Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens im Urteilsspruch (Datum)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 409/51
Datum
17.01.1952
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs berichtigte in einem Beschluss vom 17.01.1952 einen offensichtlichen Schreibfehler im Urteilsspruch des 29.11.1951. Konkret wurde im Datum die Ziffer „8“ durch „10“ ersetzt. Es handelte sich um eine formelle Korrektur, die den materiellen Inhalt des Urteils nicht verändert. Die Berichtigung dient der Klarstellung der Urteilsurkunde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann offensichtliche Schreibversehen in einem Urteil nachträglich berichtigen.

2

Die Berichtigung beschränkt sich auf formelle Angaben (z. B. Datumsangaben) und berührt nicht den inhaltlichen Urteilsspruch.

3

Voraussetzung einer Berichtigung ist, dass der Fehler offensichtlich ist und die erstrebte Fassung aus dem Urteil eindeutig hervorgeht.

4

Die Berichtigung kann durch Beschluss der erkennenden Kammer festgestellt werden.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Polizeiverwaltungsinspektor a.D. Rudolf ███ aus ████, geboren ebenda am 19. Juli 1913, wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952

Tenor

Der Urteilsspruch des am 29. November 1951 verkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs wird in Behebung eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass im Datum die Zahl "8" durch die Zahl "10" ersetzt wird.

Groß
Dr. Hille