Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 406/66
Datum
16.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt; seine Revision wird verworfen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,9–2,0 ‰ kam er von der Fahrbahn ab und tötete den Beifahrer. Der BGH bestätigte die Kausalität der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, wies fernliegende Einwände zurück und sah keine verminderte Zurechnungsfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit mehrerer Verurteilungen ist eine auf eine einzelne Verurteilung beschränkte Revision unwirksam; das gesamte Urteil unterliegt der Nachprüfung.

2

Liegt eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit nachweislich vor und ist diese ursächlich für den Unfall, rechtfertigt dies eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, gänzlich entfernte und unbegründete Möglichkeitsszenarien in die Beweiswürdigung einzubeziehen, für die keine Anhaltspunkte vorliegen.

4

Die Einnahme von Schmerzmitteln ist nur dann prozessrelevant, wenn ein sachverständiger Nachweis eines Einflusses auf Blutalkohol oder Bewusstseinslage vorliegt; fehlt dieser, bleibt die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit maßgeblich.

5

Bei trinkgewohnten Fahrern und nachgewiesenem hohen Blutalkohol kann das Gericht ohne gesonderte Erörterung die volle Zurechnungsfähigkeit annehmen und eine verminderte Zurechnungsfähigkeit verneinen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 16. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Arbeiter Hans Jürgen ██, dort geboren ██████████ 1940, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Mai 1966 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte besaß seit Ende August 1965 den Führerschein der Klassen drei und vier und hatte bis zu dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Unfall mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel-Rekord Baujahr 1962 – amtliches Kennzeichen WES IZ 35 –, rund 10.000 km zurückgelegt.

Am 12. Dezember 1965 hatte er schon vormittags 3 bis 4 Glas Bier getrunken und im Laufe des Tages, spätestens um 19.15 Uhr, wegen Magenschmerzen zwei schmerzstillende Dolviran-Tabletten eingenommen. Gegen 22.00 Uhr begab er sich mit seinem Freund ████, dem später Getöteten, in eine Gastwirtschaft in Wesel. Dort nahmen beide erhebliche Mengen Alkohol zu sich, und zwar in der Form, dass sie jeweils ein Glas Coca-Cola mit einem Korn tranken. Am 13. Dezember 1965 kurz vor 1.00 Uhr verließen sie die Gastwirtschaft. Der Angeklagte wollte zunächst █████ bei dessen Wohnung in der Diersfordter Straße absetzen und den Wagen alsdann an seiner in der Nähe der Reeser Landstraße gelegenen Tankstelle abstellen. In einer Entfernung von einigen 100 m hinter der Gastwirtschaft durchfuhr er eine leichte Kurve. Anschließend näherte er sich mit erhöhter Geschwindigkeit einer durch ein Stoppschild gekennzeichneten Kreuzung. Nachdem er dort kurz gehalten hatte, fuhr er mit einer mäßigen, nicht über 50 km liegenden Geschwindigkeit geradeaus weiter. Die Straße war etwas feucht, aber nicht glatt. Der Angeklagte hielt sich, da kein Verkehr herrschte, auf der Straßenmitte. Obwohl die Fahrbahn durch Breitstrahlbeleuchtung gut ausgeleuchtet war und weder ein Ölfleck noch eine Straßenunebenheit noch ein anderes auf der Fahrbahn liegendes Hindernis vorhanden war, geriet er um 0.55 Uhr auf Grund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit etwa 50 bis 60 m hinter der Kreuzung von der Straße ab und fuhr in einem etwa 10 m langen Bogen auf den in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Gehweg und dort gegen einen die Straße begrenzenden Baum. Durch den Aufprall wurde der Wagen erheblich beschädigt. ████, der auf dem Beifahrersitz saß, wurde so schwer verletzt (Schädelbasisbruch und Hirnverletzung), dass er bereits gegen 1.10 Uhr im Marienhospital in Wesel verstarb. Auch der Angeklagte trug schwere Verletzungen davon. Sein Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit betrug 1,9 bis 2,0 ‰.

2. Die Revision des Angeklagten greift nur die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung an. Die Beschränkung ist jedoch nicht wirksam, weil der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt ist. Das Urteil unterliegt daher in vollem Umfang der Nachprüfung, die aber zu Beanstandungen keinen Anlass gibt.

Weder die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung noch die wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Nach der unter Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen gewonnenen Überzeugung der Strafkammer haben die Dolviran-Tabletten die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nicht beeinflusst. Sie haben auch keine Bewusstseinsstörung zur Tatzeit herbeigeführt. Der Angeklagte befand sich somit bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,9 ‰ in einem alkoholbedingten Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Infolge dieses Zustandes ist er, wie die Strafkammer weiterhin für das Revisionsgericht bindend feststellt, von der Straße abgekommen und dort gegen einen Baum gefahren. Damit ist dargetan, dass gerade die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten für den Tod ████s ursächlich war (BGH VRS 16, 126, 128). Entgegen der Meinung der Revision war die Strafkammer nicht verpflichtet, ganz entfernte gedankliche Möglichkeiten, für deren Vorliegen kein Anhaltspunkt gegeben war, in den Kreis ihrer Erörterungen einzubeziehen, wie etwa die von der Revision als denkbar bezeichnete Möglichkeit, der angetrunkene ████ habe dem Angeklagten plötzlich ins Steuer gegriffen.

Auch die Ausführungen zur Fahrlässigkeit sind rechtsbedenkenfrei.

Die Feststellungen (UA 3) schließen allerdings nicht aus, dass der Angeklagte den Entschluss, in angetrunkenem Zustand zu fahren, erst nach Beendigung des Trinkens gefasst hat. Sie ergeben jedoch, dass er ein trinkgewohnter Mann ist (UA 3, 9) und dass sein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Antritts der Fahrt höchstens 2,0 ‰ betragen hat (UA 6). Angesichts dieser Umstände ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne nähere Erörterungen verneint hat, indem sie von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist.

Die Strafzumessungsgründe sowie die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

ScharpenseelMayrHürxthal
SandersSpiegel