Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 409/51
Datum
29.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil er in einer beschworenen Parteiaussage den Besitz einer Nähmaschine verneinte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Entscheidungsrelevant ist, dass der Angeklagte offenbar im Irrtum war und die Unrichtigkeit der Niederschrift für ihn und Dritte nicht erkennbar war, sodass Fahrlässigkeit nicht nachgewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Partei abgegebene beschworene Aussagen sind auszulegen; die Pflicht zur vollständigen Offenbarung erstreckt sich auf dem Angeklagten bekanntes und prozessrelevant erscheinendes Wissen.

2

Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass der Beschworene die Unrichtigkeit seiner Angaben bei der Abgabe erkennen und durch die gebotene Sorgfalt vermeiden konnte.

3

Eine Berichtigungspflicht gegenüber der Niederschrift besteht nicht, wenn der Beschworene die Unrichtigkeit nicht als solche erkennen konnte und auch für den Richter und die Prozessbevollmächtigten die Niederschrift nicht erkennbar fehlerhaft war.

4

Bei der Verwechslung gleichartiger Gegenstände begründet nur dann eine Pflichtverletzung Fahrlässigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Aussage bereits Anhaltspunkte für die Verwechslung vorhanden waren.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 8. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeiverwaltungsinspektor, z.Zt. a.D. Rudolf ██, geboren ebenda,

wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 8. März 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte brachte im Spätsommer 1947 seinen Hausrat aus der Ostzone in die Westzone zugleich mit der beweglichen Habe einer Verwandten seiner Frau, des Fräuleins ██████. Deren Sachen stellte er auf dem Lager des Kohlenhändlers ██████ in ██ ab; dazu gehörte auch eine Schranknähmaschine, die die Laborantin ███ noch im Februar 1948 auf dem Lager gesehen haben will. Als Fräulein ██████ am 1. Juni 1948 das Lager besichtigte, war keine Maschine mehr vorhanden; auch andere Sachen fehlten.

Fräulein ██████ klagte sodann auf Herausgabe einer versenkbaren Nähmaschine und von Textilien. In der Sitzung des Amtsgerichts in Soest vom 1. Juli 1949 beschwor der Angeklagte als Partei:

„Ich kann keine Angaben darüber machen, ob ich die mit der Klage herausverlangten Sachen je in Besitz gehabt habe. Ich habe zwar für die ███████ den Transport gemacht, weiß aber nicht mehr, was im einzelnen zu den transportierten Gegenständen gehörte. Die mit der Klage herausverlangten Sachen habe ich nicht in ███████ ███, weiß auch nicht, ob sie in das Lager bei ██████ gekommen sind, und ich weiß nicht, wo ███ ████ sich befinden. Ich habe jedenfalls den Besitz an diesen Sachen, falls ich ihn wirklich gehabt haben sollte, an keine andere Person übertragen und wiederhole nochmals, dass ich selbst den Besitz an diesen Sachen nicht habe.“

Tatsächlich gehörte jedoch die Nähmaschine, die Fräulein ██ ███████ hatte, der Ehefrau des Angeklagten; diese hatte vor Weihnachten 1947 den Angeklagten beauftragt, ihre versenkbare Nähmaschine, die ebenfalls auf dem Lager stand, zu verkaufen. Irrtümlich hatte der Angeklagte die falsche versenkbare Nähmaschine verkauft.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides nach § 163 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist begründet.

Das Beschworene war objektiv teilweise falsch, denn der Angeklagte hatte den Besitz an der Nähmaschine des Fräuleins ███ gehabt und sie auch aus dem Lager weggeschafft.

Das Landgericht begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit mit folgenden Erwägungen: „Der Angeklagte musste bei seiner Vernehmung erwägen, dass er vor Weihnachten 1947 eine Nähmaschine vom Lager bei ██ ██████ verkauft hatte. Auch kann er sich bezüglich des Satzes seiner Aussage, er wisse nicht, ob die Sachen auf das Lager zu ███ gekommen seien, nicht damit entschuldigen, dass dies ja bezüglich der Nähmaschine allen Beteiligten, insbesondere auch dem amtierenden Richter, bekannt gewesen sei. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Aussage trug der Angeklagte. Er musste seine Aussage entsprechend machen und bei der Protokollierung und beim Verlesen der Aussage darauf hinweisen, dass diese Aussage so nicht richtig ist.“

Der Angeklagte hatte als Partei die Pflicht, ähnlich der des Zeugen (vgl. BGHSt 1, S. 22), über die zu beweisende Tatsache lückenlos anzugeben, was ihm vom Gegenstand der Vernehmung bekannt war und mit dem Beweissatz erkennbar in untrennbarem Zusammenhang stand (RGSt 76, 319). Gegenstand des Rechtsstreits war die Maschine, die Fräulein ██ im Februar 1948 auf dem Lager gesehen hatte und von der damals offensichtlich alle Prozessbeteiligten noch annahmen, sie gehöre der Klägerin. Über deren Besitz und Verbleib hatte der Angeklagte dem Richter sein damaliges Wissen zu offenbaren. Nun hatte zwar der Angeklagte zwischen den beiden Nähmaschinen einen tatsächlichen Zusammenhang dadurch begründet, dass er sie beim Verkauf Ende 1947 verwechselt hatte; jedoch wäre dieser Zusammenhang nur dann erkennbar und damit vom Angeklagten auch als solches gewertet worden, wenn sich ihm Anhaltspunkte für die Verwechslung beider Gegenstände damals dargeboten hätten. Die Ausführungen der Strafkammer, die zur Verneinung des Vorsatzes geführt haben, lassen aber erkennen, dass der Angeklagte nach den bislang getroffenen Feststellungen auch noch im Eidestermin des Glaubens war, er habe die Maschine seiner Frau veräußert; den wahren Sachverhalt haben offenbar auch für ihn erst die Ermittlungen im Strafverfahren ans Licht gebracht. Unter diesen Umständen wäre das Verschweigen der zweiten Nähmaschine keine Pflichtverletzung; denn damals schien noch die Tatsache, dass die Ehefrau des Angeklagten gleichfalls eine Nähmaschine besaß und diese vom Lager aus verkauft hatte, für den zivilgerichtlichen Rechtsstreit belanglos zu sein.

In dem zweiten Vorwurf, den das Urteil gegen den Angeklagten erhebt, nämlich, er hätte sich einer genauen Ausdrucksweise bedienen müssen, vermag der Senat dem Landgericht gleichfalls nicht zu folgen. Auch eine beschworene Aussage ist der Auslegung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zugänglich und bedarf dieser (RGSt 63, 43; 54, 1). Nach den Feststellungen ergibt der Ablauf des Rechtsstreits tatsächlich, dass der Angeklagte nicht bestritten hat, die Nähmaschine der Zeugin ██████ auf das Lager zu ███ gekommen.

Bei der Vernehmung des Angeklagten als Partei lag auch bereits die Aussage der Zeugin ████████████ vor, die bekundet hatte, die Nähmaschine noch im Februar 1948 auf dem Lager gesehen zu haben. In Anbetracht dieses unstreitigen Sachverhalts – der Angeklagte hatte sogar noch vor seiner Eidesleistung vorgetragen, er habe der Klägerin mündlich wie schriftlich Ersatz versprochen, wenn die Maschine im Lager nicht mehr aufzufinden sei – hätte bei der Fassung der Aussage im ersten Satz zwischen der Nähmaschine und den in Streit befangenen Textilien unterschieden werden müssen; statt dessen ist von „den mit der Klage herausverlangten Sachen“ die Rede.

Die damalige Prozesslage ließ jedoch für alle am Streitverfahren Beteiligten erkennen, dass der Angeklagte damit nicht die Nähmaschine, sondern nur die Textilien gemeint haben kann. Darauf hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch berufen.

Wenn aber drei Rechtskundige die Unstimmigkeit der Niederschrift nicht bemerkt haben, nämlich weder der amtierende Richter noch die beiden anwesenden Prozessbevollmächtigten der Parteien, dann würden zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt, wenn man ihn für das Versehen bei der unter Mitwirkung des Richters zustande gekommenen Niederschrift verantwortlich machen wollte, weil er es auf Grund seiner damaligen Vorstellungen als solches nicht gewertet und deshalb nicht berichtigt hat.

Die bisherigen Feststellungen vermögen daher den Schuldspruch nicht zu tragen.

Dr. HerchnerGroßHille
EngelsDr. Augustin