Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung zu Totschlag, Mordverurteilung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 408/91
Datum
11.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, in dem er unter anderem wegen Mordes in Tateinheit mit Raub lebenslänglich verurteilt worden war. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er änderte den Schuldspruch in Bezug auf ein Tötungsdelikt in Totschlag in Tateinheit mit Unterschlagung und hob die Verurteilung wegen Mordes auf. Insoweit verwies er die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Der Senat begründete dies damit, dass bei offenem Konkurrenzverhältnis der Zweifelssatz für Tateinheit spreche und die Würdigung der verminderten Schuldfähigkeit sowie die Darstellung des Sachverständigengutachtens nicht tragfähig seien.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei offenem Konkurrenzverhältnis zwischen einem Tötungsdelikt und einer nachfolgenden Vermögensentnahme greift zugunsten des Angeklagten der Zweifelssatz; in dubio pro reo kann zur Annahme von Tateinheit zwischen Tötungsdelikt und Unterschlagung führen.

2

Die Revision kann den Schuldspruch ändern, sofern § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegensteht und ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer hätte verteidigen können.

3

Die Ablehnung einer strafmildernden Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erfordert besonders hohe Anforderungen; wenn nur die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht, genügen hierfür nur besonders erschwerende Gründe.

4

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit darf das Gericht das sachverständige Gutachten nicht bloß wörtlich wiedergeben; es hat eine eigene, nachvollziehbare Würdigung vorzunehmen und zu begründen, weshalb es den Feststellungen des Sachverständigen folgt oder von ihnen abweicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 11. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 408/91 in der Strafsache gegen Manfred █████ aus ████████████████, dort geboren am ███████ 1952, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. März 1991 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Totschlags und wegen Unterschlagung“ unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und darüber hinaus wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerden sind sämtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. August 1991 zutreffend ausgeführt hat.

2. a) Die Sachrüge führt im Falle der Verurteilung wegen Totschlags und Unterschlagung lediglich zu einer Schuldspruchänderung. Nach den Feststellungen erwürgte der Angeklagte sein Opfer Gertrud ███████, legte sie in eine gefüllte Badewanne und warf einen unter Strom stehenden Föhn hinein, um einen Unfall vorzutäuschen. Im Anschluss an die Schilderung dieser Vorgänge heißt es im Urteil: „Er durchsuchte die Wohnung nach Wertgegenständen und entwendete zumindest einen Diamantring, eine goldene Uhr sowie ein oder zwei Kettchen“. Das Schwurgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als Totschlag in Tatmehrheit mit Unterschlagung gewertet; das Vorliegen von „Habgier“ oder eines anderen Mordmerkmals hat es nicht feststellen können, da es denkbar sei, dass der Angeklagte den Entschluss zur Entwendung erst nach der Tötung gefasst habe. Damit ist das Konkurrenzverhältnis aber offen. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 4 m. w. Nachw.) greift in solchen Fällen der Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordvoraussetzungen ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ein. Das hat zur Folge, dass zugunsten des Angeklagten das Tatgeschehen als eine einheitliche Handlung anzusehen und deshalb von Tateinheit zwischen Totschlag und Unterschlagung auszugehen ist. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren und einem Jahr. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es insoweit indessen nicht. Der Senat bildet in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO eine neue Einzelstrafe von sechs Jahren und einem Monat. Die geänderte rechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unberührt, so dass an sich eine für beide Taten festgesetzte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben könnte (vgl. BGHR aaO). Hier liegt der Fall aber insofern anders, als die Gesamtstrafe nicht nur aus den beiden genannten Strafen, sondern unter Einbeziehung einer dritten Einzelstrafe gebildet worden ist. Im Hinblick darauf setzt der Senat die Einzelstrafe für die tateinheitlich verwirklichten Delikte des Totschlags und der Unterschlagung unter Erhöhung der Strafe von sechs Jahren um das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) auf sechs Jahre und einen Monat fest.

Soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten § 21 StGB rechtsfehlerhaft angewendet hat, ist er nicht beschwert.

Die Gesamtstrafe von acht Jahren bleibt aufrechterhalten. Der Senat schließt aus, dass die Schwurgerichtskammer aus den Einzelstrafen von (nunmehr) sechs Jahren und einem Monat und drei Jahren auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe als acht Jahre erkannt hätte. Der Gesamtunrechtsgehalt der Taten – ein versuchtes Tötungsdelikt (in der einbezogenen Sache) und ein vollendetes in Tateinheit mit Unterschlagung – ist unverändert erhalten geblieben.

b) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub deckt die Überprüfung auf die Sachrüge hin Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht auf. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Das Schwurgericht hat auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten bejaht, eine Strafmilderung aber abgelehnt, da die verminderte Schuldfähigkeit „durch anderweitige schulderhöhende Umstände ausgeglichen wurde, die nicht durch den psychischen Zustand des Angeklagten bedingt sind, der die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründete“ (UA 55).

Das Urteil kann insoweit schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Ausführungen des Landgerichts hierzu nicht frei von Widersprüchen sind. Es wird zunächst ganz allgemein von einem Zusammenhang zwischen der „Struktur der psychopathologischen Defizite“ und den Straftaten des Angeklagten gesprochen (UA 51). Auch wird der Entschluss zur Tötung noch der Persönlichkeitsstörung zugerechnet (UA 55). Im Gegensatz dazu werden dann aber die „kaltblütige Planung und die brutale Tatdurchführung“ nicht mehr auf die Persönlichkeitsstörung zurückgeführt, sondern als schulderhöhende Umstände bewertet. Entsprechendes gilt für die festgestellte Häufung der Tötungsdelikte. Im Urteil fehlt sodann jegliche nachvollziehbare Erklärung, warum die festgestellte „globale“ Persönlichkeitsstörung insoweit keine Auswirkungen gehabt haben soll.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit halten indessen auch darüber hinaus rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Gericht stellt zunächst fest, dass es sich zur Prüfung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten der sachverständigen Hilfe eines Gutachters bedient habe (UA 50). Im Anschluss daran führt es aus, wie sich der Zustand des Angeklagten „nach dem Gutachten des Sachverständigen“ darstellt (UA 51): Bei ihm liege eine „globale Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit“ vor; er zeige bei gut durchschnittlicher Begabung „globale Besonderheiten im Persönlichkeitsgefüge“; zwischen der „Struktur der psychopathologischen Defizite“ und seinen Straftaten bestehe ein „symptomatologischer Zusammenhang, wobei die Strukturen der dissozialen Charakterstruktur des Angeklagten bestimmend gewesen“ seien. Es legt dann weiter dar, dass die „massive Persönlichkeitsstörung“ des Angeklagten „nach den Ausführungen des Sachverständigen“ von Dauer und nicht therapierbar sei.

Diese Formulierungen lassen besorgen, dass die Schwurgerichtskammer es unterlassen hat, sich – wozu sie verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; Salger in Festschr. für Tröndle S. 201, 203) – eine eigene Meinung über den Zustand des Angeklagten zu bilden. Sie gibt nämlich nur die schwer verständlichen Befunde des Sachverständigen wieder, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen. Dafür bezeichnend ist, dass sie den Inhalt des Gutachtens nicht mit eigenen Worten darstellt, sondern sich an die Ausdrucksweise des Gutachters klammert, ersichtlich ohne ihn hinterfragt zu haben. Lediglich am Ende ihrer Ausführungen heißt es: „Der Sachverständige legte zur Überzeugung der Kammer dar, dass von dem Angeklagten über die bereits begangenen Taten hinaus weitere Taten zu befürchten sind, dass eine Therapie keinen Erfolg verspricht und dass dieser auf Dauer gefährlich ist“. Dieser Teil des Urteils bezieht sich aber erkennbar nicht auf die Frage der Schuldfähigkeit, sondern auf die der Unterbringung des Angeklagten.

Dass die Schwurgerichtskammer von den Darlegungen des Sachverständigen überzeugt worden ist, bleibt schon deshalb zweifelhaft, weil der Begriff der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Rechtsprechung (BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79) und Schrifttum (Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 20 Rdn. 19 ff m. w. Nachw.) inzwischen weitgehend umschrieben worden ist. Das im Urteil wiedergegebene Gutachten geht indessen weder auf die einzelnen Formen seelischer Abartigkeit noch auf die vorausgesetzte „Schwere“ ein. Soweit die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als „global“ gekennzeichnet wird, wird dieser wenig aussagekräftige Begriff nicht erläutert.

Nach allem ist das Urteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben.

3. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verringert erheblich verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18 m. w. Nachw.). An die Ablehnung der nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn allein die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht. In diesem Falle können nur „besonders erschwerende“ Gründe die vorliegende Schuldminderung ausgleichen (BGH aaO). Hierzu kann hier die Brutalität der Tatausführung schon deshalb nicht zählen, weil die „hohe Aggressionstendenz“ (UA 51) beim Angeklagten Teil der festgestellten Persönlichkeitsstörung ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Strafzumessung 5, 12 und 15). Entsprechendes könnte für die Häufung der Tötungsdelikte gelten.

b) Die nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer wird zu erwägen haben, ob der Angeklagte nicht einer erneuten Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen zuzuführen ist.

c) Die Tatsache, dass nur der Angeklagte das Urteil angefochten hat, steht einer – möglicherweise angezeigten – Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Meyer-GoßnerSteindorfBasdorf
SalgerMaatz