Revision wegen Raubes gegen Landgerichtsurteil als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 405/86
- Datum
- 14.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Überprüfung der Revisionsrechtfertigung ist maßgeblich, ob ein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler festgestellt werden kann; fehlt ein solcher, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Die Verwerfung der Revision erfolgt durch Beschluss des Strafsenats nach Anhörung des Beschwerdeführers und entsprechender Prüfung der Revisionsbegründung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 10. April 1986
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 405/86
BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███ 1949 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 1986 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. April 1986 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften:] Goydke Knoblich Hirschthal Meyer-Goßner Jahnke
[Stempel/Vermerk:] LG Bochum, Az. dere Hs █████