Revision: Unzureichende Feststellungen zu Nötigung, §126 und §145d StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 406/73
- Datum
- 30.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vollendete Nötigung setzt voraus, dass der Bedrohte die verlangte Handlung infolge der Drohung vornimmt; ist die Handlung ausschließlich auf andere, von der Drohung unabhängige Motive zurückzuführen, liegt nur eine versuchte Nötigung vor.
Für eine Verurteilung nach § 126 StGB ist festzustellen, dass der öffentliche Friede tatsächlich und erheblich gestört wurde; geschützt ist das Gefühl der Rechtssicherheit zumindest einer nicht unerheblichen Zahl von Personen.
Die bloße Übertreibung oder die Angabe einer qualifizierten Form einer tatsächlich begangenen Straftat fällt nicht unter § 145d StGB; nur das Hinzudichten von Umständen, durch das der Charakter der Tat wesentlich verändert wird, erfüllt den Tatbestand.
Bei der Prüfung strafbarer Schuldformen müssen die Feststellungen Aufschluss über die kausale Bedeutung der Drohung und die vom Täter erwartete Wirkung auf den Adressaten geben; fehlen solche Feststellungen, kann das Urteil nicht getragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 12. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 406/73
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen des Landzwanges und einem Vergehen der Vortäuschung einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Eine vollendete Nötigung setzt voraus, dass der Bedrohte die verlangte Handlung unter dem Druck der Drohung vornimmt. Führt er sie dagegen nicht zufolge des auf ihn ausgeübten Zwangs, sondern ausschließlich aus anderen Gründen aus, so ist nur eine versuchte Nötigung gegeben (BGH bei Dallinger MDR 1953, 722).
So ist es möglicherweise hier. Nach den Urteilsfeststellungen war es wohl nicht die Drohung des Angeklagten, sondern der Rat der sofort verständigten Polizei, der die Geschäftsleitung der KCN und der VOpank bewogen hat, entsprechend präparierte Koffer gemeinsam bereitzustellen. Dafür war jedoch offenbar allein das Bestreben ursächlich, den Angeklagten an Ort und Stelle zu überführen. Dann lägen nur zwei versuchte Vergehen der Nötigung vor.
2. Der Revision ist auch darin beizustimmen, dass die Feststellungen die Verurteilung aus § 126 StGB nicht tragen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass durch die Tat des Angeklagten der öffentliche Friede tatsächlich und erheblich gestört worden wäre. Geschütztes Rechtsgut dieser Strafbestimmung ist das Gefühl der Rechtssicherheit, das Vertrauen der Allgemeinheit, d. h. zumindest einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl, in die Fortdauer des Friedenszustandes (vgl. RGSt 15, 116; 18, 409; LK 9. Aufl. § 126 StGB Anm. 9). Es ist schon nicht festgestellt, dass die Drohung des Angeklagten über den engen Kreis weniger Angestellten hinaus bekannt geworden ist. Außerdem fehlen Angaben darüber, dass bei diesen Personen das Gefühl der Rechtssicherheit im dargestellten Sinn erschüttert worden ist. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, von welchen Vorstellungen der Angeklagte ausgegangen ist.
3. Bedenken bestehen schließlich auch gegen die Verurteilung nach § 145d StGB. Das Landgericht geht richtig davon aus, dass ein bloßes Übertreiben oder die Vortäuschung einer qualifizierten Form der wirklich begangenen Straftat nicht unter diesen Tatbestand fällt (Schönke/Schröder 16. Aufl. § 145d StGB Rdn. 53; Dreher 33. Aufl. Anm. 2 A). Um nichts anderes und nicht etwa um das Hinzudichten von Tatumständen, durch das die wirklich begangene Tat in ihrem Charakter völlig verändert wird (vgl. OLG Hamm NJW 1971, 1324, aber auch LK 9. Aufl. Rdn. 7), handelt es sich aber hier. Denn der Angeklagte hat zutreffend erklärt, die Drohbriefe geschrieben zu haben und nur eine andere als die damit verfolgte Absicht angegeben.
| Börtzler | Meyer | Spiegel | |||
| Mayr | Salger |