Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen fehlenden Hinweises nach §265 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 405/67
Datum
01.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls. Streitfrage war, ob das Landgericht den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) hätte hinweisen müssen. Der BGH hob den Teil des Urteils, der Sicherungsverwahrung anordnete, auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer, weil der erforderliche Hinweis fehlte. Weitergehende Angriffe blieben unberücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass der Angeklagte gemäß § 265 Abs. 2 StPO vor oder während der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung und die einschlägige Vorschrift (z. B. § 42e StGB) hingewiesen worden ist.

2

Unterbleibt der nach § 265 Abs. 2 StPO erforderliche Hinweis, kann der Angeklagte nicht damit rechnen, dass das Gericht Sicherungsverwahrung erwägt oder anordnet; dies begründet einen Aufhebungsgrund für die angeordnete Sicherungsverwahrung.

3

Der Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO ist unabhängig davon erforderlich, ob die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag einen Antrag auf Sicherungsverwahrung gestellt hat.

4

Eine auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkte Revision ist zulässig; die Rechtsfolgeüberprüfung bleibt insoweit auf den Umfang der zugelassenen und angegriffenen Entscheidung beschränkt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5. Mai 1967

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ aus █████████████████, den Kellner Karl-Heinz ████, geboren ███████ 1936 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1. September 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Mai 1967 mit Feststellungen aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Einbruchdiebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht die Sicherungsverwahrung angeordnet habe, ohne den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf diese Mögllichkeit hinzuweisen. Anklage- und Eröffnungsbeschluss hatten als anzuwendendes Strafgesetz § 20a StGB, aber nicht § 42e StGB genannt. Auch in der Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit, dass Sicherungsverwahrung angeordnet werden könne, nicht hingewiesen worden; nicht einmal der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat in seinem Schlusswort einen dahingehenden Antrag gestellt. Danach musste der Angeklagte zwar damit rechnen, dass er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und dass die Strafe nach § 20a StGB geschärft werden könne. Er brauchte jedoch nicht zu gewärtigen, dass die Strafkammer seine Sicherungsverwahrung erwägen oder sogar anordnen werde. Hierzu hätte es nach § 265 Abs. 2 StPO vielmehr eines Hinweises auf § 42e StGB und die darin vorgesehenen Rechtsfolgen bedurft (BGH GA 1966, 180).

Die Revision führt danach zur Aufhebung des Ausspruchs über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Dem weitergehenden Antrag des Generalbundesanwalts auf Aufhebung des gesamten Straf-

ausspruchs ist schon durch die hier zulässige Beschränkung der Revision (vgl. BGHSt 7, 101 ff.) der Boden entzogen.

Rotberg Die Bundesrichter Mayr und Dr. Dr. Spiegel sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Hürxthal