Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei Totschlag wegen unberücksichtigter mildernder Umstände aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 408/64
- Datum
- 20.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem einzigen gezielten kräftigen Stich mit einem scharfgeschliffenen, spitzen Dolch in den Brustkorb kann der Schluss auf Tötungsvorsatz gezogen werden.
Eine Notwehrüberschreitung liegt vor, wenn der Angreifer die Wohnung in Angriffsabsicht betreten hat und ihm ein Rückzug möglich war; tödliche Abwehr ist in solchen Fällen rechtsmissbräuchlich.
Der Strafmilderungsgrund der Erregung zum Zorn (§ 213 StGB) kommt einem Täter nicht zugute, der irrtümlich die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes annimmt.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht trotz fehlender rechtlicher Entschuldigung Umstände wie den (auch irrtümlichen) Glauben an eine Provokation oder das provozierende Verhalten des Opfers als mildernd berücksichtigen; unterbliebene Erwägungen zu naheliegenden mildernden Tatsachen rechtfertigen eine Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Münster, 10. Juli 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den Tiefbauarbeiter Josef ██████████ (1930 in ███████████), wegen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung,
█████████ ███ ███████████████████, ██████████████████ █████ als ██████████████ ███, Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Münster vom 10. Juli 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Das Schwurgericht hat daraus, dass der Angeklagte einen einzigen gezielten kräftigen Stoß mit seinem scharfgeschliffenen, spitzen Finnendolch in die Brust des ██████ geführt hat, geschlossen, dass er nicht blindlings zugestochen hat, sondern in der Absicht, ██████ zu töten. Dieser auf tatsächlichem Gebiet liegende Schluss enthält keinen Denkfehler oder Widerspruch; er ist daher rechtlich unbedenklich.
Frei von Rechtsirrtum sind auch die Ausführungen des Schwurgerichts zur Frage der Notwehr und der Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs. 3 StGB). Es hat festgestellt, dass der Angeklagte die Wohnung ████████ in der Absicht betreten hat, diesen körperlich zu misshandeln und dass er dabei mit einer massiven Gegenwehr ████████ rechnete. Die Ansicht des Schwurgerichts, dass es unter solchen Umständen dem Angeklagten zuzumuten war, die Wohnung zu verlassen, nachdem ██ einen Stuhl nach ihm geworfen hatte, dass somit die Abwehr weiterer Angriffe mittels eines tödlichen Messerstiches rechtsmissbräuchlich war, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 245, 248 unten; NJW 1962, 308). Der Rückzug war dem Angeklagten nach den Feststellungen nicht abgeschnitten. Der Zusammenhang ergibt zudem, dass der Angeklagte den Stich nicht mit Verteidigungswillen geführt hat, sondern in angreiferischer Absicht.
Der Strafausspruch beruht jedoch möglicherweise auf einem Rechtsirrtum. Es trifft zwar zu, dass der Strafmilderungsgrund der Erregung zum Zorn (§ 213 StGB) dem Totschläger nicht zugute kommt, der irrtümlicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen des Milderungsgrundes annimmt (BGHSt 1, 203). Das Schwurgericht konnte aber bei der Prüfung der Frage, ob andere mildernde Umstände vorhanden sind, sowie bei der Strafzumessung auch die Tatsache berücksichtigen, dass sich der Angeklagte, wenn auch auf Grund des nicht entschuldbaren Irrtums, ██████████ habe seine Frau misshandelt, von diesem herausgefordert glaubte. Es konnte ferner berücksichtigen, dass ██████████ den Angeklagten durch seinen tätlichen Angriff, wer auch nicht ohne dessen Schuld, gereizt hatte. Zwar war das Schwurgericht hierzu rechtlich nicht verpflichtet. Da es aber in seinen ausführlichen und sonst rechtsirrtumsfreien Ausführungen zur Frage mildernder Umstände und zur Strafzumessung nicht auf diese Gesichtspunkte eingeht, obwohl dies nahelag, ist nicht auszuschließen, dass es ihre Bedeutung für die Anwendung des § 213 StGB und für die Strafzumessung verkannt hat.
| Bortzler | Flitner | Mayr | |||
| Krumme | Spiegel |