Treffer
BGH Urteil

Ablehnung psychologischen Sachverständigen zur Zeugenglaubwürdigkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 406/68
Datum
04.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte ein psychologisches Gutachten zur Prüfung der Glaubwürdigkeit einer fast 19-jährigen Belastungszeugin; die Strafkammer lehnte ab mit der Begründung der Ungeeignetheit. Der BGH gab der Revision wegen fehlerhafter Ablehnung des Beweisantrags statt. Ein Psychologe ist nicht grundsätzlich ungeeignet (§ 244 StPO); die fehlerhafte Begründung führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen ist primär Richteraufgabe, schließt aber die Zulässigkeit psychologischer Sachverständigengutachten nicht aus.

2

Ein Sachverständiger ist nur dann im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ‚völlig ungeeignet‘, wenn er sich zur Beweisfrage überhaupt nicht sachlich äußern kann.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags darf nicht damit begründet werden, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkunde bereits ausreichende Erkenntnisse erwarte; die (vollständige) Ungeeignetheit ist aus sich selbst zu beurteilen.

4

Ein fehlerhaft begründeter Ablehnungsbeschluss kann nicht nachträglich durch andere Gründe geheilt werden; der Antragsteller muss in der Hauptverhandlung sein Verhalten auf die Ablehnungsgründe einstellen können.

5

Bei heranwachsenden oder jugendlichen Zeugen ist zu prüfen, ob wegen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) besondere Sachverständigenhilfe (z. B. Jugendpsychologe) erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Dreher Helmut M. ██ aus ██, geboren am ██████████ 1926 in ██████████, wegen Blutschande u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Sanders, Dr., Bundesrichter als Vorsitzender, Bortzler, Bundesrichter, Mayr, Bundesrichter, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter, ██, Bundesrichter als beisitzende Richter,

█████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten, tateinheitlich begangenen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen, der Blutschande und der Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die auf fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seit 1959 jede Gelegenheit zu unzüchtigen Handlungen an und mit seiner █████████, 1949 geborenen und in seinem Haushalt lebenden Tochter Roswitha aus erster Ehe genutzt und mit ihr von 1961 ab bis Ende Juli/Anfang August 1967 regelmäßig, insgesamt mindestens 200 Mal, geschlechtlich verkehrt. Die Feststellungen beruhen ganz überwiegend auf den von der Strafkammer als glaubhaft angesehenen Bekundungen des zur Zeit der Hauptverhandlung fast 19 Jahre alten Mädchens. Ersichtlich, um dessen Unglaubwürdigkeit nachzuweisen und die Einlassung des Angeklagten, der jede Unzuchtshandlung bestritten hat, zu stützen, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung u. a. beantragt,

> „die Akten einem Sachverständigen zuzuleiten, mit dem Auftrag, die Zeugin Roswitha auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu untersuchen“.

Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil er bezüglich des Alters der Zeugin ein ungeeignetes Beweismittel darstelle.

Mit Recht rügt die Revision diese Entscheidung. Angesichts ihres beinahe eindeutigen Wortlautes konnte sie von dem Angeklagten und dem Verteidiger, auf die es ankommt, nur dahin verstanden werden, dass ein (psychologischer) Sachverständiger nach Meinung der Strafkammer für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer fast 19 Jahre alten Zeugin ein (völlig) ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sei, weil es, nach den Worten der Revision, nicht möglich sei, die Glaubwürdigkeit eines Menschen in diesem Alter mit wissenschaftlichen Methoden festzustellen.

Diese Auffassung ist fehlerhaft. Zwar ist die Beurteilung des Beweiswertes, insbesondere der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, in erster Linie Aufgabe des (Tat-)Richters. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen, auch nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen, sofern nicht besondere Umstände die besondere Sachkunde eines Jugendpsychologen erfordern (vgl. BGHSt 8, 163, 166; BGH NJW 1961, 130).

Darum ist ein Psychologe jedoch noch kein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das wäre er nur dann, wenn er sich zur Beweisfrage überhaupt nicht sachlich äußern könnte (vgl. BGHSt 14, 339, 342). So liegt es indessen in der Regel nicht und besonders nicht in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem es um die Glaubwürdigkeit eines erst heranwachsenden Mädchens geht, das geschlechtsbezogene Vorgänge bekundet, die es seit früher Jugend viele Jahre lang in einem außergewöhnlichen Umfang mit seinem Vater erlebt haben will.

Mit der Begründung – so konnte jedenfalls die Verteidigung die Entscheidung verstehen –, dass ein Sachverständiger völlig ungeeignet sei, hierzu sachdienliche Untersuchungen anzustellen und auf Grund seiner besonderen Sachkunde das Gericht bei der Beurteilung der Beweisfrage zu unterstützen, durfte die Strafkammer deshalb den Beweisantrag nicht ablehnen.

Möglicherweise hat die Strafkammer, ohne dies allerdings auch nur andeutungsweise zum Ausdruck zu bringen, daran gedacht, dass ihre eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses immerhin bald 19 Jahre alten Mädchens ausreichen werde und entscheidende neue Erkenntnisse voraussichtlich auch von einem Sachverständigen nicht zu erwarten seien, und hat diesen deshalb als ungeeignetes Beweismittel bezeichnet. Selbst dann hätte sie den Beweisantrag aber nicht mit dieser Begründung ablehnen dürfen. Die (völlige) Ungeeignetheit eines Beweismittels muss aus sich selbst beurteilt werden; das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (BGH JR 1954, 310; BGH GA 1956, 384, 385).

Darauf, ob sich die Ablehnung des Beweisantrages mit einer anderen Begründung, etwa mit der eigenen Sachkunde des Gerichts aus § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, hätte rechtfertigen lassen, kann es hier nicht ankommen. Der Mangel eines fehlerhaft begründeten Ablehnungsbeschlusses kann nicht durch Nachschieben zulässiger Gründe behoben werden, weil der Antragsteller noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben muss, sein weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen anzupassen (vgl. auch BGH NJW 1951, 368 Nr. 24; 1963, 1788).

Der aufgezeigte Verfahrensfehler zwingt bereits zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, so dass es einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde nicht bedarf.

Ob die Strafkammer sich in dem keinesfalls einfach gelagerten Fall bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin allein auf ihre eigene Sachkunde stützen oder sich außerdem der Hilfe eines Psychologen bedienen muss, wird sie auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) prüfen müssen (vgl. BGHSt 1, 92, 96; 10, 116).

SandersMayrHürxthal
BortzlerSpiegel