Treffer
BGH Beschluss

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Begründung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 407/87
Datum
25.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter Vergewaltigung u. a. verurteilt; seine Revision hatte zum Teil Erfolg. Der BGH hebt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da die Strafkammer die für eine positive Prognose sprechenden Umstände nicht eingehend gewürdigt hat. Zudem war die Prüfung möglicher verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht erkennbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB erfordert eine eingehende Begründung, wenn für den Verurteilten gewichtige günstige Umstände vorliegen; bloße allgemeine Hinweise genügen nicht.

2

Die Strafkammer muss in der Urteilsbegründung deutlich und nachvollziehbar darlegen, wie sie die Persönlichkeitsmerkmale, die Tatumstände und etwaige Besserungsprognosen gegeneinander abwägt.

3

Bei Taten, die in einer besonderen Einzelsituation unter erheblichem Alkoholgenuss begangen wurden, ist zu prüfen, ob verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht kommt, und diese Prüfung ist in der Begründung zu berücksichtigen.

4

Liegt eine nachvollziehbare Würdigung der für eine positive Prognose sprechenden Umstände nicht vor, ist die Entscheidung über die Bewährung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 27. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 407/87 in der Strafsache gegen ███████████████, ██ Klaus-Dieter, dort geboren am ████████ 1958, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 27. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafausprüche, den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Maßregelanordnung richtet, ist sie unbegündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist der Auffassung, dem Angeklagten könne derzeit noch keine günstige Prognose gestellt werden, auch wenn er bisher unbestraft sei, sich nach der Tat den Guttemplern angeschlossen habe und abstinent lebe; er werde sich angesichts seiner Persönlichkeit und angesichts der Tatumstände nicht schon die bloße Verurteilung zur Warnung dienen lassen.

Diese knappe Begründung lässt nicht erkennen, ob und wie die Strafkammer den Umstand gewürdigt hat, dass der Angeklagte den Entschluss gegen Mitternacht am 10. Mai 1986 in das Haus der ihm seit seiner Kindheit bekannten Eheleute M. einzusteigen und die Ehefrau M. zu vergewaltigen, nach erheblichem Alkoholgenuss gefasst hat und dass bei dieser „sexuellen Impulshandlung“ sowie den Tätlichkeiten gegen den seiner Frau zu Hilfe kommenden Ehemann M. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen war.

Die Taten des bislang unbestraften 29-jährigen Angeklagten sind danach in einer einmaligen, besonderen Situation begangen worden. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte sich nach den Vorfällen in der Nacht zum 10. Mai 1986 den Guttemplern angeschlossen hat, abstinent lebt, wöchentlich von einer Therapeutin betreut wird und dass seine Ehefrau, mit der er sich ausgesprochen hat, weiterhin zu ihm hält (UA 5). Ange-

sichts der gewichtigen, für eine positive Prognose sprechenden Gründe erfordert die Verneinung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen für den Angeklagten günstigen Umständen.

Allein der allgemeine Hinweis auf die Tatumstände und die Persönlichkeit des Angeklagten vermag schon angesichts des Ausnahmecharakters der Tat und der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten die Wertung der Strafkammer nicht zu begründen.

Das Urteil muss deshalb insoweit aufgehoben werden. Die neu entscheidende Strafkammer wird auch die Frage des Vorliegens besonderer Umstände eingehender zu prüfen haben. Tat und Täter weisen hier Besonderheiten auf, die ebenfalls mehr als eine lediglich formelhafte Begründung erfordern (vgl. BGH NStZ 1983, 218 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1).

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke