Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Betäubungsmittelhandel und Steuerdelikt festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 40/80
- Datum
- 28.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bleibt die Herkunft von eingeführten Betäubungsmitteln offen, können steuerstrafrechtliche Tatbestände (z. B. Steuerhinterziehung bei eigener Einfuhr oder Steuerhehlerei bei späterem Erwerb) alternativ festgestellt werden.
Die Feststellung alternativer, gleichschwerer Steuerstraftaten belastet den Angeklagten nicht, wenn beide Delikte unter derselben Strafdrohung stehen.
Bei Tateinheit rechtfertigt die gleichzeitige Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und eines steuerstrafrechtlichen Delikts die Gesamtwürdigung der Tatbeiträge.
Ist eine Revisionsrüge insoweit unbehelflich, wird die Revision insoweit verworfen; trägt der Revisionsführer die Kosten, wenn die Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten greifenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 23. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 40/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Nusret ███ — geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Türkei) —, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. November 1979 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) verurteilt ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Herkunft der 20 Heroin ist offen geblieben (UA S. 4, 5). Deshalb liegt entweder Steuerhinterziehung – bei Einfuhr durch den Angeklagten selbst – oder Steuerhehlerei bei späterem Erwerb im Inland vor. Beide Delikte sind gleichschwere Rechtsbrüche und stehen unter derselben Strafdrohung des § 370 Abs. 1 AO (vgl. BGHSt 4, 128, 130), so dass der Angeklagte durch deren wahlweise Feststellung nicht beschwert ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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