Revision: Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs (II 23) auf Versuch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 408/89
- Datum
- 14.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vollendung des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 Abs. 1 StGB) muss ein Hindernis geschaffen worden sein, das eine konkrete Gefährdung der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter herbeiführt.
Bleibt die zur Tatführung bestimmte Gefährdung aus, liegt jedenfalls nur Versuch vor.
Der Senat kann den Schuldspruch nach § 265 Abs. 1 StPO selbst ändern, wenn dadurch dem Angeklagten keine verteidigungsrelevanten Nachteile entstehen.
Eine nur geringfügige Änderung des Schuldspruchs rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung der Strafe; eine Änderung des Strafausspruchs unterbleibt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Vorinstanz bei geänderter Einordnung eine mildere Strafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 2. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 408/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dirk H ███ aus ████, geboren am █████████ 1966 in ██, wegen versuchten Totschlags u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. März 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II 23 der Urteilsgründe nur des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in zwei Fällen (II 25 und 26 der Urteilsgründe) und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen (II 23 und 24 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel erweist sich als im Wesentlichen unbegründet. Lediglich im Falle II 23 der Urteilsgründe bedarf es einer Änderung des Schuldspruchs. Die Feststellungen ergeben insoweit nicht, dass die Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Vollendung gekommen ist. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass der Angeklagte ein Hindernis bereitet und dadurch eine konkrete Gefahrdung der in § 315 Abs. 1 StGB erwähnten Rechtsgüter herbeigeführt hatte. Nach den Feststellungen ist es dazu indessen nicht gekommen: Der Angeklagte wollte einen Unfall dadurch verursachen, dass er von der Autobahnbrücke aus einen Leitpfahl auf einen auf der Autobahn herannahenden Lkw hinunterfallen ließ. Dementsprechend warf er „seinen Leitpfahl gezielt auf diesen fahrenden Lkw, wo er mit leichtem Krachen – wohl auf der Ladefläche – aufschlug“ (UA 24). Damit war es nicht zu einem Hindernisbereiten gekommen, sodass lediglich Versuch vorliegt.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.
Durch die Tatsache, dass die Jugendkammer in den Fällen II 25 und 26 unterlassen hat zu prüfen, ob nicht statt versuchten Totschlags versuchter Mord vorliegt (vgl. BGH VRS 63, 119), ist der Angeklagte nicht beschwert.
Einer Änderung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Der Senat kann ausschließen, dass die Jugendkammer auf Grund des lediglich geringfügig geänderten Schuldspruchs zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten gekommen wäre. Aus Einzelstrafen von insgesamt 12 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe und Geldstrafe in Höhe von 935 Tagessätzen hat sie bei einer Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gebildet. Im Hinblick auf diese außergewöhnliche Milde der Strafe scheidet eine weitere Herabsetzung aus.
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