Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen §27b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 408/69
Datum
15.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Raubes ein; die Angriffe gegen die Schuldspruchfeststellung wurden verworfen. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Strafe an eine andere Kammer zurückverwiesen. Maßgeblich war, dass nach §27b StGB Kurzfreiheitsstrafen unter sechs Monaten nur bei besonderen Tat- oder Täterumständen zulässig sind und §354a StPO Änderungen im Revisionsverfahren zu beachten sind. Die vorhandenen Feststellungen reichen hierfür nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nur verhängt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (§27b StGB).

2

Gesetzesänderungen mit strafzumessungsrechtlicher Wirkung sind nach §354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

3

Reichen die Urteilsfeststellungen nicht zwingend zur Bejahung der in §27b StGB geforderten Voraussetzungen aus, kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Revisionsangriffe gegen die Schuldfeststellung sind zurückzuweisen, wenn weder verfahrens- noch sachlich-rechtliche Fehler substantiiert dargetan werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 9. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 408/69 in der Strafsache gegen den Schaustellergehilfen Alfred aus K[REDACTED], dort geboren ██████████████ 1945, wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Weder das verfahrens- noch das sachlich-rechtliche Vorbringen greift durch. Den Ausführungen, mit denen der Generalbundesanwalt das in seinem, dem Verteidiger zugestellten Antrag vom 25. September 1969 bereits dargelegt hat, tritt der Senat bei.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Seit dem Inkrafttreten des § 27b StGB i. d. F. des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG sind die Gerichte gehalten, Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch dann zu verhängen, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Diese Gesetzesänderung ist nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten.

Die Urteilsfeststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten ergeben nicht zwingend, dass die in § 27b StGB n. F. aufgestellten Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe vorliegen.

BortzlerMayrHirschthal
MeyerSpiegel