Treffer
BGH Urteil

Rückfallbetrug: Revision verworfen, Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben (Geldstrafen ergänzt)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 408/51
Datum
08.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Betrugs- und verwandter Taten zu Zuchthaus verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Die Staatsanwaltschaft beanstandete das Unterbleiben von Geldstrafen bei Rückfallverurteilungen. Der BGH gab der Staatsanwaltschaft teilweise statt und ergänzte den Strafausspruch um zugeordnete Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen, da ohne mildernde Umstände nach §264 Abs.1 StGB auch Nebenstrafen zu verhängen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Eingehungsbetrug ist der Vermögensschaden durch Vergleich des Vermögensstandes vor der schuldrechtlichen Bindung mit dem nach der Vermögensverfügung zu ermitteln; die Gegenleistung ist unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt bestehenden Gewinn- und Verlustmöglichkeiten zu bewerten.

2

Eine Täuschungshandlung durch falsche Angaben über vorhandene oder erwartete Vermögenswerte genügt, wenn sie beim Getäuschten einen Irrtum erregt, der zu Vermögensverfügungen (Zahlungen, Lieferungen, Vorschüssen) führt.

3

Bei Verurteilung als Rückfalliger nach § 264 Abs. 1 StGB hat das Gericht neben Zuchthaus auch Geldstrafe zu verhängen, sofern nicht die in § 264 Abs. 4 StGB genannten mildernden Umstände vorliegen.

4

Das Revisionsgericht kann, wenn die Voraussetzungen feststehen und die Nebenstrafe einer selbständigen rechtlichen Prüfung zugänglich ist, die Bemessung der Geldstrafe selbst vornehmen und in der Sache entscheiden (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl A., geboren am ██████████ in ████, in Vatersuchungshaft (§ 52), wegen Betruges, hat der 4. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. Dezember 1950 wird verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch dahin ergänzt, dass nach dem Wort „Zuchthaus“ die Worte hinzugefügt werden: „sowie zu sechs Geldstrafen von je drei Deutsche Mark, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibung je ein Tag Zuchthaus tritt“.

Die Kosten beider Rechtsmittel hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Der vielfach, auch einschlägig als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vorbestrafte Angeklagte war im Kohlenhandel tätig. Unter den von seiner Ehefrau gegründeten Kohlenhandlungen schloss er Anfang ██████████ mit den Kohlenhändlern ████ und ████ eine Gesellschaft. Der Angeklagte kaufte von kleinen Stollenbetrieben, z. B. den ████, Stollenkohle auf; sie wurde von den Inhabern unter der ███████████ Leitung von ███ in einer Siebanlage gereinigt und von ██ weiter veräußert. Den Gesellschaftern ██████, Frau und den Lieferanten der Kohlen, tauschte der Angeklagte vor, er habe als ehemaliger politischer Häftling eine Haftentschädigung von 18.000 DM zu erwarten. Alle glaubten dem Angeklagten, gaben Vorschüsse oder lieferten auf Kredit und erlitten dadurch Schaden. Da der Angeklagte als krimineller Häftling in Unterbrechung der Strafhaft im März 1945 einem Konzentrationslager überwiesen worden war, wusste er, dass er keine Entschädigung zu beanspruchen hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen versuchten Betruges unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 145c BGB, wegen Aufforderung zu einem Verbrechen der schweren Brandstiftung sowie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, im Übrigen ihn freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Verurteilung in den Fällen ███████ und ████████ sowie █████████ beschränkt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Strafausspruch.

Die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet, da die Feststellungen der Strafkammer die Verurteilung wegen Betruges aus § 263 StGB tragen.

In dem Betrugsfall zu Lasten von █████ und █, den die Strafkammer als eine Straftat gewertet hat, hat sie ohne Rechtsirrtum die Täuschungshandlung darin erblickt, dass der Angeklagte den Interessenten vorgespiegelt hat, er könne und werde sich mit 15.000 DM an der Finanzierung des Unternehmens beteiligen. Diese falsche Angabe und der dadurch erregte Irrtum haben die beiden Kaufleute veranlasst, mit der Ehefrau des Angeklagten die Gesellschaft zu gründen, Zahlungen zu leisten und Aufwendungen zu machen, die erst bei der vergleichsweisen Auflösung der Gesellschaft im Januar 1950 durch Abtretung und Aufrechnung von Gegenforderungen beglichen wurden. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Meinung des Richters, die beiden Gesellschafter seien in ihrem Vermögen geschädigt worden, obwohl hierzu nähere Ausführungen fehlen. Bei einem Betrug, der bei Abschluss eines Vertrages begangen wird (BGB: Eingehungsbetrug), kann der Vermögensschaden nur durch einen Vergleich des Vermögensstandes vor der schuldrechtlichen Bindung mit dem nach der Vermögensverfügung ermittelt werden (RG 73, 61, 62; insbesondere bei Geschäftsabschlüssen mit spekulativem Einschlag ist die Gegenleistung, die der Leistung des Getäuschten gegenübersteht, unter Berücksichtigung aller zur Zeit des Abschlusses bestehenden Gewinn- und Verlustmöglichkeiten zu bewerten (Rein in DR 1940, Nr. 519).

Der Sachverhalt reicht aus, dem Senat diese Prüfung zu ermöglichen. Nach wiederholten Besprechungen waren sich die Gesellschafter darüber im Klaren, dass insgesamt annähernd 15.000 bis 20.000 DM für die Errichtung der Anlage und als anfängliches Betriebskapital erforderlich waren. Es stand fest, dass keine nennenswerten Geldbeträge zur Verfügung gestellt werden konnten. Der Angeklagte vermochte höchstens 3.000 bis 4.000 DM zu beschaffen. Das Geschäft litt also von Anfang an unter einer völlig unzureichenden Finanzierung, und die Aussicht, es könne überhaupt ertragreich gestaltet werden, war unter diesen Umständen sehr ungewiss. Auf die Zusicherung des Angeklagten, er werde aus seiner Haftentschädigung 15.000 DM zur Verfügung stellen, veranlasste nach dem Urteilszusammenhang █████ etwa 1.200 DM in bar an das Geschäft zu wenden, da ihnen die Finanzierung gesichert schien. Die optimistische Beurteilung dieser beiden Gesellschafter, von der auf Seite 47 des Urteils die Rede ist, ging erkennbar von dieser unzutreffenden Sachlage aus. Ihre Ansprüche, die sie gegen die von vornherein notleidende Gesellschaft erwarben, waren im Verhältnis zu der eigenen Leistung unterwertig, zumindest gefährdet (RG DR 1943, 74). Damit ist die Vermögensbeschädigung den Feststellungen zu entnehmen.

Der Angeklagte hat die Täuschungshandlung zugegeben, denn nach den Strafzumessungsgründen hat er die Absicht gehabt, den Gesellschaftern die von ihnen erbrachten Leistungen nach kurzer Zeit wieder gutzumachen oder jedenfalls einen wesentlichen Teil auszugleichen.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte auch davon ausgegangen, das Geschäft mit den Mitteln der anderen Gesellschafter aufzubauen und mit seiner Ehefrau, die als Mitgesellschafterin nur vorgeschoben war, sich selbst Vermögensvorteile zu verschaffen, auf die er keinen Anspruch hatte.

Auch die Verurteilung in den Fällen ████████████████████ und █████████████████████, die als eine fortgesetzte Handlung angesehen worden ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Beide haben ihre Bedenken, den Angeklagten wegen des Zahlungsrückstandes weiter mit Stollenkohle zu beliefern, nur deshalb zurückgestellt und ihm noch Kohlen lieferweise überlassen, weil er sich durch den Hinweis auf die baldige Auszahlung der hohen Haftentschädigung als kreditwürdig aufspielte. Ihr dadurch verursachter Irrtum, ihre Vermögensverfügungen, Vermögensbeschädigungen und der ursächliche Zusammenhang sind im Urteil ausreichend nachgewiesen.

Die Rückfallvoraussetzungen nach § 264 StGB hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Die Strafe ist rechtsirrtumsfrei zugemessen. Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach als unbegründet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen des Rückfallbetruges neben der Zuchthausstrafe nicht zu einer Geldstrafe verurteilt habe.

Die Rüge ist begründet. Da das Landgericht keine mildernden Umstände nach § 264 Abs. 4 StGB als vorhanden erachtet hat, musste es nach § 264 Abs. 1 StGB neben den Zuchthausstrafen auch auf Geldstrafen erkennen. Da das Revisionsgericht in Anbetracht der schlechten Vermögenslage des Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Vertreter des Oberbundesanwalts für jeden der sechs Betrugsfälle die gesetzlich niedrigste Strafe von 3 DM (§ 27 Abs. 2 StGB) für angemessen erachtet hat und die Bemessung der Nebenstrafe einer selbständigen rechtlichen Betrachtung zugänglich ist, konnte es in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 29 StGB gebildet worden.

Richter:

Dr. Peetz,Dr. Engels,
Mantel,Dr. Hille.