Straße, die durch Straßenbahngleise in ihrer Mitte deutlich in zwei Fahrbahnhälften aufgeteilt ist, deren rechte Seite bereits überquert, um offenbar die ganze Straßenbreite zu überschreiten, so braucht der Fahrzeugführer in aller Regel nicht damit zu rechnen, dass der Fußgänger sich wieder nach rückwärts wenden und in seine Fahrbahn, noch dazu in zu knappem Abstand vor dem Fahrzeug, laufen werde. Auch der Umstand allein, dass zwei ältere Männer in der Rosenmontagsnacht Arm in Arm über die Fahrbahn gehen und in der Mitte der Straße stehen bleiben, braucht einem Kraftfahrer – entgegen der Auffassung des Landgerichts – im Allgemeinen noch nicht die Befürchtung aufzudrängen, die Fußgänger könnten sich in so unvernünftiger und vollig verkehrswidriger Weise verhalten, dass sie durch sein Fahrzeug gefährdet werden. Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind ihm daher bei einer solchen Verkehrslage nicht zuzumuten.
Anders müsste freilich das Verhalten des Angeklagten beurteilt werden, wenn er die beiden Fußgänger bereits gesehen haben sollte, als sie seine Fahrbahn kreuzten, oder wenn er ausreichende Sichtmöglichkeit auf ihren Standort hatte und wenn er sie in jedem dieser beiden Fälle als Betrunkene hätte erkennen müssen. Das letzte ist nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer aber zu verneinen. Denn sie erwähnt in ihren Strafzumessungsgründen, dass nicht schon aus der Gangart der beiden, die sich aufrecht hielten und nicht schwankten, allein habe festgestellt werden können, dass sie betrunken waren.
Unter den erwähnten rechtlichen Gesichtspunkten muss der Tatrichter den Sachverhalt erneut prüfen.
Krumme Sauer Martin Bundesrichter Hoepner ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Flitner | |