Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens im Urteilsspruch (Datum)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 409/51
- Datum
- 17.01.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offensichtliche Schreibversehen in einem Urteil nachträglich berichtigen.
Die Berichtigung beschränkt sich auf formelle Angaben (z. B. Datumsangaben) und berührt nicht den inhaltlichen Urteilsspruch.
Voraussetzung einer Berichtigung ist, dass der Fehler offensichtlich ist und die erstrebte Fassung aus dem Urteil eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung kann durch Beschluss der erkennenden Kammer festgestellt werden.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Polizeiverwaltungsinspektor a.D. Rudolf ███ aus ████, geboren ebenda am 19. Juli 1913, wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952
Tenor
Der Urteilsspruch des am 29. November 1951 verkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs wird in Behebung eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass im Datum die Zahl "8" durch die Zahl "10" ersetzt wird.
| Groß | |
| Dr. Hille |