Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung bei sexuellem Missbrauch – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 407/75
Datum
14.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH änderte die Verurteilung insoweit, als die Tathandlung an der Adoptivtochter als verjährt angesehen wurde, und hob diesen Teil des Strafausspruchs auf. Zur Verfolgung der übrigen Taten blieb es bei Bestätigung; der Fall zur Adoptivtochter wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Entscheidungsgrund war die Anwendung von Übergangs- und Verjährungsvorschriften nach der 4. Strafrechtsreform.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Straftatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst nur sexuelle Handlungen an Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2

Bei Gesetzesänderungen sind für die Frage der Verjährung die einschlägigen Übergangsbestimmungen maßgeblich; für vor dem Stichtag begangene Taten bleibt die zuvor geltende Verjährungsfrist anzuwenden (z. B. Art. 309 EGStGB).

3

Die Umstufung einer Tat von Verbrechen zu Vergehen durch Gesetzesreform kann zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist führen und damit die Strafverfolgung bereits begangener Taten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens verjähren lassen.

4

Bei fortgesetzten Straftaten ist jeder Tathandlungszeitraum gesondert auf Verjährung zu prüfen; nur die nicht verjährten Tatabschnitte bleiben strafrechtlich verwertbar und unterliegen der nach den Übergangsregeln anzuwendenden Fassung des materiellen Tatbestands.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 407/75 in der Strafsache gegen ██ ██ ███ den Schachtmeister Delfin aus ███, geboren am ██ 1935 in ███ (Provinz ███████████████████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. April 1975 dahin geändert, dass der erste Satz der Urteilsformel folgende Fassung erhält: „Der Angeklagte ist schuldig des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen sowie des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen.“

Im Strafausspruch für den Fall II 1 der Urteilsgründe (Adoptivtochter Mercedes) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Senat tritt im Wesentlichen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem – dem Verteidiger bekanntgegebenen – Antragsschriftsatz vom 28. Juli 1975 bei.

Der Generalbundesanwalt hat aber ebenso wie das Landgericht übersehen, dass im Falle der Adoptivtochter Mercedes (Fall II 1 der Urteilsgründe) die Strafverfolgung nach dem Tatbestand des § 176 StGB verjährt ist.

Nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB der alten (bis zum Inkrafttreten des 4. StrRG am 28. November 1973 geltenden) Fassung und auch nach § 176 StGB in der seitdem (und unverändert auch heute noch) geltenden Neufassung ist nur der sexuelle Missbrauch von Personen unter 14 Jahren strafbar. Die Adoptivtochter Mercedes hat am 24. September 1966 ihr 14. Lebensjahr vollendet.

Die Straftat gemäß § 176 StGB war früher ein Verbrechen. Ihre Strafverfolgung verjährte erst in 10 Jahren (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F.). Durch die Neufassung, die der § 176 durch das 4. StrRG erhalten hat, ist die Straftat aber zu einem Vergehen umgestaltet worden; Verjährung der Strafverfolgung trat jetzt schon nach 5 Jahren ein (§ 67 Abs. 2 StGB a. F.). Zwar beträgt die Verjährungsfrist für die Straftat gemäß § 176 StGB nach der ab 1. Januar 1975 geltenden Neufassung des § 78 StGB – der anders als früher die Verjährungsfristen nach dem Höchstmaß der Strafdrohung bemisst – jetzt wieder 10 Jahre. Für eine vor dem 1. Januar 1975 begangene Straftat verbleibt es aber bei der früheren, kürzeren Verjährungsfrist (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).

Im Falle Mercedes ist also mit dem Inkrafttreten des 4. StrRG am 28. November 1973 bezüglich der Straftat gemäß § 176 StGB die Strafverfolgung verjährt. Nur die bis ins Jahr 1971 begangene fortgesetzte Straftat nach § 174 StGB ist verfolgbar geblieben. Insoweit muss aber gemäß § 2 Abs. 3 StGB n. F. die Neufassung des § 174 StGB angewendet werden.

SchmidtBortzlerKnoblich
HürxthalSalger