Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 407/62
Datum
30.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; seine Revision rügt fehlende Ursächlichkeit und mangelnde Voraussehbarkeit wegen Alkoholisierung. Der BGH verwirft die Revision: Das Schwurgericht hat Kausalität und alternative Ursachen geprüft und die Ursächlichkeit des Schlages festgestellt. Die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit war darlegungs- und prüfungsgegenständlich, die Einsichtsfähigkeit wurde bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung der ursächlichen Verursachung eines Todeserfolgs genügt die richterliche Überzeugung; absolute Sicherheit ist nicht erforderlich, sofern naheliegende Alternativerklärungen ausgeschlossen wurden.

2

Der Tatrichter hat bei der Würdigung der Kausalität alle in Betracht kommenden Ursachen zu prüfen und nachvollziehbar auszuschließen, ohne gegen Erfahrungssätze zu verstoßen.

3

Alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist bei der Prüfung der Voraussehbarkeit des Todeserfolgs zu berücksichtigen; die Behandlung der Alkoholisierung im Urteil kann den Schluss rechtfertigen, dass der Tatrichter deren Einfluss geprüft hat.

4

Bestehen trotz starker Alkoholisierung Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit, kann der Tatrichter die Voraussehbarkeit des Todeserfolgs bejahen, auch wenn die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung beeinträchtigt war.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bochum, 18. Juni 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen den Ofenmann Herbert ██████ aus ███, geboren am ██ in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 18. Juni 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß §§ 223, 226, 56 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Er hat am 28. April 1961 nach vorangegangenen Streitigkeiten dem Schwerkriegsbeschädigten ██████ einen kräftigen Fausthieb gegen dessen Kinn versetzt. Dieser verlor daraufhin das Bewusstsein und stürzte schwer zu Boden, wobei sein Kopf entweder auf den Steinfußboden oder einen anderen Gegenstand hart aufschlug. Ein Blutgefäß im Gehirn riss. Die ausgedehnten Blutungen im Gehirn führten zu einer Raumverengung und bewirkten ein Versagen des Atem- und Kreislaufzentrums, wodurch der Tod herbeigeführt wurde.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Er macht geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass der Tod auf den Schlag des Angeklagten zurückzuführen sei. Es sei möglich, dass ██████ plötzlich von einem Unwohlsein erfasst und deshalb hingefallen sei. Dies hatte er bereits in der Hauptverhandlung geltend gemacht.

Das Schwurgericht hat sich mit dem Einwand eingehend auseinandergesetzt und ist zur Überzeugung gekommen, dass der Tod auf den Schlag zurückzuführen sei. Eine andere Ursache hierfür hat es, ohne gegen Erfahrungssätze zu verstoßen oder in Betracht kommende Möglichkeiten zu übersehen, ausdrücklich ausgeschlossen. Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt ein solches Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können.

Eine absolute Sicherheit ist entgegen der Annahme der Revision nicht erforderlich (BGH in NJW 1951, 122; LM § 261 StPO Nr. 14). Hier hat das Schwurgericht die Ursächlichkeit des Schlages des Angeklagten für den Tod des Schwerkriegsbeschädigten sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen (UA S. 9).

2. Der Angeklagte rügt weiter, er habe den Tod ████ nicht voraussehen können.

Das Schwurgericht hat dargelegt, es sei nicht auszuschließen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge des vor der Tat genossenen Alkohols im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Für die Zeit der Blutprobe um 1.30 Uhr ist ein Blutalkoholgehalt von 2,36 ‰ festgestellt worden. Die Tat wurde um 0.30 Uhr begangen.

Die Revision ist der Auffassung, das Schwurgericht hätte weiter prüfen müssen, ob die starke alkoholische Beeinflussung und die dadurch hervorgerufene erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit die Voraussehbarkeit des Todes hätten beeinträchtigen können.

Es trifft zu, dass das Schwurgericht bei der Prüfung der Voraussehbarkeit diese nicht ausdrücklich herangezogen hat (S. 10/11 UA). Bei dem engen Zusammenhang der im Urteil erörterten Wirkung des Alkoholgenusses auf die Zurechnungsfähigkeit mit der Fahrlässigkeit ist es jedoch ausgeschlossen, dass der Tatrichter die Möglichkeit eines Einflusses des Alkohols auf die Voraussehbarkeit nicht erwogen hat, zumal die Alkoholbeeinflussung an mehreren Stellen des Urteils eingehend behandelt worden ist. Dem Urteilszusammenhang ist auch die Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte trotz der Alkoholbeeinflussung den Todeserfolg voraussehen konnte, zumal es die Einsichtsfähigkeit, wozu auch die Urteils- und Kritikfähigkeit gehört, ausdrücklich als zur Tatzeit vorhanden bezeichnet und nur die Fähigkeit zur Selbstkontrolle, d.h. zur Selbstbeherrschung, als möglicherweise erheblich herabgesetzt angenommen hat (UA S. 11).

Die Revision war daher zu verwerfen.

KrummeMartinBörtzler
Lang-HinrichsenFlitner