Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes und Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 405/65
- Datum
- 20.08.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, auf welchem Weg das Tatgericht weitere Aufklärung hätte herbeiführen sollen; sie kann nicht mit der Behauptung begründet werden, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden.
Zur Annahme einer straferschwerenden Besonderheit, dass der Täter ein Opfer wegen dessen schwerer Kriegsbeschädigung besonders misshandelt habe, ist erforderlich, dass die Erkenntnis der Kriegsbeschädigung durch den Täter festgestellt wird.
Für die Strafzumessung genügt es, wenn das Gericht feststellt, der Täter habe die körperliche Unterlegenheit des Opfers erkannt; die Ursache dieser Unterlegenheit (z. B. Schwerkriegsbeschädigung) ist hierfür nicht zwingend.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht die örtliche Häufung bestimmter Straftaten und das berechtigte Sicherheitsinteresse der Bevölkerung zur Betonung des Abschreckungszwecks heranziehen, soweit damit nicht derselbe Strafzweck unzulässig doppelt verwertet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 405/65 URTEIL
in der Strafsache gegen den Gerlistbäcker Manfred D. aus ███, ████ geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ██████████████████████ in der Verhandlung, ████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. März 1965 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die seit dem 23. März 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Sie bleibt ohne Erfolg.
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Sie gibt nicht an, auf welchem Wege sich das Landgericht die von der Revision gewünschte weitere Aufklärung hätte verschaffen sollen. Sie wäre auch nicht zulässig, wenn sie dahin zu verstehen wäre, dass an den Zeugen ███████ weitere Fragen hätten gerichtet werden müssen. Die Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung nach § 223a StGB verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
Im Strafausspruch gibt das Urteil in zwei Punkten zu Erörterungen Anlass.
Die Strafkammer berücksichtigt straferschwerend, dass der Angeklagte als junger kräftiger Mensch sich nicht gescheut hat, den schwerkriegsbeschädigten Zeugen G. ███████ in so tückischer Weise zu misshandeln, die weit über den Tatbestand des § 249 StGB hinausgeht (UA 6). Würde das Schwergewicht dieser Erwägung auf der Tatsache liegen, dass der Angeklagte einen Schwerkriegsbeschädigten beraubt hat, so hätte die Strafkammer, wie der Revision zuzugeben ist, in der Tat die Feststellung treffen müssen, dass er die schwere Kriegsbeschädigung seines Opfers erkannt hat. Der für das Landgericht entscheidende Gesichtspunkt ist jedoch ein anderer. Es macht dem Angeklagten
zum Vorwurf, dass er als junger kräftiger Mann jemanden in einer über den Tatbestand des § 249 StGB hinausgehenden und besonders tückischen Weise misshandelt hat, der ihn körperlich wesentlich unterlegen war. Das aber wusste der Angeklagte, als er auf Großer einschlug; denn dieser war schon infolge des ersten Schlags des Klaudat die Treppe bis zu einem Absatz hinuntergetorkelt (UA 3). Ob die körperliche Unterlegenheit des Opfers gerade auf einer schweren Kriegsbeschädigung oder auf andere Gründe zurückzuführen war, war für das Landgericht ersichtlich unerheblich.
Die Strafkammer hat die Strafe gegen den Angeklagten ferner „unter Berücksichtigung des Ansteigens der nächtlichen Raubüberfälle in der Innenstadt von Essen und des berechtigten Interesses der Bürger an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit“ (UA 6 unten) festgesetzt. Hätte das Landgericht hier allgemein das berechtigte Interesse der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung straferschwerend berücksichtigt, so wäre das in der Tat nicht unbedenklich. Es hätte dann einen Grund für die schwere Bestrafung des Raubes als Verbrechen in unzulässiger Weise noch einmal als Straferschwerungsgrund herangezogen. So sind die Erwägungen des Landgerichts indes nicht zu verstehen. Sie lassen vielmehr erkennen, dass es wegen des Ansteigens der nächtlichen Raubüberfälle in der Essener Innenstadt ein besonderes Interesse der Bevölkerung an einer empfindlichen Bestrafung gerade solcher Taten anerkennt. Damit hat die Strafkammer nicht den gesetzgeberischen Zweck der Bestrafung des Raubes noch einmal verwertet, sondern sie hat in zulässiger Weise wegen der Häufung gerade solcher Taten auch den Abschreckungszweck der Strafe betont.
Die Strafzumessungsgründe sind also im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Flitner | Krumme | Sanders | |||
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