Revision teilweise stattgegeben wegen Gesetzesänderung; Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 407/69
- Datum
- 12.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen des materiellen Strafrechts sind vom Revisionsgericht nach § 354a StPO zu berücksichtigen; führt die Gesetzesänderung zum Wegfall der Strafbarkeit eines Tatbestands, ist das Urteil insoweit aufzuheben.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen obliegt dem Tatrichter; eine psychiatrische Begutachtung ist nur bei besonderen, die richterliche Sachkunde übersteigenden Umständen erforderlich.
Die Ablehnung eines Augenscheins ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht aufgrund detaillierter Zeugenaussagen und eigener Sachkunde die relevanten Sichtverhältnisse zuverlässig beurteilen kann.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen kann unterbleiben, wenn die zu klärende Frage für das Verfahrensergebnis unerheblich ist oder die betreffende Behauptung unterstellt bzw. behandelt wird.
Kann ein ursprünglich angenommener Straftatbestand infolge Gesetzesänderung nicht mehr verwertet werden, schließt dies nicht aus, dass auf der Grundlage im Urteil festgestellter anderer strafbarer Tathandlungen eine Verurteilung bestehen bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang █ aus EC, geboren █████████████ in RT, wegen Entführung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 1969 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat im Wiederaufnahmeverfahren das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Mai 1967 aufrechterhalten, durch das der Angeklagte wegen versuchter Entführung einer Frau wider ihren Willen zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden war. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils nach § 354a StPO wegen Änderung des Gesetzes unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
I. Mit den Verfahrensrügen beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung von Beweisanträgen oder Hilfsbeweisanträgen und Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie sind durchweg unbegründet.
1. Den Antrag, das Gutachten eines Psychiaters über die allgemeine und besondere Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████████ einzuholen, hat das Landgericht mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung abgelehnt, dass es die dazu erforderliche Sachkunde selbst besitze und Besonderheiten, die ausnahmsweise zur Hinzuziehung eines Fachgutachtens nötigen würden, nicht hervorgetreten seien. Die Beurteilung des Beweiswertes von Zeugenaussagen ist Aufgabe des Tatrichters. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen (BGH NJW 1961, 1636). Besonders die Berufsrichter einer Strafkammer haben kraft ihrer Ausbildung und Berufserfahrung die zur Bewertung von Aussagen erforderliche Sachkunde. Widersprüche und Irrtümer von Zeugen sind alltäglich. Es ist Sache des Tatrichters, zu beurteilen, ob und inwieweit sie die Glaubwürdigkeit des Zeugen im Übrigen beeinträchtigen.
Mit dem Irrtum des Zeugen ███████████ hinsichtlich der Farbe des Daches des Kraftwagens des Angeklagten hat sich das Landgericht eingehend auseinandergesetzt. Es hat auch dargelegt, dass und warum der Zeuge nach seiner Überzeugung des Landgerichts die Wagennummer einwandfrei und richtig ablesen konnte und abgelesen hat. Widersprüche sind in den Aussagen dieses Zeugen im Laufe des Verfahrens nicht hervorgetreten. Er hat zwar seine Behauptung, das Dach des Wagens sei dunkler gewesen als der übrige Wagen, zuletzt nicht mehr aufrechterhalten, sondern zugegeben, dass er sich insoweit auch irren könne, dies aber damit erklärt, dass er in erster Linie auf die Nummer geachtet habe. Irgendwelche Besonderheiten, die zu einer psychiatrischen Begutachtung des Zeugen hätten Anlass geben müssen, etwa eine geistige Behinderung, sind nicht ersichtlich geworden.
2. Den Antrag, einen Augenschein am Tatort unter den Bedingungen der Tatzeit einzunehmen zum Beweise dafür, dass ein Irrtum des Zeugen ████████████████ bei der Feststellung der Wagennummer wahrscheinlich sei, hat das Landgericht mit der ebenfalls rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt, dass es die Sichtverhaltnisse auf Grund der detaillierten Angaben des Zeugen kraft eigener Sachkunde zuverlässig zu beurteilen in der Lage sei. Damit hat das Landgericht die Grenzen seines ihm bei der Entscheidung über Anträge auf Einnahme eines Augenscheins eingeräumten pflichtmäßigen Ermessens nicht überschritten. Das Urteil beruht nicht ausschließlich auf den Angaben des Zeugen ████████████████ über die Sichtverhältnisse am Tatort, sondern auch entscheidend darauf, dass der Angeklagte in mehreren Punkten nachgewiesenermaßen die Unwahrheit gesagt hat. Bei dieser Beweislage durfte das Landgericht davon ausgehen, dass ██ ████ die Autonummer des Angeklagten richtig ablesen konnte und richtig abgelesen hat, ohne dass es sich genötigt hatte sehen müssen, die Angaben des Zeugen über die Sichtverhältnisse durch einen Augenschein nachzuprüfen.
3. Die Einholung einer Auskunft des Polizeipräsidenten darüber, dass die Einsatzberichte der Polizei vom 27. November 1965, dem Tattag, zur Zeit der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache im Mai 1967 noch hätten vorliegen müssen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ███████ und ███████ unerheblich abgelehnt.
4. Den Hilfsantrag, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass ein kräftiger Biss in die Hand auch dann zu einer sichtbaren Verletzung führe, wenn der Gebissene Handschuhe trage, hat das Landgericht im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass eine Klärung ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens sein würde, weil sich die Zeugin █████████████ erinnere, wohin sie den Täter in die Hand gebissen habe und weil der Angeklagte Lederhandschuhe getragen habe. Hiergegen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die zu beweisende Behauptung als wahr behandelt, hält sie aber im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung für unerheblich, weil nicht feststeht, dass der Angeklagte keine Bisswunden an den Händen hatte, als er zu der Familienfeier zurückkam. Die Zeugen haben nur bekundet, dass sie an den Händen des Angeklagten keine Bisswunden gesehen haben.
5. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer schließlich, dass das Landgericht nicht ermittelt habe, ob ein anderer Täter das Kraftwagenkennzeichen des Angeklagten missbraucht habe. Die Rüge scheitert schon daran, dass nicht ersichtlich ist, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln ein Kennzeichenmissbrauch hätte festgestellt werden können.
II. Auf die Sachrüge muss das Urteil aufgehoben werden. Die Entführung wider Willen ist nach dem am 1. September 1969 in Kraft getretenen § 237 StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG nur mehr ein Vergehen. Der Versuch ist nicht mehr strafbar. Die Gesetzesänderung muss das Revisionsgericht nach § 354a StPO berücksichtigen. Es kann den Angeklagten jedoch nicht freisprechen; denn nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht oder des Versuchs einer gewalttätigen Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), mindestens aber den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllt.
Da die Verfahrensrügen nicht durchgreifen und die Feststellungen des Landgerichts keine Widersprüche oder Denkfehler enthalten, können sie bestehen bleiben, soweit sie den äußeren Tathergang betreffen. Das gilt insbesondere von der Feststellung, dass der Angeklagte und nicht ein anderer die Tat begangen hat. Im Übrigen muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.
| Sanders | Mayr | Spiegel | |||
| Meyer | Hürxthal |