Treffer
BGH Urteil

Revision: Heimtücke bejaht – Aufhebung des Totschlagsurteils und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 406/81
Datum
20.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschafts- und Teilrevisionsverfahren gegen ein Urteil wegen Totschlags. Der BGH hält den Heimtückebegriff des Landgerichts für zu eng gefasst und rügt die unzureichende Ablehnung verteidigerischer Beweisanträge; die Versagung von Hilfsbeweisen war ebenfalls fehlerhaft. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Revision des Angeklagten wird im Strafausspruch teilweise stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt; hierfür ist keine zusätzliche Voraussetzung einer gesonderten "besonderen Verwerflichkeit" erforderlich.

2

Ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag, der konkrete Tatsachenbezeugnisse betrifft, darf nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen abgelehnt werden.

3

Hilfsbeweisanträge sind wie andere Beweisanträge zu behandeln; ihre Ablehnung bedarf einer nach § 244 Abs. 3 StPO genügenden Begründung.

4

§ 52 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht bei Angehörigen) findet keine Anwendung, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht auf einem Verhältnis zum Opfer und nicht zum Angeklagten beruht.

5

Werden Beweis- bzw. Verfahrensfehler gerügt, die geeignet sind, die Schuld- oder Strafzumessungsbeurteilung (z. B. §§ 21, 213 StGB) zu beeinflussen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 11. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 406/81

in der Strafsache gegen den Maler Ferdinand Anton ██████ aus ███ ██████████████████, geboren am ██████ 1957 in ██████ ██, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß,

als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 11. März 1981 wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde, die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren. Beide Rechtsmittel haben Erfolg, die Revision des Angeklagten allerdings nur im Strafausspruch.

I. Revision der Staatsanwaltschaft.

1. Am 2. August 1980 besuchte der Angeklagte seine Mutter. Er verbrachte den Nachmittag mit ihr und Verwandten aus [REDACTED]. Gegen Abend begab er sich mit seiner Mutter und seinem Stiefvater Hermann Sch[REDACTED], zu dem er ein gespanntes Verhältnis hatte, auf die in ██ ███ stattfindende Kirmes. Sie besuchten „ohne Streit untereinander mehrere Gaststätten und zuletzt eine Tanzveranstaltung“, bis sie gegen 3 Uhr am 3. August 1980 gemeinsam zur Wohnung Sch[REDACTED] zurückkehrten. Auf dem Nachhauseweg bemerkte Hermann Sch[REDACTED] in einem Gespräch mit seiner Ehefrau, „er wolle nicht, dass der Angeklagte – der üblicherweise bei seinen Besuchen im Gästezimmer übernachtete – bei ihnen schlafe“. Die Mutter des Angeklagten konnte dieses Gespräch mit dem Hinweis, dass der Angeklagte doch ihr leiblicher Sohn sei, und der Bitte, ihn deshalb noch diese eine Nacht bei ihnen im Gästezimmer schlafen zu lassen, beenden. Der Angeklagte hat den Inhalt dieses Gesprächs möglicherweise mitgehört; dadurch steigerte sich sein Hass auf den Stiefvater. Er entschloss sich deshalb, ihn zu töten, wenn der Stiefvater wie üblich – vor dem Zubettgehen die Toilette aufsuchte. Der Angeklagte nahm zu diesem Zweck ein Brotmesser mit einer 21 cm langen Klinge in die Hand, löschte das Licht und lauerte im dunklen Flur seinem Stiefvater auf. Als dieser aus der Toilette kam, „stand der Angeklagte seitlich vor ihm und stieß ihm das Brotmesser nach einer großen Ausholbewegung mit Wucht in die rechte Brustseite. Ein Wortwechsel ist dem nicht vorausgegangen“. Hermann ████████████████ begab sich noch ins Schlafzimmer, wo er zusammenbrach und kurze Zeit später starb.

2. Das Landgericht würdigt diese Feststellungen rechtlich wie folgt: Der Angeklagte habe den tödlichen Messerstich gegen seinen Stiefvater bewusst und gewollt geführt, er sei des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig. Sowohl niedrige Beweggründe als auch Heimtücke schieden als in Betracht kommende Mordmerkmale aus. Zwar sei das Tatopfer, als es aus der Toilette gekommen und dem Angeklagten im dunklen Flur begegnet sei, arglos gewesen. Der Getötete habe sich in diesem Augenblick keines Angriffs ausgesetzt gesehen und auch mit einem Angriff nicht zu rechnen brauchen, zumal es zwischen ihm und dem Angeklagten bislang noch nie zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei und es auch zuvor im Verlauf des Abends keinen Streit gegeben habe. Der lediglich mit einem Schlafanzug bekleidete Hermann Sch[REDACTED] sei auch wehrlos gewesen, denn er sei weder abwehrbereit noch abwehrfähig gewesen. Der Angeklagte habe ferner die Arglos- und Wehrlosigkeit seines Stiefvaters in ihrer Bedeutung für dessen hilflose Lage und für die Ausführung der Tat erfasst und bewusst ausgenutzt, indem er sich ein langes Brotmesser beschafft, das Licht ausgeschaltet und dem auf der Toilette befindlichen Opfer aufgelauert habe. Dennoch liege keine aus Heimtücke begangene Tötung im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB vor, da dieses Tatbestandsmerkmal nicht losgelöst von der Motivation gesehen werden könne, auf der die Tat beruhe. Die Gesamtwürdigung der Tat lasse diese nicht als besonders verwerflich erscheinen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfG NJW 1977, 1525 ff.) und auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheide daher das Mordmerkmal der Heimtücke hier aus.

3. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wovon auch die Schwurgerichtskammer zutreffend ausgeht, das Merkmal Heimtücke dann erfüllt, wenn der Täter bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt (BGHSt 19, 321, 322). Dass der Angeklagte in diesem Sinne heimtückisch gehandelt hat, hat das Tatgericht rechtlich fehlerfrei dargetan. Entgegen seiner Auffassung ist es jedoch nicht erforderlich, dass einer aus Heimtücke begangenen Tötung das Merkmal der „besonderen Verwerflichkeit“ anhaftet (BGHSt 9, 385, 389; 11, 139, 143). An der Auslegung des Begriffs „heimtückisch“ hat sich durch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81 – auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1977, 1525 ff.) nichts geändert. Die Schwurgerichtskammer ist daher von einem zu engen Heimtückebegriff ausgegangen. Dies führt auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter.

II. Revision des Angeklagten.

1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeugen Ernie R[REDACTED], Hans Kl[REDACTED] und Giuseppe ██████ zum Beweis dafür beantragt, dass der getötete Hermann Sch[REDACTED] äußerst aggressiv, Alkoholiker und sadistisch veranlagt gewesen sei, dass er seine Ehefrau auch im Beisein des Angeklagten öfters brutal geschlagen habe, dass er zu dem Angeklagten ein äußerst schlechtes menschliches Verhältnis gehabt und ihn gereizt, erniedrigt und bei jeder Gelegenheit in den Schmutz gezogen habe und dass seine ständigen Bemerkungen ihm gegenüber gewesen seien: „Verbrecher, häng dich doch auf, zu mehr bist du nicht wert“. Die Schwurgerichtskammer hat diesen Antrag abgelehnt, einmal weil keine in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen vorgetragen seien, sondern Fragen, wie diese Zeugen den Getöteten und sein Verhältnis zum Angeklagten beurteilten und werteten, und zum anderen, weil sich der Kammer die Vernehmung der Zeugen nicht aufdränge, zumal andere Zeugen bereits geschildert haben, wie sich das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Stiefvater bzw. das Verhältnis des Getöteten zu seiner Ehefrau gestaltet habe.

Diese Begründung der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der genannten Zeugen wird von der Revision mit Recht beanstandet. Der Antrag enthält nicht nur Wertungen, wie das Landgericht angenommen hat, sondern auch in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsachen, nämlich Äußerungen des Getöteten über den Angeklagten, Misshandlungen der Ehefrau durch den Getöteten, die zum Teil im Beisein des Angeklagten vorgenommen worden sein sollen. Diese Tatsachen waren für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten, jedenfalls vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus betrachtet, das ein Verbrechen des Totschlags angenommen hat, nicht ohne Bedeutung; dies gilt vor allem für die Beweggründe der Tat und damit für ihren Schuldgehalt. Die Schwurgerichtskammer hätte diesen Beweisantrag nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe ablehnen dürfen. Die von ihr angegebene Begründung geht nicht nur von falschen Voraussetzungen aus, sondern übersieht auch, dass es sich um einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag handelt, der nicht allein mit Erwägungen, die im Rahmen der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO eine Rolle spielen können, abgelehnt werden durfte. Dem Ablehnungsbeschluss kann auch nicht entnommen werden, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen schon erwiesen seien oder die Behauptungen so behandelt werden konnten, als seien sie wahr. Das Urteil kann auf diesem Fehler beruhen. Zwar weist es an mehreren Stellen auf das schlechte menschliche Verhältnis hin, das zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater bestanden hat. Die Revision hebt jedoch mit Recht darauf ab, dass durch die beantragte Beweiserhebung der Schweregrad des Verwerfens hätte geklärt werden sollen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dies auf die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB oder der Anwendung des § 213 StGB hätte auswirken können.

2. Als rechtlich fehlerhaft stellt sich ferner die von der Revision beanstandete Ablehnung des Hilfsbeweisantrags des Angeklagten auf Vernehmung der Zeugin █████ dar. Diese Zeugin sollte bekunden, dass sie acht Tage vor der Tat im Friseursalon ██████ eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater miterlebt habe, die so furchtbar gewesen sei, dass sie sich veranlasst gesehen habe, zum Stiefvater des Angeklagten zu sagen: „Wenn Sie so weitermachen, dann muss das ja zu Mord und Totschlag führen.“ Die Schwurgerichtskammer hat diesen Antrag im Urteil (UA 15 f.) mit den Worten abgelehnt, „sie sehe keine Veranlassung, dem Antrag zu entsprechen“. Sie hat damit keine für die Ablehnung eines Beweisantrags – Hilfsbeweisanträge sind insoweit nicht anders zu behandeln – zulässige Begründung (§ 244 Abs. 3 StPO) gegeben. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags ist bereits aus diesem Grunde fehlerhaft.

3. Unbegründet ist jedoch die Rüge, der Zeuge und Nebenkläger Josef ███████ sei nicht nach § 52 StPO belehrt worden. Diese Vorschrift gewährt einem Zeugen, der in einem bestimmten nahen Angehörigkeitsverhältnis zum Angeklagten steht, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Besteht das Verhältnis zwischen Zeugen und Opfer, ist § 52 StPO nicht anwendbar. Josef ██████ stand daher kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, weil er der Sohn des getöteten Hermann Sch[REDACTED] war. Mit dem Angeklagten war Josef ██████ weder verwandt noch verschwägert.

4. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Da die unter 1. und 2. aufgezeigten Verfahrensfehler nur Bedeutung für eine eventuelle Schuldminderung im Sinne des § 21 StGB oder – im Falle des Totschlags für eine Anwendung des § 213 StGB haben können, führt die Revision des Angeklagten lediglich zu einer Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

SalgerHürxthalRuß
SpiegelKnoblich

Zitiert von (1)