Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel durch Wahlverteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 40/71
Datum
03.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und legte Revision gegen das Landgerichtsurteil ein. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte seinem Wahlverteidiger zuvor schriftlich Vollmacht zum Verzicht auf Rechtsmittel erteilt und dieser in dessen Namen wirksam verzichtet hatte. Daher lag kein Fristversäumnis vor, die Wiedereinsetzung war unzulässig und die Revision als nicht zustehendes Rechtsmittel verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freiwillig durch den Angeklagten oder seinen ausreichend bevollmächtigten Verteidiger erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist bindend und kann nicht widerrufen werden.

2

Liegt ein wirksamer Verzicht vor, ist keine Frist versäumt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis kommt nicht in Betracht.

3

Steht dem Angeklagten kein Rechtsmittel mehr zu, ist eine dennoch eingelegte Revision unzulässig.

4

Eine ausdrücklich erteilte schriftliche Vollmacht des Angeklagten an den Wahlverteidiger, in seinem Namen auf Rechtsmittel zu verzichten, begründet die Wirksamkeit des Verzichts.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 40/71 04370015

in der Strafsache gegen BCT aus C, den Arbeiter Alfred Georg, geboren am █████ 1928 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Februar 1971

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten vom 4. November 1970, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. November 1970 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, sowie seine Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist am Schluss der Hauptverhandlung nach der Verkündung des Urteils über die Möglichkeit der Einlegung der Revision belehrt worden (Bl. 112 d. A.). Er hat darauf durch seinen Wahlverteidiger, dem er schon im Voraus ausdrücklich Vollmacht zum Verzicht auf Rechtsmittel in seinem Namen schriftlich erteilt hatte (Bl. 96 d. A.), in seinem Namen auf Rechtsmittel verzichten lassen (Bl. 113 d. A.). Dieser freiwillig abgegebene Verzicht, der noch am 3. November 1970 dem Landgericht zugegangen ist, kann nicht widerrufen werden.

Der Angeklagte hat somit keine ihm an sich noch zur Verfügung stehende Frist versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Fristversäumung ist daher nicht möglich.

Da dem Angeklagten hiernach kein Rechtsmittel mehr zusteht, ist seine von ihm gleichwohl eingelegte Revision unzulässig.

SpiegelMeyerHürxthal
BortzlerSalger