Revision verworfen: Mittäterschaft und Bewährungsablehnung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 405/72
- Datum
- 14.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht die vorgeschriebene Form erfüllt; in diesem Fall ist sie nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zu berücksichtigen.
Zur Annahme der Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatplan mit gemeinsamer Herrschaft über den Tatablauf erforderlich; bloßes Einverständnis oder bloßes Interesse am Erfolg genügen nicht.
Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB liegt im Ermessen des Tatrichters und setzt besondere, ausnahmsweise Umstände der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten voraus.
Die Einordnung mehrerer Diebstähle als fortgesetzter Diebstahl kann von der ständigen Rechtsprechung abweichen; eine solche Abweichung begründet nur dann einen belastenden Rechtsfehler, wenn sie den Angeklagten nachteilig beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 13. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 405/72
in der Strafsache gegen den Arbeiter Jürgen Paul ███ aus ████, geboren am █ (1942), wegen fortgesetzten Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hurxthal, Bundesrichter Salger, Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
███ der Verhandlung,
Bundesanwalt Oberstaatsanwältin ██ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Januar 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch unter Einbeziehung früherer Strafen zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung allgemeinen und besonderen Verfahrensrechts rügt und im besonderen beanstandet, daß die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben; sie kann daher nicht berücksichtigt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Schuldausspruch läßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Daß das Landgericht die in der Zeit vom 15. bis zum 21. Januar 1971 an verschiedenen Orten verübten 19 Diebstähle als unselbständige Einzelakte eines einzigen fortgesetzten Diebstahls gewertet hat, entspricht zwar nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Pfeiffer/Maul/Schulte, § 73 StGB Anm. 4 und 7), beschwert indessen den Angeklagten ersichtlich nicht.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch. Die Ausweise des Klaus Peter Ho hat der Mitangeklagte SC zur Täuschung über seine Person gebraucht; auch hat er nach den Feststellungen den Führerschein verändert und dadurch verfälscht. Das bloße Einverständnis des Angeklagten und sein Interesse an der Fälschung und dem Mißbrauch der Papiere für sich allein würden es allerdings ebensowenig rechtfertigen, ihn der Mittäterschaft für schuldig zu erachten, wie der Umstand, daß er diese Taten in gleicher Weise wie SC hätte ausführen können. Nach den Feststellungen des Landgerichts beruhte aber das Vorgehen ██████ auf einem gemeinsamen Plan beider Angeklagten. SC hatte dazu den Anstoß gegeben, weil er nach ███ fahren wollte. Zu diesem Zweck wollten sie ein Fahrzeug mieten. Da aber keiner von ihnen einen Führerschein hatte, ließen sie sich von Ho dessen Führerschein und Personalausweis geben, um diese beim Mieten eines Fahrzeuges und bei etwaigen Kontrollen unterwegs vorzeigen zu können. ███ hat sodann in Hamburg im Beisein des Angeklagten SC einen Personenkraftwagen gemietet und dabei die Papiere des Ho vorgezeigt. Später hat er dann noch den Führerschein verändert, wiederum im Einverständnis mit SC.
Unter diesen Umständen ist gegen die Auffassung des Landgerichts, SC sei Mittäter, rechtlich nichts einzuwenden. ████ handelte nach gemeinsamem Tatplan, zunächst vorwiegend im Interesse des Angeklagten SC. Da nur einer von ihnen sich als █████ ausgeben konnte und SC derjenige war, der ein Fahrzeug zu lenken imstande war, war es nur eine Frage der Arbeitsteilung, wer von beiden den fremden Ausweis benutzen sollte. Im übrigen beherrschten beide das Geschehen in gleicher Weise. Der Tatbeitrag des Angeklagten SC bestand in der gemeinsamen Planung und in der mindestens psychischen Förderung des gemeinsamen Vorhabens.
Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Landgericht die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. § 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift, die die Aussetzung von Strafen zwischen einem und zwei Jahren in besonderes Ermessen des Tatrichters stellt, wenn Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten dies rechtfertigen. Gemeint sind dabei insbesondere einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen sind (BGHSt 24, 3). Davon kann hier keine Rede sein. Auch sonst sind keine besonderen Umstände von Ausnahmecharakter ersichtlich, die hier eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten. Was die Revision in diesem Zusammenhang anführt, sind allgemeine Milderungsgründe, die das Landgericht ohnehin berücksichtigt hat, jedoch keine besonderen Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB.
| Hurxthal | Meyer | Salger | |||
| Mayr | Knoblich |