BGH: Fahruntüchtigkeit ab 0,5‰ und Konkurrenz bei Unfallflucht/§ 315a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 406/61
- Datum
- 08.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist.
Fahruntüchtigkeit kann auch bei einem Blutalkoholgehalt deutlich unter 1,5‰ angenommen werden, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände (insbesondere schwierige Verkehrslage und alkoholtypische Ausfallerscheinungen) dies trägt.
Wird der Blutalkoholgehalt mangels Blutprobe aus Trinkmengen rückgerechnet und liegt der Wert im Grenzbereich, ist bei nicht sicher feststellbarer Abbaugeschwindigkeit zugunsten des Angeklagten ein für ihn günstigerer Abbauwert zugrunde zu legen; ein verbleibender Rechtsfehler ist unbeachtlich, wenn das Ergebnis den Angeklagten nicht benachteiligt.
Aus dem deutlich als Unfall wahrnehmbaren Anstoßgeräusch und dem Nachtatverhalten kann auf Vorsatz geschlossen werden, sich durch Entfernen vom Unfallort Feststellungen zur Person und Beteiligung zu entziehen.
Eine minderschwere fortgesetzte oder Dauerstraftat verbindet zwei an sich in Tatmehrheit stehende schwerere Delikte nicht zur Tateinheit; insbesondere verbindet die fahrlässige Verkehrsgefährdung nicht fahrlässige Tötung und Unfallflucht zur Tateinheit.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 28. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Elektromonteur Edwin ████ aus ███████, geboren am ████ in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt — bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. März 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 5. Juli 1960 gegen 21 Uhr fuhr der Angeklagte in ████ auf der ███████████ (Bundesstraße ███ mit seinem Volkswagen den vor ihm in der gleichen Richtung fahrenden Radfahrer Ch[REDACTED] derart an, dass dieser stürzte und einen Schädelbruch erlitt, der bald darauf seinen Tod zur Folge hatte. Nach dem Zusammenstoß fuhr der Angeklagte davon.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§ 315a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB) sowie wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten entzogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.
2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. In diesem Punkt greift auch die Revision nicht an.
3. Entgegen der Meinung der Revision hält der Schuldspruch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte das Blut des Angeklagten im Zeitpunkt des Unfalls zwar nicht einen Alkoholgehalt von mindestens 1,5 ‰, die immer zur Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers führen, sondern einen solchen von 0,84 ‰. Der Angriff, den die Revision dagegen richtet, dass das Landgericht demgemäß Fahruntüchtigkeit angenommen hat, geht fehl.
Der Angeklagte hatte in der Zeit von Arbeitsschluss (17 Uhr) bis zum Antritt der Heimfahrt (gegen 20.30 Uhr) mindestens sechs Gläser Bier und zwei Birnenschnäpse getrunken. Das Landgericht hat ausdrücklich dargetan, dass es zugunsten des Angeklagten nur von der Menge von sechs Gläsern Bier und zwei Schnäpsen ausgegangen ist (UA 6). Im Anschluss an die Ausführungen eines Sachverständigen hat das Landgericht errechnet, dass diese Alkoholmenge nach dem Abschluss ihrer Aufnahme ohne Berücksichtigung des Alkoholabbaus bei dem 68 kg schweren Angeklagten einen Blutalkoholgehalt von 1,56 ‰ zur Folge hatte (UA 8). Die Größe des Bierglases und des Schnapsglases, die Art und den Alkoholgehalt des Bieres sowie den Alkoholgehalt des Schnapses hat das Landgericht nicht ausdrücklich angegeben und brauchte das auch nicht zu tun. Jedenfalls können sechs Gläser Bier und zwei Gläser Schnaps nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft bei einem 68 kg schweren Mann 1,56 ‰ Blutalkohol ergeben (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 249). Die Behauptung der Revision, das Landgericht sei bei der Errechnung des Blutalkoholgehalts von einer Menge von 10 Gläsern Bier und zwei Schnäpsen ausgegangen, die der Sachverständige im Vorverfahren angenommen gehabt habe, findet in den Ausführungen des Urteils keine Stütze.
Von diesem Alkoholgehalt von 1,56 ‰ hat das Landgericht den Wert abgesetzt, der nach seiner Auffassung in vier Stunden (Trinkbeginn 17 Uhr, Unfallzeit 21 Uhr) abgebaut sein konnte. Es ist dabei von einem mittleren Abbauwert von 0,18 ‰ ausgegangen (UA 9), da es, wie es dargelegt hat, den für den Angeklagten persönlich zutreffenden Wert nicht mehr ermitteln konnte. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass das Landgericht nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss, einen höheren Abbauwert hätte annehmen müssen. Der Hinweis des Landgerichts auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (DAR 1960, 269) geht fehl. Dieses Oberlandesgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem dem Täter nach dem Unfall eine Blutprobe entnommen worden war, die einen Alkoholgehalt von 1,57 ‰ ergeben hatte. Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, dass es für die Rückrechnung auf den 3/4 Stunden früher liegenden Unfallzeitpunkt nicht auf den genauen Abbauwert ankomme, weil der Alkoholgehalt des Blutes auf jeden Fall über 1,5 ‰ betragen habe und deswegen Fahruntüchtigkeit mit Sicherheit vorgelegen habe. In einem Fall aber, wo wie hier der Blutalkoholgehalt nicht aufgrund einer Blutprobe, sondern nach der Menge des genossenen Alkohols errechnet werden muss und wo wie das Landgericht dargetan hat sich für den Unfallzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,5 ‰ ergibt, darf nicht ohne weiteres von dem mittleren Abbauwert ausgegangen werden.
Dieser Fehler nötigt aber nicht dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben. Es ist schon zweifelhaft, ob der mittlere Abbauwert wirklich 0,18 ‰ in der Stunde erreicht.
Nach dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes über „Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten“, ████████ Verlag ████████ (S. 40/41) und den dort wiedergegebenen Beobachtungen von Widmark und Weltzien soll er 0,15 ‰ betragen. Förster, Schulz und Starck (Zeitschrift „Blutalkohol“ 1961 S. 2, 4) geben als mittleren Abbauwert 0,163 ‰ an. Nach Gerchow und Steigleder („Blutalkohol“ 1961 S. 43, 51) beträgt er 0,144 ‰, während ihn Ponsold (aaO) mit 0,17 ‰ ermittelt hat. Dagegen hat allerdings Laves (wiedergegeben in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes S. 40 Fußnote 71) einen mittleren Abbauwert von 0,198 ‰ errechnet. Nach Laves (aaO) spielen aber das Alter des Untersuchten und seine Trinkgewohnheit eine Rolle; je höher das Alter des Untersuchten ist und je mehr er an Alkohol gewöhnt ist, desto höher soll der Durchschnittswert liegen. All diese Forscher haben übereinstimmend beobachtet, dass der mittlere Abbauwert im Einzelfall nicht unerheblich überschritten werden kann.
In der vorliegenden Sache ist zu berücksichtigen, dass der zur Tatzeit 30 Jahre alte Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls nicht als ständiger Trinker angesehen werden kann. Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich auch aus, dass das Landgericht eine Abbauzeit von vollen 4 Stunden (für die Zeit von 17 Uhr bis zu dem gegen 21 Uhr liegenden Unfall) angenommen hat, obwohl der Angeklagte um 17 Uhr Arbeitsschluss hatte und dann erst die Gastwirtschaft aufsuchte und mit dem Trinken anfing, wobei naturgemäß der Abbau des Alkohols aus dem Blut erst beginnen konnte, nachdem die Aufnahme (Resorption) in das Blut begonnen hatte. Nach alledem ist der Angeklagte mit Sicherheit nicht benachteiligt, wenn bei ihm für volle 4 Stunden ein Abbau von nicht mehr als stündlich 0,22 ‰ angenommen wird. Danach ergibt sich für den Unfallzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt des Angeklagten von mindestens 1,56 — 4 x 0,22 = 0,68 ‰. Da wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. BGHSt 13, 278, 281 und VRS 20, 444) die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,50 ‰ erlöschen kann, da dies besonders für eine Fahrt unter schwierigen Verhältnissen angenommen werden muss, da solche Verhältnisse vorgelegen haben (reger Fahrzeugverkehr, Nieselregen, Dämmerung und sehr schlechte Sicht UA 3 sowie Müdigkeit des Angeklagten UA 9), da ferner der Angeklagte beim Verlassen der Gastwirtschaft kurz vor dem Unfall nach den Bekundungen mehrerer vom Landgericht für glaubwürdig erachteter Zeugen einen „angeheiterten“ Eindruck gemacht hat (UA 6) und da schließlich das für den Zusammenstoß mit dem Radfahrer ursächliche unvermittelte Abkommen von der Fahrbahn (UA 3 und 5) für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Kraftfahrer kennzeichnend ist, kann die Auffassung des Landgerichts rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Angeklagte im Augenblick des Unfalls infolge seines Alkoholgenusses fahruntüchtig war.
Die Ausführungen des Landgerichts (UA 9), dass der Angeklagte durch dieses Fahren in fahruntüchtigem Zustand eine Gemeingefahr herbeigeführt und hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet und dass er dies fahrlässig getan hat, lassen ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen.
4. Die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte nach dem Unfall der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch die Flucht vorsätzlich entzogen hat, erweisen sich nicht als durchgreifend.
Die Revision übersieht, dass das Landgericht nicht nur ausgeführt hat, dass „der durch den Zusammenstoß hervorgerufene Lärm sehr stark war und sich als ein typisches Unfallgeräusch darstellte“ (UA 5). Es hat nicht nur Zeugenaussagen bewertet, ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen. Vielmehr hat es das „erhebliche, deutlich als Unfallgeräusch erkennbare Krachen“ hervorgehoben (UA 3) und darauf hingewiesen, dass dieses Krachen von einem Zeugen in seiner 50 bis 60 m entfernten Wohnung trotz geschlossener Fenster und eingeschalteten Fernsehapparats wahrgenommen und als Unfallgeräusch erkannt wurde und dass auch andere Zeugen das Krachen in ihren Wohnräumen hörten und auf einen Verkehrsunfall zurückführten (UA 4). Wenn das Landgericht nicht nur allein daraus, sondern auch aus dem Verhalten des Angeklagten sofort nach dem Zusammenstoß sowie am folgenden Morgen darauf geschlossen hat, der Angeklagte sei sich an der Unfallstelle „bewusst geworden, einen Gegenstand angefahren und dadurch entweder einen Menschen verletzt oder getötet oder einen nicht ganz unerheblichen Sachschaden verursacht zu haben“ (UA 10), so ist dies denkgesetzlich und nach der Erfahrung nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch wegen Unfallflucht hält somit der rechtlichen Nachprüfung stand.
5. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht Tatmehrheit zwischen der Unfallflucht und den übrigen Straftaten des Angeklagten angenommen hat. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine minderschwere fortgesetzte Straftat oder eine minderschwere Dauerstraftat nicht zwei an sich in Tatmehrheit stehende schwerere Straftaten, mit denen sie selbst jeweils tateinheitlich zusammentrifft, zur Tateinheit verbinden kann (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246, 247/248; 6, 92, 96/97), und zwar auch dann nicht, wenn nur eine der an sich selbständigen Straftaten schwerer, die andere aber etwa gleich schwer ist wie die fortgesetzte oder die Dauerstraftat (vgl. BGHSt 3, 165, 166/167). Die fahrlässige Verkehrsgefährdung ist gegenüber der mit schwererer Strafe bedrohten fahrlässigen Tötung wenigstens gleich schwer. Der Senat hat demgemäß bereits entschieden, dass die fahrlässige Verkehrsgefährdung nicht die fahrlässige Tötung und die Unfallflucht zur Tateinheit verbindet (vgl. VRS 8, 49, 50; 21, 341, 343/344). Daran ist festzuhalten.
6. Keine Bedenken bestehen entgegen der Meinung der Revision dagegen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe für die fahrlässige Tötung strafschärfend gewertet hat, „dass der Angeklagte sich der Trunkenheit am Steuer unter Herbeiführung einer Gemeingefahr schuldig gemacht hat“. Nach § 73 StGB hat das Landgericht mit Recht die Strafe für die fahrlässige Tötung und die damit tateinheitlich zusammentreffende fahrlässige Verkehrsgefährdung dem § 222 StGB entnommen. Es durfte bei der Bemessung der Strafe erschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte eben nicht nur eine fahrlässige Tötung begangen, sondern zugleich auch noch eine weitere Straftat verübt und durch sie infolge seiner Trunkenheit eine Gemeingefahr herbeigeführt hat. Auch das hat der Senat bereits entschieden (VRS 21, 45, 46).
Zutreffend macht die Revision geltend, dass im Falle einer fahrlässigen Tötung die Alleinschuld des Täters nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. Die allerdings in diesem Punkte nicht sehr glücklich gefassten Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils lassen aber erkennen, dass das Landgericht nur sagen wollte, die grobe Schuld des Angeklagten werde nicht dadurch gemildert, dass irgend einen anderen Beteiligten, besonders den Getöteten selbst, ein Mitverschulden treffe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
7. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist begründet hat, greift die Revision nicht im Einzelnen an. Auch sie halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach alledem muss die Revision verworfen werden.
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