Treffer
BGH Urteil

AWG 1961: Besatzungsrechtliche Devisenstrafnormen kein Zeitgesetz (§ 2 Abs. 3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 40/62
Datum
17.08.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen ein Urteil zu Schmalzeinfuhren (1952–1955) sowie wegen Zoll- und Steuerhinterziehung beim Zollsicherungsverkehr (1955) zu entscheiden. Kernfragen waren die Fortgeltung besatzungsrechtlicher Devisenstrafnormen nach Inkrafttreten des AWG und die Nebenklagebefugnis von Oberfinanzdirektionen. Der Senat wendet das AWG als milderes Recht an, verneint Zeitgesetzqualität i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB und spricht vom Einfuhr-/Devisenvergehen frei. Die Revisionen der OFD werden wegen Wegfalls der Nebenklagebefugnis für erledigt erklärt; hinsichtlich eines Angeklagten wird die Verurteilung wegen Zoll-/Steuerhinterziehung aufgehoben und zurückverwiesen (Gewerbsmäßigkeit nicht geprüft).

Abstrakte Rechtssätze

1

Besatzungsrechtliche Devisenstrafbestimmungen über ungenehmigte oder bedingungswidrige Einfuhrgeschäfte sind keine Zeitgesetze i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB, wenn ihre Geltungsdauer nicht erkennbar befristet war und der missbilligte Tatbestand nicht nur vorübergehend geregelt werden sollte.

2

Werden Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten durch das Außenwirtschaftsgesetz grundsätzlich von der Straftat zur Ordnungswidrigkeit umgestuft, ist das AWG als milderes Gesetz entsprechend § 2 Abs. 2 StGB auf Altfälle anzuwenden; eine Bestrafung nach früheren Devisenstrafnormen scheidet dann aus.

3

Fällt durch neues Gesetz die gesetzliche Grundlage für die Nebenklagebefugnis einer Verwaltungsbehörde weg, wirkt das neue Verfahrensrecht mangels Übergangsregelung auch auf anhängige Rechtsmittelverfahren; ein von der Behörde eingelegtes Rechtsmittel ist dann als erledigt zu behandeln.

4

Wird eine Verurteilung wegen Zoll- und Steuerhinterziehung auf wiederholtes, über einen Zeitraum ausgeübtes Verhalten gestützt, ist zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern, ob eine Qualifikation wegen gewerbsmäßiger Begehung vorliegt; fehlt diese Prüfung, ist das Urteil insoweit aufzuheben.

5

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn weder die naheliegenden Beweismittel noch die aufklärungsbedürftigen Umstände substantiiert bezeichnet werden, die sich dem Tatgericht hätten aufdrängen müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. Januar 1961

Leitsatz

StGB § 2 Abs. 3; AußenwirtschaftsG (AWG) v. 28.4.1961, BGBL I S. 481, §§ 33, 34; MilRegG 53 Allgemeines; AHKG 35; WiStG 1954 § 20

Die Strafbestimmungen der bis zum Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes (1.9.1961) geltenden besatzungsrechtlichen Devisengesetze gegen ungenehmigte oder bedingungswidrige Einfuhrgeschäfte (hier: Schmalzeinfuhr) sind keine widerigen Rechte in Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.

Die auf früherem Besatzungsrecht beruhende Stellung von Verwaltungsbehörden als Nebenklägerinnen ist auch für die bei Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes anhängigen Verfahren weggefallen, soweit sie Verstöße gegen den Außenwirtschaftsverkehr betreffen.

Tenor

I. Die Revisionen der Oberfinanzdirektionen Münster, Düsseldorf und Köln als Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Januar 1961 sind erledigt.

Die Kosten dieser Rechtsmittel werden der Bundeskasse auferlegt.

II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts Hagen als Nebenkläger wird das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte ██ wegen Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten wird verworfen.

III. Verworfen wird die Revision der Staatsanwaltschaft ferner, soweit das Urteil die übrigen Angeklagten betrifft.

Die Kosten dieses Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.

IV. Alle Angeklagten werden auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin vom Vorwurf eines Einfuhr- und Devisenvergehens freigesprochen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Angeklagten ████, ███ und ███ führten in den Jahren 1952 bis 1955 als Inhaber von Importfirmen vor allem Schmalz in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Firma ██████████ oHG und der angegliederten Firma ███████████-Import GmbH des Angeklagten ██████ war als Prokurist und Leiter der Einfuhrabteilung der Angeklagte Mi████████████ tätig. Der Angeklagte ██ war Mitinhaber einer Maklerfirma, die sich vorwiegend mit Öl- und Fettgeschäften befasste. Seit Ende 1952 war er auch für den Angeklagten ██ tätig und half ihm bei der Einfuhr ausländischen Schmalzes.

Da in den Jahren 1952 bis 1954 kaum Dollarbeträge zum Einkauf von Schmalz in Übersee zur Verfügung standen, mussten die deutschen Einführer ihre Ware in erster Linie aus den westeuropäischen Ländern einführen. Diese Ware war ab spätestens 1952 durchweg von mäßiger Qualität. Ab Anfang 1953 ging in interessierten Kreisen, einschließlich der von Berufs wegen interessierten Beamten, und auch in der Presse das Gerücht um, die westeuropäischen Länder lieferten angeblich ein raffiniertes Schmalz, wobei das Ausgangsprodukt der Raffinade ein von diesen Ländern in den USA aufgekauftes Abfallfett sei. Einfuhr und Verkauf solchen Schmalzes ist in Deutschland verboten. War Schmalz einer Raffination unterzogen worden, so konnte man bis 1954/55 bei dem raffinierten Erzeugnis, gleichgültig ob es aus naturreinem, guten oder minderwertigem Schmalz oder Abfallfett oder ranzig gewordenem Schmalz hergestellt worden war, auch mit Hilfe wissenschaftlicher Verfahren nur dann den Nachweis der Raffination erbringen, wenn die Raffination nicht nachhaltig genug durchgeführt worden war. Nachdem 1954/1955 ein Verfahren entwickelt worden war, das den Nachweis der Raffination ermöglichte, wurden die Schmalzeinfuhren aus den westeuropäischen Ländern nicht nur qualitativ besser, sondern es verstummten auch die Gerüchte hinsichtlich der Ware.

Bis zu diesem Zeitpunkt versuchte die Außenhandelsstelle des Bundesernährungsministeriums in Frankfurt dadurch die Einfuhr guten Schmalzes zu sichern, dass sie den deutschen Einfuhrkaufleuten bei Schmalzeinfuhren Bedingungen stellte. Die Einfuhr von Schmalz war nämlich nur aus einem bestimmten Lande und zu dem Umfange möglich, den die Bundesregierung durch Ausschreibungen im Bundesanzeiger festsetzte. Diesen Ausschreibungen waren Bedingungen zugefügt, die sich auf Herkunft und Güte des Schmalzes bezogen. So wurde immer verlangt, dass das Schmalz nicht raffiniert sein dürfe. Die Importfirmen, die einführen wollten, mussten der Außenhandelsstelle in Frankfurt den Bedingungen der Ausschreibungen entsprechende Festangebote einer Firma des in der Ausschreibung benannten Landes vorlegen. Die Einführer, die die preislich günstigsten Festangebote vorlegten, erhielten eine mengenmäßig bestimmte Einkaufsermächtigung, bei deren Vorlage die Landeszentralbanken sodann entsprechende Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen erteilten.

Die Einhaltung der Gütebedingungen entsprechend den Ausschreibungen wurde durch die von der Außenhandelsstelle beauftragte Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, die der Bundesregierung unterstand, überprüft. Besonders ausgebildete Schmalzprüfer dieser Stelle nahmen bei jeder eingehenden Schmalzlieferung eine Prüfung auf Geruch, Geschmack und Aussehen vor. Ferner entnahmen die Grenztierärzte oder die Lebensmitteluntersuchungsämter am Sitz der betreffenden Einfuhrfirma jeder Lieferung Stichproben, die sie auf chemischem Wege untersuchten. Dies taten auch die abfertigenden Zollbeamten; sie ließen die Proben bei den Untersuchungsämtern des Zolls chemisch untersuchen.

2. Im Einzelnen hatte das Landgericht folgende Einfuhren zu beurteilen:

a) Frankreichausschreibung: Im Bundesanzeiger vom 3. Juni 1953 wurde unter der Nummer 301 686 eine Ausschreibung für französisches Schweineschmalz veröffentlicht. Die Bedingungen lauteten: Frisches, reines Schweineschmalz französischen Ursprungs, aus laufender Produktion, das keiner Raffination unterlegen hat.

Auf diese Ausschreibung hin legte der Angeklagte ██ der Außenhandelsstelle am 11. Juni 1953 zwei Festangebote der Firmen Safinec und Lintal, beide Paris, vor und erhielt Einkaufsermächtigungen und danach Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen über je 750 to zum Preise von 1.128,- DM je Tonne bei Safinec und 1.140,- DM je Tonne bei Lintal. Er führte in der Zeit vom 17. Juli bis 1. September 1953 165 to zum Gesamtpreis von 187.500,- DM auf seine beiden Ermächtigungen ein. Da im September 1953 die Weltmarktpreise für Schmalz stiegen, verlangten die Firmen Safinec und Lintal von ██ █████████ über dem Ermächtigungspreis, die dieser aber ablehnte. Stattdessen vereinbarte er mit den Angeklagten ███████ und ██████, dass sie ihm eine andere französische Firma benennen sollten, die bereit sei, zum Ermächtigungspreis zu liefern, wofür er ihnen von seinen noch in seinem Besitz befindlichen Ermächtigungen über 1.535 to Schmalz 1.000 to zur Verfügung stellen wollte. Er sollte 2 % als Verdienst und die von ihm zu zahlende 1/4 %ige Außenhandelsstellengebühr erhalten. Dieselbe Regelung traf er hinsichtlich 100 to auch mit dem Angeklagten █████, der selbst an der Ausschreibung teilgenommen, aber keinen Zuschlag erhalten hatte. Die Angeklagten ████, ██████ und ██ vereinbarten dann mit der Firma █████████ Transmissions des Viandes, Paris (kurz: CTV Paris), dass diese an ██ jene 1.000 to und 100 to liefere. Auf diese Weise erhielten die Angeklagten ██ und ███ in den Monaten September bis Dezember 1953 auf die beiden Ermächtigungen des Angeklagten ██ insgesamt 943,5 to zum Preise von 1.072.008,- DM, der Angeklagte ████████ im Dezember 1953 und Februar 1954 99,375 to zum Preise von 112.000,95 DM.

Die Angeklagten ███████ und ██████, die ebenfalls selbst keinen Zuschlag erhalten hatten, reichten auf die Ausschreibung noch zwei Festangebote der Firma CTV Paris ein, und zwar im Auftrage der Firmen ██ und █████ in ████ und █████████████ GmbH in ████. Diese beiden Firmen erhielten je eine Einkaufsermächtigung und Einfuhr- und Zahlungsbewilligung über je 200 to zum Preise von ███████ DM je to. Die Firma ███ ██ ███████ in ██ ließ durch die Angeklagten ███ und ███ ihre Ermächtigung im Juli und im August 1953 181 to zum Preise von 208.150,- DM einführen, die Firma █████ GmbH 161 to zum Preise von 185.150,- DM.

Die gesamte Ware kam nicht aus Frankreich, sondern aus Belgien; sie wurde von den Transportunternehmen bei belgischen Firmen abgeholt und nach Deutschland gebracht. Die Angeklagten wussten dies. Die Angeklagten ███ und ██ erfuhren es spätestens unmittelbar nach Beginn der Lieferung der über die Firma CTV Paris verrechneten Ware, der Angeklagte ██ wusste es vor Beginn der Lieferungen an ihn, die Angeklagten ███████ und Mi████████████ wussten es spätestens bei Beginn der Lieferung auf die Lizenzen des Angeklagten ██, also September 1953.

Die von der Firma CTV berechnete Ware war von französischen Ursprungszeugnissen begleitet. Sie waren gefälscht, wobei unbekannt blieb, von wem die Fälschungen vorgenommen worden waren.

b) Belgienausschreibung: Am 19. September 1953 wurde im Bundesanzeiger unter der Nummer 301 930 eine Ausschreibung für belgisches Schweineschmalz zu folgenden Bedingungen veröffentlicht: Frisches, reines Schweineschmalz aus laufender Produktion landeseigener Schweinehaltung, das keiner Raffination unterlegen hat. Die Angeklagten ████ und █████, die sich auf die Ausschreibung hin beworben, erhielten je Einkaufsermächtigungen und danach Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen über je 60 to zum Preise von 1.400,- DM je to und führten im Oktober 1953 299,80 to zum Preise von 420.000,- DM ein.

c) Hollandausschreibung: Im Bundesanzeiger wurden am 26. August 1953 unter Nummer 301 289, am 6. Oktober 1953 unter Nummer 302 006 und am 9. Januar 1954 unter Nummer 730 025 Ausschreibungen mit folgenden Bedingungen veröffentlicht: Frisches, reines Schweineschmalz niederländischen Ursprungs aus laufender Produktion, das keiner Raffination unterlegen hat. In der Ausschreibung vom 26. August 1953 Nr. 301 889 war zusätzlich gefordert, dass es sich um Schmalz landeseigener Schweinehaltung handeln müsse.

Der Angeklagte ███ legte bei allen drei Ausschreibungen Angebote der holländischen Firma Havimex vor. Er schloss weiter auf der "Anuga" in Köln einen Messekaufvertrag mit den holländischen AnBé-Fabriken ab. Insgesamt erhielt er hierauf Einkaufsermächtigungen für 1.732,69 to Schweineschmalz zum Preise von 3.019.472,- DM und führte von Ende September 1953 bis Anfang April 1954 1.302,751 to zum Preise von 2.259.524,80 DM ein. Die Ware wurde auf Transportfahrzeugen in Brüssel bei den Firmen Foresta und Labogras abgeholt, nach Holland zur Firma Havimex gebracht, dort umgeladen, möglicherweise mit holländischem Schmalz verschnitten und dann nach Deutschland weiterbefördert.

Die Angeklagten ███████ und ████ reichten nur bei den beiden ersten Ausschreibungen Angebote der holländischen Firma Hartog ein und erhielten insgesamt 1.186 to zugeteilt. Sie führten von Anfang November 1953 bis Mitte Januar 1954 rund 970 to zum Preis von 1.631.555,- DM ein. Von dieser Ware wurden 900 to bei der Firma Foresta in Brüssel abgeholt, ohne dass sie bei der Firma Hartog be- oder verarbeitet worden wären. Etwa 70 to hat die Firma Hartog aus eigenen holländischen Schmalzbeständen geliefert.

Die Angeklagten ███, ██ und ██ erfuhren spätestens kurz nach Beginn der Lieferungen, dass die Ware aus Belgien kam. Die holländischen Ursprungszeugnisse waren gefälscht, wobei nicht bekannt wurde, wer die Fälschungen vorgenommen hat. Zwei oder drei Ursprungszeugnisse der für die Firma ██████████████ bestimmten Ware hat eine Angestellte dieser Firma gefälscht. Wegen der Einfuhr der von der Firma Foresta, Brüssel, kommenden 900 to hat sich die Firma ███████████████ Import GmbH am 3. März 1954 bei der Oberfinanzdirektion in Düsseldorf einer Geldbuße von 12.000,- DM und einer Ersatzzahlung in Höhe von 18.000,- DM unterworfen, weil die Einfuhr durch die Einfuhr- und Zahlungsbewilligung nicht gedeckt war.

3. Nach Beginn des Verkaufs dieses eingeführten Schmalzes häuften sich die Beanstandungen der deutschen Kunden. Die Klagen gingen dahin, die Ware sei schlecht, schmecke nicht gut, sei von schlechter Beschaffenheit. Einige Beanstandungen wiesen auch darauf hin, es sei kein echtes Schmalz, man habe Talgzusatz oder vereinzelt Ölgeruch oder Ölgeschmack oder Geschmack nach unbestimmbaren Chemikalien festgestellt. Auf diese Beanstandungen hin gewährte die Firma der Angeklagten ██ ███ ████████████████ Freinachlass oder nahm die Ware zurück und verkaufte sie sofort oder nach Zuschmelzen anderen Schmalzes, oder nach erneuter chemischer Untersuchung an andere Käufer. Die Angeklagten ██, ███████ und ██████ stellten auch selbst fest, dass bei einigen Lieferungen die Ware nach Öl roch. Die belgische Firma Foresta teilte auf Anfrage des Angeklagten ████ mit, der Ölgeruch sei darauf zurückzuführen, dass beim Transport ein Ölfass neben dem Schmalz gestanden und dieses so den Ölgeruch angenommen habe. Nachdem im Beisein eines Vertreters der belgischen Firma Proben von der beanstandeten Ware (rd. 60 to) erneut chemisch untersucht worden waren und bei den Prüfungen kein Ölgeruch mehr festzustellen war, verkaufte die Firma ███ die Ware.

4. Der Angeklagte ███ erhielt vom Hauptzollamt Hagen am 10. September 1955 einen Erlaubnisschein Nr. 26, mit dem er die Abfertigung des eingeführten Schmalzes im Zollsicherungsverkehr (dies ist ein Zollverkehr, in dem Zollgut zu bestimmten Zwecken zollbegünstigt verwendet werden darf) beantragte. Ihm wurde hierbei die Auflage gemacht, er müsse das Schmalz umschmelzen und dürfe es "nicht kalt abpacken". Entgegen dieser Auflage gab er seinem Schmelzmeister Thomas den Auftrag, "kalt abzupacken", soweit dies die Beschaffenheit der Ware zulasse. Thomas tat dies im Verlauf der letzten drei Monate des Jahres 1955 bei mindestens zehn Fässern, von denen jedes einen Inhalt von 180 kg hatte.

II. Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Zoll- und Steuerhinterziehung gem. § 396 AbgO zu einer Geldstrafe von 1.500,- DM und einer Wertersatzstrafe (§ 401 Abs. 2 AbgO) von 2.070,- DM verurteilt, weil er durch das Kaltabpacken gegen die im Zollsicherungsverkehr gesetzte Auflage verstoßen habe und deshalb die Ermäßigung des Zollsatzes gem. § 45 Abs. 3 Zollgesetz weggefallen sei. Der Unterschied zwischen dem ermäßigten und dem vollen Zoll, sowie die Umsatzausgleichsteuer, die bei Schweineschmalz, das nicht umgeschmolzen wird, 4 % beträgt, während Schweineschmalz zum Umschmelzen unter Zollsicherung ausgleichsteuerfrei ist, seien dadurch hinterzogen worden. Die Geld- und Wertersatzstrafe hat die Strafkammer für durch die vom Angeklagten ██ erlittene Untersuchungshaft bezahlt erachtet.

Von dem Vorwurf, die Angeklagten hätten raffiniertes Abfallfett eingeführt und in Deutschland verkauft und damit gegen das Lebensmittelgesetz und das Fleischbeschaugesetz verstoßen, hat das Landgericht sie mangels Nachweises des inneren Tatbestandes freigesprochen.

Soweit die Angeklagten entgegen den Ausschreibungsbedingungen bei der Frankreich- und Hollandausschreibung Ware aus Belgien eingeführt haben, nimmt das Landgericht an, dass die Angeklagten eine ungenehmigte Einfuhr der Ware und eine ungenehmigte Ausfuhr des Geldes und damit ein verbotenes Geschäft im Sinne des Art. MilRegGes. Nr. 53 begangen haben.

Ob die Angeklagten ████, █████ und ██████ auch noch deshalb eine ungenehmigte Einfuhr bei der Frankreichausschreibung vorgenommen haben, weil sie die Ermächtigungen des Angeklagten ██ ausnutzten, und ob die Angeklagten ████ und Mi████████████ deshalb Einfuhrgenehmigungen gem. Art. III Abs. 5 AHKGes. Nr. 14 i.V. mit Art. III Nr. 2 AHKGes. A 37 erschlichen haben, weil sie bei der Frankreich- und der Belgienausschreibung andere Firmen, nämlich die Firmen ██ und ███████ und ██████████ bei der Erlangung von Einfuhrermächtigungen vorschoben, lässt die Strafkammer unentschieden.

Sie geht zwar davon aus, dass die Zuwiderhandlungen oder die möglichen Zuwiderhandlungen gegen das Devisenrecht in Form von Genehmigungserschleichungen und ungenehmigten Einfuhren und Ausfuhren gem. Art. VIII MilRegGes. Nr. 53 strafbar seien, doch könne eine Bestrafung der Angeklagten auf Grund der Devisenvorschriften deshalb nicht erfolgen, weil es sich bei den von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen nicht um Wirtschaftsstraftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten (§ 6 Abs. 2 WiStG 1952) handle, die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten der Strafgewalt des Gerichts entzogen seien. Soweit den Angeklagten Verstöße gegen das Devisengesetz vorgeworfen wurden, hat sie das Verfahren deshalb eingestellt.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger – des Hauptzollamts Hagen und der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Köln und Münster –, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist teilweise, dasjenige des Hauptzollamts Hagen in vollem Umfange begründet. Die Revisionen der Oberfinanzdirektionen Köln, Münster und Düsseldorf sind für erledigt zu erklären.

III. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Verfahrensrügen

a) Zu Unrecht behauptet die Revision eine Verletzung des § 267 StPO, weil das angefochtene Urteil nur völlig allgemein gehaltene Ausführungen enthalte, den Sachverhalt überwiegend offen oder dahingestellt lasse und sich weder mit der Beweisaufnahme in ihrer Gesamtheit noch mit allen vorgelegten und verlesenen Beweismitteln befasse. Denn die Urteilsgründe enthalten in genügend bestimmter Weise die für erwiesen erachteten Tatsachen, die für die Beurteilung des Anklagevorwurfs von Bedeutung sind, und lassen erkennen, aus welchen Gründen das Landgericht die Strafbarkeit der Angeklagten – vom Angeklagten ██ abgesehen – verneint. Dies gilt auch hinsichtlich des Angeklagten ██████. Die unter seinen Personalien angegebene Tätigkeit in Verbindung mit den übrigen Urteilsstellen, in denen sein Name genannt ist, ergeben eine noch ausreichende Darstellung seiner Tat.

b) Weiter rügt die Revision die Verletzung des § 244 StPO. Obwohl sie folgenden Antrag gestellt habe:

"Falls das Gericht nicht als ████████ ███████ sollte, dass das Geständnis des Angeklagten █ █ Go█ dieser vor Beamten der Zollfahndung und ███ ███████████ abgelegt hat, im wesentlichen mit dem ████████████ Geständnis des früheren Mitangeklagten ██ übereinstimmt, wird beantragt, B█████████████ darüber als Zeugen zu vernehmen,"

habe das Gericht weder festgestellt, dass das Geständnis des Angeklagten ████ der Wahrheit entspreche, noch B█████████████ als Zeugen vernommen, noch sich mit dem Hilfsantrag im Urteil oder in einem Gerichtsbeschluss auseinandergesetzt.

Auch dieser Angriff geht fehl. Eine Auseinandersetzung mit diesem Antrag war nicht erforderlich, weil er nur für den Fall gestellt war, dass das Gericht es nicht als erwiesen erachten sollte, dass das Geständnis des Angeklagten ███ im wesentlichen mit dem des ██████ übereinstimme. Gerade das aber hat die Strafkammer getan (Bl. 57 UA). Dass sie aus dieser Übereinstimmung keine für den Angeklagten nachteilige Folgerung gezogen, insbesondere aus dieser Übereinstimmung nicht auf die Zuverlässigkeit des Geständnisses geschlossen hat, ist rechtlich nicht fehlerhaft.

c) Auch der weitere Revisionsangriff, das Gericht habe das Fragerecht der Staatsanwaltschaft (§ 240 Abs. 2 StPO) in unzulässiger Weise beschränkt, muss ohne Erfolg bleiben. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wollte im Termin vom 9. November 1960 dem Zeugen Sch███████ Briefe vorlegen mit der Frage, ob er sie geschrieben habe. Die Briefe waren weder dem Gericht noch der Verteidigung bekannt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft weigerte sich, die Briefe vorher dem Gericht und der Verteidigung zugänglich zu machen. Das Gericht entschied hierauf:

"Die Vorlage der Schreiben und die damit verbundene Frage ist unzulässig, so lange diese Schreiben nicht dem Gericht und der Verteidigung zugänglich gemacht werden."

Nach Überreichung der Schriftstücke erhielt der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Termin vom 23. November 1960 Gelegenheit, an Hand des Schriftwechsels Fragen an den Zeugen ███████ zu stellen. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass der Zeuge eine andere, die Angeklagten belastende Aussage gemacht hätte, wenn sie am 9. November 1960 von ihrem Fragerecht hätte Gebrauch machen können. So sei es nunmehr notwendig geworden, ein Verfahren wegen Verdachts falscher uneidlicher Aussage gegen den Zeugen Sch███████ einzuleiten.

Die Strafkammer durfte zwar nicht in der dargelegten Weise verfahren, wie der Bundesgerichtshof in einem ähnlich liegenden Fall, in dem ein Verteidiger die Ausübung seines Fragerechts unter Berufung auf in seinem Besitz befindliche Briefe beantragte, bereits entschieden hat (BGHSt 16, 67). Jedoch lässt sich die in der Entscheidung BGHSt 16, 67 gegebene Begründung, dass der Verteidiger durch die Ablehnung in eine Zwangslage versetzt und dadurch möglicherweise derart verwirrt worden sei, dass er seine Frage bei der ihm später gegebenen Gelegenheit nicht mehr so stellen konnte, wie er es ohne den Verfahrensverstoß getan haben würde, im vorliegenden Fall nicht auf den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft übertragen. Bei ihm war die "Zwangslage" nicht derart wie bei jenem Verteidiger, der vor die Wahl gestellt war, entweder die Frage zu unterlassen oder gegenüber seinem Mandanten einen Vertrauensbruch zu begehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung auf dem Rechtsfehler beruhen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat weder begründet zu erklären vermocht, weshalb der Zeuge ████████ am 9. November eine andere, und zwar die Angeklagten belastende, Aussage gemacht haben würde als am 23. November, noch hat sie im einzelnen dargelegt, welcher Inhalt die fraglichen Briefe hatten und weshalb die Frage nach der Unterschrift des Zeugen unter diesen Briefen als zur Sache gehörig anzusehen gewesen wäre. Dieser Darlegung aber hätte es bedurft, um dem Revisionsgericht Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob die Frage überhaupt zulässig gewesen wäre.

d) Schließlich beanstandet die Revision die entgegen ihrem Antrag vorgenommenen Vereidigungen der Zeugen ███, ███ und █████, obwohl sie, ebenso wie der Zeuge Schw█████████████████, der Teilnahme an der Tat der Angeklagten verdächtig seien.

Auch dieser Angriff ist unbegründet. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass der Tatrichter das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft gebraucht oder die Begriffe "Beteiligung" oder "Verdacht" verkannt hätte. Die Revision hat auch nicht vermocht, Gründe anzuführen, aus denen sich etwas derartiges ergäbe. Die Tatsache, dass einer der als Zeugen vernommenen Kraftfahrer wegen Beteiligungsverdachts nicht vereidigt worden ist, reicht dazu nicht aus. Dies ist auch nicht zu beanstanden, da dieser Zeuge wie das Protokoll erkennen lässt nach seinen Angaben über die Vorgänge Bescheid wusste.

e) Ferner greift die Revision die Feststellung der Strafkammer auf Bl. 7, 12 und 68 UA an, dass auch die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, die der Bundesregierung untersteht, Ware mangelhafter Beschaffenheit eingeführt habe. Sie meint, die Strafkammer hätte insoweit zumindest den Sachverhalt weiter aufklären und darlegen müssen, worauf sie die getroffenen Feststellungen stütze. Da sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Aufklärungspflicht verletzt.

Diese Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben, da sie nicht in der gebotenen Form erhoben ist. Die Beschwerdeführerin gibt weder die Beweismittel, die das Gericht hätte benutzen sollen, noch die Umstände an, die zu einer weiteren Aufklärung drängten. Genau genommen handelt es sich bei dieser Rüge auch nicht um eine Verfahrens-, sondern um eine Sachrüge. Ob die Einfuhr- und Vorratsstelle selbst einführen durfte oder sich zur Durchführung ihrer Vorratshaltung der privaten Wirtschaft bedienen musste und ob der Strafkammer dieser Unterschied klar war, ist aber sachlich-rechtlich unerheblich.

f) Endlich greift auch die weitere Aufklärungsrüge nicht durch, das Landgericht hätte den Angestellten ██████ vom chemischen Untersuchungsamt der Stadt Essen vernehmen sollen, der dann bekundet hätte, dass das Schmalz teilweise talgig und von ihm trotzdem pflichtwidrig nicht beanstandet worden sei. Mit dieser Rüge setzt sich die Revisionsführerin in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Nach diesem hat der Oberchemierat Dr. Lutz, der als Zeuge und Sachverständiger vernommen worden ist, die fraglichen Untersuchungen vorgenommen, nicht der Angestellte ██████. Zu dessen Vernehmung bestand somit kein Anlass.

2. Sachrügen

a) Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass das Landgericht die von den Angeklagten begangenen Zuwiderhandlungen (einschließlich verbotener Devisenzuwendungen und Wareneinfuhr) als Ordnungswidrigkeiten beurteilt hat.

Ob der Strafkammer bei dieser Entscheidung Fehler unterlaufen sind und ob die Devisenverstöße als Wirtschaftsstraftaten hätten betrachtet werden müssen, kann dahinstehen. Denn die Zuwiderhandlungen gegen Devisenvorschriften, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, sind nach dem am 1. September 1961 in Kraft getretenen Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28. April 1961 (BGBL I S. 481) keine Straftaten (§ 34) mehr, sondern Ordnungswidrigkeiten (§ 33).

Die bisherigen Devisenstrafbestimmungen (MilRegGes. Nr. 53 und Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33 sowie § 20 WiStG vom 9. Juli 1954, der im Rahmen der Verweisung in Art. V AHKGes. Nr. 33 das WiStG i.d.F. vom 25. März 1952 für anwendbar erklärte) sind ab 1. September 1961 gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 AWG nicht mehr anzuwenden. Voraussetzung für einen Erfolg der Rüge wäre deshalb zunächst, dass die bis zum Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes geltenden Devisenstrafbestimmungen als Zeitgesetze i.S. des § 2 Abs. 3 StGB anzusehen wären. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall:

Zeitgesetze sind nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 StGB solche Gesetze, die nur für eine bestimmte Zeit erlassen sind. Das trifft nicht nur dann zu, wenn für das Gesetz bei seiner Verkündung oder später ein nach dem Kalender festgelegter Zeitpunkt oder ein sonstiges in der Zukunft liegendes Ereignis, an dem das Gesetz außer Kraft treten soll, ausdrücklich bestimmt wird (Zeitgesetz im engeren Sinn), sondern auch dann, wenn das Gesetz ohne kalendermäßige Befristung seiner Natur nach zeitbedingt ist (BGHSt 6, 30, 56 f). Zu den Zeitgesetzen sind deshalb auch solche Regelungen zu rechnen, die von vornherein mit Rücksicht auf außergewöhnliche Verhältnisse nur für deren Dauer Geltung haben sollen. Der Bundesgerichtshof hat in NJW 1952, 72 den Begriff des Zeitgesetzes dahin bestimmt, dass dem Gesetz nach seinem Zweck und erkennbaren Willen nur vorübergehende Bedeutung zukomme. Der Gesetzgeber wolle bei ihm keine ihrer Natur nach auf Dauer angelegte Regelung treffen, sondern wechselnden Verhältnissen und Zeitnotwendigkeiten überwiegend nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit durch Bestimmungen gerecht werden, die erkennbar von vornherein Übergangscharakter haben.

Bei den in den Militärregierungsgesetzen und Gesetzen der Alliierten Hohen Kommission enthaltenen Devisenstrafbestimmungen lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Weder das MilRegGes. Nr. 53 noch das AHKGes. Nr. 35 enthält einen Hinweis, der auf eine nur vorübergehende Regelung deutet. Eine begrenzte Geltungsdauer der in Frage stehenden Vorschriften ist nicht, auch nicht ungefähr, erkennbar. Die ungenehmigte Einfuhr von Schmalz war nicht nur während der Geltungsdauer des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 und des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33 verboten, vielmehr bestand dieses Verbot auch schon auf Grund der Devisenbewirtschaftungsvorschriften aus den Jahren 1938/39 und besteht noch jetzt nach dem Außenwirtschaftsgesetz trotz Aufhebung der aus der Besatzungszeit herrührenden Gesetzesnormen. Der von der Rechtsordnung missbilligte Tatbestand der ungenehmigten Einfuhr von Schmalz war also keineswegs auf eine kurze Übergangszeit nach dem Kriege beschränkt. Ihn gab es schon vorher und er wird auf eine selbst heute noch nicht absehbare Zeit weiter bestehen.

Geändert hat sich nach Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes für den hier in Rede stehenden Bereich genehmigungspflichtiger Einfuhr, auf den es für die Entscheidung der Frage nach dem Zeitcharakter der früheren Regelung allein ankommt, nur die Form der staatlichen Ahndung.

Diese Änderung wurde überdies nicht allein deshalb veranlasst, weil die bisherigen wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren, sondern, und zwar vor allem, weil die wirtschafts- und rechtspolitische Bewertung solcher Handlungen sich gewandelt hat. Nach der Begründung zum Entwurf eines Außenwirtschaftsgesetzes sollte der Gesetzeszustand den in der Bundesrepublik herrschenden Grundsätzen einer freien Marktwirtschaft Rechnung tragen (Verhandlungen des Deutschen Bundestages 3. Wahlp. BTDrucks. 1285 S. 229 A). Unter A IV der Begründung zu diesem Entwurf (BTDrucks. 1285 S. 231) ist ausgeführt, dass der Wandel in der Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts, der im Laufe der Entwicklung im Blick auf die fortschreitenden Befreiungen von dem umfassenden Verbot der Devisenbewirtschaftungsgesetze eingetreten ist, zu einer grundsätzlichen Abkehr von den Strafvorschriften jener Gesetze geführt hat. Die Ahndung eines Gesetzesverstoßes durch Auferlegung einer Geldbuße ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz die Regel geworden, die Bestrafung mit Kriminalstrafe die Ausnahme geblieben. Der Entwurf, so wird in der Begründung (aaO Vorbem. vor § 31 S. 252) weiter dargelegt, schließe sich damit der allgemeinen Neigung an, Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Wirtschaftsrechts als Verwaltungsunrecht anzusehen und die Androhung von Strafe auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen entweder das geschützte Rechtsgut oder außergewöhnliche Verhältnisse den strafrechtlichen Schutz als notwendig erscheinen lassen.

Hieraus ergibt sich, dass die Änderung der Strafdrohung für die ungenehmigte Einfuhr von Schmalz, also der Umstand, dass ein solcher Verstoß nicht mehr als Straftat, sondern als Verwaltungsungehorsam anzusehen ist, in erster Linie auf eine Änderung der Wirtschaftsgesinnung (freie Marktwirtschaft), also auf eine Änderung der Beurteilung im Sinne einer geldgesteuerten Auffassung allenfalls in zweiter Linie auf eine Änderung der zeitbedingten wirtschaftlichen Verhältnisse selbst zurückzuführen ist. Ist aber der Wandel in den Grundanschauungen hauptsächlicher Anlass für eine Rechtsänderung, so hat sich das frühere Gesetz nicht als eine vorübergehende Regelung gleichsam von selbst erledigt, wie es für die Annahme eines Zeitgesetzes gefordert wird.

Außerdem sprechen noch folgende Umstände gegen eine weitere Anwendung der bisherigen Devisenstrafbestimmungen:

In § 15 WiStG 1954 war ausdrücklich bestimmt, dass die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früheren geltenden Fassung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit Ausnahme der §§ 33 bis 53 (Nebenfolgen) auch nach seinem Außerkrafttreten auf solche Taten anzuwenden seien, die während seiner Geltungsdauer begangen waren. Die Vorschrift des § 15 WiStG 1954 enthielt damit eine ausdrückliche Erklärung des Gesetzgebers, dass das Wirtschaftsstrafgesetz 1949/52 wie ein Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB zu behandeln sei. Demgegenüber fehlt eine solche Regelung im Außenwirtschaftsgesetz. Das Schweigen des Gesetzgebers in diesem Gesetz deutet darauf hin, dass er die im Wirtschaftsstrafgesetz 1954 getroffene ausdrückliche andere Regelung nicht hat treffen wollen. In § 47 AWG sind lediglich die Vorschriften und Bestimmungen aufgezählt, die nicht mehr anzuwenden sind und aufgehoben werden. In § 50 aaO ist eine Übergangsregelung bezüglich der zivilrechtlichen Gültigkeit von Rechtsgeschäften getroffen, die nach der bisherigen Gesetzesregelung der Genehmigung bedurft hätten, eine solche aber noch nicht erhalten haben. Solche Rechtsgeschäfte sind mit dem Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, sofern sie nach dem Außenwirtschaftsgesetz ohne Genehmigung vorgenommen werden dürfen. Auch diese Vorschrift lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass entsprechende außenwirtschaftliche Tatbestände mit dem Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes nicht mehr unter Zugrundelegung der früheren Vorschriften, sondern ausschließlich nach den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes beurteilt werden sollen.

Für das Gebiet verbotener Einfuhrgeschäfte ergibt sich demnach aus dem Außenwirtschaftsgesetz als der von dem grundlegenden Wandel der wirtschaftlichen Anschauungen getragene und darum zurückwirkende Wille des Gesetzgebers, dass ein Verhalten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, das früher kriminelles Unrecht war, heute in bestimmten Fällen nicht mehr als solches bewertet, sondern nur noch als Ordnungswidrigkeit angesehen werden soll.

Allerdings kennt das Außenwirtschaftsgesetz auch Straftatbestände. Ob ein solcher verwirklicht ist, ist dem § 34 AWG und den dort vorgesehenen Verordnungen zu entnehmen. Alle übrigen dort nicht aufgeführten Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, und zwar auch dann, wenn solche erschwerenden Voraussetzungen, wie sie § 6 Abs. 2 WiStG 1952 vorgesehen hatte, in der Person des Täters vorliegen oder wenn die Tat bestimmte allgemein umschriebene erhöhte Auswirkungen hat (vgl. BTDrucks. 1285 Vorbem. vor § 31 S. 252). Die Handlungen der Angeklagten sind deshalb bei Zugrundelegung des Außenwirtschaftsgesetzes auch dann als Verwaltungsungehorsam zu werten, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WiStG 1952 zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben sollten. Das Außenwirtschaftsgesetz ist mithin in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 2 StGB als milderes Gesetz auf den vorliegenden Fall anzuwenden (vgl. BGHSt 12, 148, 153). Da die Angeklagten demzufolge auf Grund der vor dem Außenwirtschaftsgesetz geltenden Devisenvorschriften nicht mehr bestraft werden können, kann die darauf bezügliche Rüge der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben.

b) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt weiter, der Tatrichter habe es offen gelassen, ob das von den Angeklagten eingeführte Schmalz aus Belgien raffiniertes Industiefett gewesen sei. Die Beschwerdeführerin meint, dies sei die entscheidende Hauptfrage für den äußeren Tatbestand gewesen, ohne deren Klärung nicht entschieden werden könne, ob eine strafrechtliche Schuld im Sinne des Lebensmittel- und des Fleischbeschaugesetzes vorliege oder nicht.

Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Es kann dahinstehen, ob es bei Freispruch wegen Mangels am inneren Tatbestand immer unzulässig ist, abschließende Feststellungen über einen bestimmten Vorgang, die für Merkmale des äußeren Tatbestandes eines Strafgesetzes wesentlich sind, zu unterlassen, weil ihre restlose Klärung besonderen Schwierigkeiten begegnet. Das Reichsgericht hat es gelegentlich als "nicht rechtsnotwendig" bezeichnet, dass der Richter, bevor er den inneren Tatbestand verneine, den äußeren feststellen müsse (RGSt 43, 397, 399; 47, 417, 419). Oft freilich kann sich der Richter eine einwandfreie Überzeugung über die innere Einstellung des Täters erst bilden, wenn er sich darüber klar geworden ist, was der Täter dem äußeren Geschehen nach getan hat (vgl. BGHSt 1, 186, 188; BGH MDR 1956, 272 bei Dallinger). Einen Freispruch auch ohne diese Klärung allein auf die Verneinung der inneren Tatseite zu gründen, wird deshalb nur dann unbedenklich sein, wenn sich der in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss erhobene Vorwurf auf einen einfachen Sachverhalt bezieht, dessen Abgrenzung unschwer zu bestimmen ist und wenn nicht von einer weiteren Aufklärung des äußeren Geschehens einwandfreie Feststellungen zur inneren Tatseite abhängen.

Die Strafkammer hat hier zur Aufklärung des Sachverhalts, soweit es um die Frage ging, ob die Angeklagten raffiniertes Abfallfett aus Belgien eingeführt haben, alle zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft. Sie hat die dafür und dagegen sprechenden Gründe im einzelnen auf Bl. 39 bis 46 UA zusammengestellt und lediglich unentschieden gelassen, ob die vorhandenen Beweisanzeichen den Schluss rechtfertigen, dass die Angeklagten raffiniertes Industiefett eingeführt haben. Das angefochtene Urteil hat dann jedoch den äußeren Sachverhalt, soweit ungeklärte Reste übrig blieben, im Sinne der Anklage ausdrücklich unterstellt (Bl. 48 UA) und auf Grund der Unterstellung die innere Tatseite geprüft (Bl. 48 ff UA). Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.

c) Schließlich ist auch die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe die Geständnisse der Angeklagten im Vorverfahren und ihren Widerruf in der Hauptverhandlung falsch gewürdigt, unbegründet.

Die Revision greift insoweit im wesentlichen – in unzulässiger Weise – die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Die Urteilsgründe lassen auch im Zusammenhang keine Widersprüche oder Denkfehler erkennen.

d) Erfolglos bleiben muss auch die Rüge der Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer die Fälschung der Ursprungs- und Veterinärzeugnisse unvollständig gewürdigt habe. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Angeklagten von der Fälschung der Ursprungszeugnisse Kenntnis hatten und deshalb die deutschen Behörden über die Herkunft der Ware getäuscht hätten. Die Angeklagten – so meint die Revision weiter – hätten deshalb auch gewusst, dass kein französischer oder holländischer Beamter für die amtlichen Urkunden verantwortlich war und daher eine amtliche Überprüfung des Schmalzes im Ausland nicht stattgefunden habe. Darüber seien durch die Vorlage der gefälschten Papiere die deutschen Behörden ebenfalls in einen Irrtum versetzt worden, weshalb es allein bei den Angeklagten gelegen hätte, die belgischen Lieferanten scharf zu überwachen. Bei der Würdigung dieser Verpflichtung hätte die Strafkammer nach Ansicht der Revisionsführerin bei gegebener Sachlage aber einen strengeren Maßstab anlegen müssen.

Die Revision übersieht, dass das Urteil eine Kenntnis der Angeklagten von den Fälschungen nicht festgestellt hat. Nach den Feststellungen wussten die Angeklagten bei der Frankreich- und Hollandausschreibung nur, dass die gesamte Ware aus Belgien kam (Bl. 24 und 28 UA). Aber auch wenn die Angeklagten von der Fälschung der Ursprungszeugnisse Kenntnis gehabt hätten, wäre das nur ein Beweis dafür gewesen, dass sie von der Herkunft des Schmalzes aus Belgien wussten, was die Strafkammer ohnedies festgestellt hat. Die Kenntnis von den Fälschungen lässt dagegen allein keinen Schluss auf die Güte und Beschaffenheit der Ware zu. Denn die Angeklagten konnten, wie das Urteil rechtlich unangreifbar ausführt, annehmen, dass das Land Belgien auf Grund seiner damals harten Währung in der Lage war, auch große Mengen guten Schmalzes aus Übersee einzuführen. Das Landgericht konnte daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die Angeklagten allein auf Grund der Tatsache, dass das Schmalz aus Belgien kam, keinen Verdacht schöpfen mussten.

Ebensowenig musste das Landgericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Angeklagten, selbst wenn sie Kenntnis von den Fälschungen gehabt haben sollten, auch gewusst haben, dass das Schmalz im Ausland nicht überprüft worden ist. Eine Überprüfung hätte dann zwar nicht durch französische oder holländische Beamte stattfinden können, wohl aber durch belgische. Dass eine belgische Prüfung weniger zuverlässig sei und die Angeklagten zu erhöhter Sorgfalt verpflichte, brauchte die Strafkammer aber nicht anzunehmen, da die Außenhandelsstelle selbst auch Schmalzeinfuhren aus Belgien ausgeschrieben hat.

Die Ansicht des Tatrichters, die Angeklagten hätten bei dieser Sachlage ihren Pflichten als ordentliche Kaufleute genügt, ist übrigens auch und vor allem bei rückschauender Betrachtung all der Maßnahmen, die sie getroffen haben, um sicher zu gehen, dass das von ihnen eingeführte Schmalz einwandfrei und für den menschlichen Genuss tauglich sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben sich nicht damit begnügt, dass das Schmalz von den Untersuchungsstellen des Zolls, vom chemischen Untersuchungsamt am Sitz ihrer Geschäftsniederlassung und von den Prüfern der amtlichen Einfuhr- und Vorratsstelle untersucht worden war; sie haben vielmehr auch von sich aus noch Schritte unternommen, um Klarheit hinsichtlich der Gerüchte über die schlechte Beschaffenheit des Schmalzes zu erlangen, indem sie die eingeführte Ware stichprobenweise untersuchen ließen, die Bundesregierung um Hilfe durch Abschluss eines Abkommens mit dem Ausland angingen und bei Beanstandungen die Ware ohne weiteres zurücknahmen und erneut untersuchen ließen. Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage glaubte, ein schuldhaftes Verhalten der Angeklagten nicht feststellen zu können, so liegt hierin kein Rechtsfehler.

e) Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Staatsanwaltschaft, die Urteilsgründe ließen jegliche Ausführungen darüber vermissen, ob und in welchem Umfang die Angeklagten an dem Gebrauch der gefälschten Urkunden beteiligt waren, kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin lässt hierbei außer acht, dass ein solcher Vorgang Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde nicht zu dem geschichtlichen Ereignis gehörte, das Gegenstand des Verfahrens war. Weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss war von einem Vergehen gemäß § 267 StGB die Rede. Auch die darin enthaltene Tatschilderung (§§ 200 Abs. 1 und 207 Abs. 1 StPO) umfasst nicht den Vorgang eines Gebrauchmachens von einer gefälschten Urkunde, sondern nur die unzulässige Einfuhr von Vermögenswerten in die Bundesrepublik, das Inverkehrbringen verdorbener Lebensmittel und das Erschleichen von Einkaufsermächtigungen sowie von Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen durch Vorlage sog. Luftangebote bei der Außenhandelsstelle in Frankfurt und möglicherweise durch Ausnutzen fremder Ermächtigungen und Bewilligungen. Zu dieser Tat im Sinne des § 264 StPO gehörte ein Vorlegen der gefälschten Ursprungszeugnisse bei den Landeszentralbanken nicht mehr. Die Strafkammer hätte deshalb die Angeklagten auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht wegen eines Vergehens gemäß § 267 StGB bestrafen können, vielmehr hätte es einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO bedurft.

f) Dasselbe gilt für die Rüge, das Landgericht habe nicht geprüft, ob bezüglich der Angeklagten ███ und Mi████████████ der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz rechtfertige. Diesen Angeklagten war ein Verstoß gegen Bestimmungen des Lebensmittelrechts deshalb zur Last gelegt worden, weil sie unzulässig behandeltes Schmalz, also ein verfälschtes Lebensmittel, eingeführt haben sollten. Der ihnen von der Revision nunmehr gemachte Vorwurf, sie hätten verdorbene Lebensmittel in den Verkehr gebracht, bezog sich jedoch nicht mehr auf die eingeführte Ware, sondern auf solche Schmalzmengen, die die Angeklagten auf Beanstandungen hin zurückgenommen und dann sofort wieder verkauft haben. Dieser Vorgang ist weder von der Anklageschrift noch von dem Eröffnungsbeschluss umfasst.

g) Mit Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft jedoch, dass das Landgericht bei der durch den Angeklagten ██ begangenen Zollhinterziehung nicht geprüft hat, ob sie gewerbsmäßig im Sinne des § 401 b AbgO begangen worden ist. Nach den Feststellungen hat dieser Angeklagte die Abfertigung von Schmalz im Zollsicherungsverkehr beantragt und eine Menge von 1.800 kg, die sich auf 10 Fässer verteilte, entgegen der erteilten Auflage kalt abpacken lassen, weshalb die Ermäßigung des Zollsatzes wegfiel. Die Hinterziehung erstreckte sich auf die letzten drei Monate des Jahres 1955, so dass genügend Anlass bestanden hätte, die Frage der Gewerbsmäßigkeit zu prüfen. Das Urteil gegen den Angeklagten ██ war deshalb aus diesem Grunde aufzuheben.

h) Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft gegen diesen Angeklagten und gegen die übrigen Angeklagten war dagegen als unbegründet zu verwerfen. Soweit die Strafkammer das Verfahren gegen die Angeklagten wegen der Devisenzuwiderhandlungen eingestellt hat, hätte sie freisprechen müssen (BGHSt 6, 375). Der Senat musste dies berichtigen.

IV. Revisionen der Oberfinanzdirektionen

Auf die Revisionsangriffe der Oberfinanzdirektionen braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Nach Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes ist nämlich die Rechtsgrundlage für die Nebenklägerstellung der Oberfinanzdirektionen weggefallen. Die Vorschrift des § 20 WiStG 1954 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 AWG nicht mehr anwendbar. Damit hat auch die die Nebenklägerstellung der Verwaltungsbehörden begründende Vorschrift des § 54 WiStG 1952, deren Weitergeltung bei Devisenverstößen durch § 20 WiStG 1954 ausgesprochen wurde, keine Geltung mehr. Das Außenwirtschaftsgesetz sieht Nebenklage für die Verwaltungsbehörden nicht mehr vor (§ 43 AWG). Neues Verfahrensrecht wirkt mangels anderweitiger Übergangsregelung auch auf solche schwebenden Verfahren ein, die durch ein Rechtsmittel der damals noch hierzu befugten früheren Nebenklägerinnen anhängig geworden sind. Die Revisionen der Oberfinanzdirektionen mussten deshalb für erledigt erklärt werden. Eine Einstellung des Verfahrens entsprechend §§ 393 Abs. 1, 397 StPO konnte nicht erfolgen, da über das inhaltlich gleiche Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sachlich entschieden werden musste.

V. Revision des Hauptzollamts Hagen

Die Revision des Hauptzollamts Hagen ist auf Grund der Sachrüge begründet, wie sich aus den Ausführungen unter III 2 ergibt. Auf diese Darlegungen wird verwiesen.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer – worauf die Revision des Hauptzollamts mit Recht hinweist – beachten müssen, dass der Zeuge X██████████████████ kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO hat, da die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bei ihm wegen eines etwa von ihm im Jahre 1955 begangenen Steuervergehens infolge Strafverfolgungsverjährung zweifellos nicht mehr besteht (vgl. BGHSt 9, 35 und BGH 5 StR 503/57 vom 14. Januar 1958 bei Dallinger MDR 1958, 141). Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung zweckmäßigerweise, sofern es hierauf noch ankommt, auch einen Sachverständigen zu Rate ziehen, wenn sie aus eigener Sachkunde nicht beurteilen kann, ob es möglich ist, dass ganze Lieferungen auch bei weicher Beschaffenheit kalt abgepackt werden können.

Sauer Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.