Revision wegen Ladungsmangel und unvollständiger Anklagebehandlung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 407/61
- Datum
- 10.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das strafgerichtliche Verfahren soll tunlichst in einem Rechtszug zu einer umfassenden Erörterung und gerechten Beurteilung des Schuldvorwurfs führen; der Angeklagte hat die zur Wahrheitsfindung tauglichen Möglichkeiten dieses Rechtszugs auszunutzen.
Hält der Angeklagte mögliches Beweismittel vorsätzlich zurück, kann er sich in der Revisionsinstanz nicht durch eine Aufklärungsrüge entlasten; eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn sich die unterbliebene Beweiserhebung dem Tatrichter unabhängig vom Vorbringen des Angeklagten hätte aufdrängen müssen.
Ein formeller Ladungsmangel (z.B. falsche Bezeichnung des Gerichts) begründet nicht automatisch einen Revisionsgrund, soweit der Angeklagte wegen des Mangels Verteidigungsmöglichkeiten versäumt hat.
Behandelt das Urteil die in Anklage oder Eröffnungsbeschluss enthaltenen Tatvorwürfe oder deren rechtliche Einordnung (z.B. Fortsetzungszusammenhang vs. selbständige Handlung) nicht erschöpfend, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Entscheidung zurückzuverweisen.
Kommt bei neuer rechtlicher Würdigung eine abweichende strafzumessungsrelevante Beurteilung in Betracht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafzumessung durch das Tatrichtergericht erneut zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hermann Johann ████, geboren am ███████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung, als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StPO § 244 Abs. 2, 216 Das strafgerichtliche Verfahren soll tunlichst in einem Rechtszug zu einer umfassenden Erörterung und gerechten Beurteilung des Schuldvorwurfs führen. Hält der Angeklagte etwa in der durch falsche Ladung hervorgerufenen irrigen Annahme, noch einen zweiten Tatsachenrechtszug zu haben, mögliches Beweisvorbringen bewusst zurück, so tut er dies auf eigene Gefahr. Die Aufklärungsrüge kann auf das Unterbleiben entsprechender Beweiserhebung nur gestützt werden, wenn sie sich dem Tatrichter unabhängig von dem Vorbringen des Angeklagten hätte aufdrängen müssen. Aus der falschen Bezeichnung der Strafkammer als „Schöffengericht“ in der Ladung kann der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausnutzung des einzigen Tatsachenrechtszuges keinen Revisionsgrund herleiten.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Juni 1961 aufgehoben, jedoch im Betrugsfalle ████ nur im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über den Betrugsfall zum Nachteil des Ehemanns ████████ und über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision wendet sich gegen das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1. Die Revision beanstandet, dass der Angeklagte nicht vor die Strafkammer geladen sei, vor der die Hauptverhandlung stattgefunden habe, sondern vor das Schöffengericht. Infolge dieser mangelhaften Ladung habe der Angeklagte bis zum Schluss der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geglaubt, vor dem Schöffengericht zu stehen und einen weiteren Tatsachenrechtszug zu haben. Er sei überzeugt gewesen, bei wahrheitsgemäßer Aussage der geladenen Zeugen freigesprochen zu werden. So habe er davon abgesehen, seine Mutter im Termin als Zeugin zu stellen; er habe ihr die mit einer Hauptverhandlung verbundenen Aufregungen ersparen wollen. Das hätte er nicht getan, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er nur eine Tatsacheninstanz habe. Die Zeugenaussage seiner Mutter hätte zu seinem Freispruch geführt. Denn seine Mutter hatte im Betrugsfalle zum Nachteil der Frau █████ bekundet, dass die Eheleute ████ „mit einer stillschweigenden Stundung einverstanden waren.“
Diese Verfahrensrüge ist unbegründet. Zwar bezeichnet die Revision die Ladung des Angeklagten vor das Schöffengericht mit Recht als mangelhaft. Aber der Angeklagte kann aus der fehlerhaften Ladung keinen Revisionsgrund herleiten.
Das Strafverfahren dient der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs. Im öffentlichen Interesse liegt es, dass diesem alsbald genügt wird. Dem entspricht es, dass jeder Rechtszug im Strafverfahren die erschöpfende Erörterung des Strafvorwurfs zum Ziele hat, der erste nicht minder als der letzte. Das gebieten auch der Ernst des strafgerichtlichen Einschreitens und die Verantwortung, die es infolge der Bedeutsamkeit der zu treffenden Entscheidung allen Beteiligten und nicht zuletzt dem Angeklagten auferlegt. Die Notwendigkeit, tunlichst in einem Rechtszug zu einem gerechten Urteil zu gelangen, erfordert die volle Ausnutzung aller zur Wahrheitserkenntnis tauglichen und verfügbaren Mittel in diesem Rechtszug. Zu deren Einsatz ist auch der Angeklagte unbeschadet seines Rechts zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) aufgerufen, wie die sorgfältige Ausgestaltung seiner Verteidigungsbefugnisse in der Strafprozessordnung erkennen lässt und wie es sich im Übrigen aus der Natur der Sache ergibt. Deshalb ist ihm sogar das verspätete Nachbringen von Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln gestattet (§ 246 StPO), und zwar selbst nach Schluss der Verhandlung, wenn nur vor Verkündung einer Entscheidung (vgl. schon RGSt 68, 88).
Macht der Angeklagte von allen diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, etwa dadurch, dass er – wie hier – einen Teil seines Verteidigungsvorbringens im ersten Rechtszuge vorsätzlich zurückhält, so tut er das auf seine Gefahr und darf sich deshalb nicht darüber beschweren, dass er im folgenden Rechtszuge etwa keine Beweisanträge mehr stellen kann. Wer in der letzten Tatsacheninstanz versäumt hat, mögliche Beweisanträge zu stellen, kann diesen Fehler grundsätzlich auch nicht in der Revisionsinstanz durch Erhebung der Aufklärungsrüge gutmachen, es sei denn, dass sich dem Tatrichter eine entsprechende Beweiserhebung unabhängig von dem Vorbringen des Angeklagten hätte aufdrängen müssen. Eine solche Rüge hat der Angeklagte hier übrigens nicht geltend gemacht.
2. In der Anklageschrift ist der Angeklagte beschuldigt, durch zwei selbständige Handlungen die Eheleute ████ und die Witwe ███████ betrogen zu haben, und zwar im Januar 1960 zunächst die Ehefrau ███████ um 34 DM und einige Tage später den Ehemann ████████ um 25 DM, danach am 8.2.1960 die Witwe ████ um 50 DM. Dem entspricht der Eröffnungsbeschluss. Aus der Annahme nur zweier selbständiger Handlungen und aus der zusammenhängenden Schilderung des Tathergangs über das Verhalten des Angeklagten im Januar 1960, und zwar sowohl in der Anklageschrift als auch im Eröffnungsbeschluss, ergibt sich, dass die das Verfahren eröffnende Strafkammer, der rechtlichen Ansicht der Staatsanwaltschaft folgend, die vom Angeklagten im Januar 1960 begangenen Betrügereien als fortgesetzte Handlung aufgefasst hat.
Im angefochtenen Urteil aber erwähnt das Landgericht den Betrug zu Lasten des Ehemanns ████████ nach der Darstellung des den Betrug zum Nachteil der Ehefrau █████████ betreffenden Sachverhalts nur insoweit, als es dort heißt: „Einige Tage später lieh er“ – der Angeklagte – „sich dann beim Tanken noch von dem Ehemann █████████ 25 DM, was aber für diesen Fall nicht von Bedeutung sein soll“ (UA S. 3). Mehr wird aus dem angefochtenen Urteil, insbesondere auch aus dem Urteilsspruch, in Bezug auf den Betrugsfall zum Nachteil des Ehemanns ████████ nicht ersichtlich.
Danach hat das Landgericht den Eröffnungsbeschluss nicht erschöpfend behandelt. Es hatte so zu entscheiden, wie sich ihm die Straftaten auf Grund der Hauptverhandlung darstellten, ungeachtet einer etwaigen abweichenden Ansicht der Anklage oder des Eröffnungsbeschlusses (vgl. RGSt 57, 302).
Kam es etwa, wie es den Anschein hat, in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten der ihm in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegte Betrug zum Nachteil des Ehemanns ████████ nicht nachzuweisen sei, so musste es den Angeklagten insoweit freisprechen, um den weitergehenden Schuldvorwurf zu erledigen und den Angeklagten vor weiterer Verfolgung zu schützen. Denn wenn von der im Eröffnungsbeschluss angenommenen fortgesetzten Handlung nur eine Einzelhandlung als erwiesen angesehen wird und zur Verurteilung des Angeklagten führt, hat diese den Charakter einer selbständigen Handlung. Bei Verurteilung nur wegen dieser einen Handlung bleibt der darüber hinausgehende Schuldvorwurf des Eröffnungsbeschlusses ohne Bescheid (vgl. BGH NJW 51, 726 Nr. 27).
Dieser Mangel nötigt zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter, damit er die unterlassene Entscheidung nachholen kann.
3. Steht somit die Entscheidung über diesen Betrugsfall noch aus, so dass möglicherweise der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe sich des Betrugs auch zum Nachteil des Ehemanns ████████ schuldig gemacht und diese seine Tat stehe mit dem Betrug zu Lasten der Ehefrau █████ wie im Eröffnungsbeschluss angenommen, in Fortsetzungszusammenhang, so musste das angefochtene Urteil ebenfalls insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte des Betrugs zum Nachteil der Ehefrau ████ für schuldig befunden ist. Auch insoweit war erforderlich, die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen, damit er die Frage nach dem möglichen Zusammenhang des Betruges zum Nachteil der Ehefrau mit dem etwa erwiesenen Betrug gegenüber dem Ehemann ██████████ ungehindert prüfen kann.
4. Der gegen den Angeklagten erlassene Schuldspruch im Betrugsfalle ████ wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Aus den Darlegungen des Landgerichts ist zu ersehen, dass das Landgericht den zur Tatzeit erst 14 Jahre alten Dietmar ██████████████ rechtsirrtumsfrei als Werkzeug des Angeklagten angesehen hat. Die Angriffe der Revision schlagen fehl.
Der rechtlichen Annahme eines Betruges steht nicht entgegen, dass der Angeklagte der Frau ████ die Rückzahlung der unter wahrheitswidrigen Angaben erschwindelten 50 DM für den gleichen Tag zusagen ließ, den Betrag nach 12 Tagen zurückerstattete. Auch wenn die Summe schon 4 Tage früher bei Frau ████ eingetroffen wäre, was nach den neuen Anführungen der Revision der Fall gewesen sein würde, wenn die Postanweisung auf Frau ████ gleich richtig ausgestellt worden wäre, würde sich an der rechtlichen Beurteilung des Falles nichts ändern. Für den Schuldspruch ist auch ohne Bedeutung, wann Frau ████ den Angeklagten wegen seines Verhaltens ihr gegenüber angezeigt hat.
5. Es lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei anderer rechtlicher Würdigung im Betrugsfalle zum Nachteil der Eheleute █████ eine niedrigere Strafe im Betrugsfalle ████ festgesetzt haben würde. Infolgedessen ist die in diesem Falle verhängte Einsatzstrafe und demgemäß ebenfalls der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
6. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
7. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht sich auch mit den nicht erörterten Angriffen der Revision auf den Schuldspruch im Falle ████ und auf die Strafzumessung in den Fällen ███████ und ████ auseinanderzusetzen Gelegenheit haben.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Martin | Flitner |