Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen zu §315a Abs.1 Nr.4 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 405/58
- Datum
- 04.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass die bezeichnete Verkehrsverfehlung sowohl grob verkehrswidrig als auch rücksichtslos begangen worden ist.
Werden mehrere in Nr. 4 genannte Verfehlungen verwirklicht, darf nicht durch Kombination einer nur grob verkehrswidrigen und einer nur rücksichtslosen Tat der Tatbestand fingiert werden; beide Merkmale müssen auf die jeweilige Verfehlung entfallen.
Die Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 315a Abs.1 Nr.4 StGB kann nicht bloß daraus abgeleitet werden, dass der Täter zugleich in fahruntüchtigem Zustand gehandelt hat (Nr.2); die Merkmale sind eigenständig zu prüfen.
Zur tragfähigen Feststellung einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung sind konkrete tatsächliche Feststellungen oder ein sachverständiges Gutachten erforderlich; physische Spuren (z.B. Bremsspur) sind mit der angenommenen Geschwindigkeit zu vereinbaren.
Das Übersehen eines Verkehrsschildes infolge Alkoholisierung begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf rücksichtslosen Verhaltens.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██████ bei ████████████, den ████████████ ██████ geboren am ████████████, in ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Fütner als beisitzende Richter, Generalstaatsanwalt [REDACTED], Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Jahre 1952 hatte der Angeklagte schon einmal unter Alkoholeinfluss einen leichten Verkehrsunfall in Köln verursacht. Damals war ihm von der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis auf sechs Monate entzogen, aber vor Ablauf dieser Frist wieder erteilt worden. Am 19. Mai 1958 hat er, wiederum infolge Alkoholgenusses, einen Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen herbeigeführt.
Am Abend zuvor besuchte er, nachdem er an mehreren geschäftlichen Besprechungen in Köln teilgenommen hatte, ein Nachtlokal, in dem er alkoholische Getränke zu sich nahm. Obwohl er die ganze Nacht nicht geschlafen hatte, wollte er am nächsten Morgen kurz nach 6 Uhr mit seinem Personenwagen – Marke Cadillac –, den er in der Nähe des Nachtlokals abgestellt hatte, nach Hause fahren. Er fuhr auf der Vorgebirgsstraße von Köln-Zollstock aus in Richtung Sachsenring mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h. Das auf dieser Straße vor der Kreuzung mit der Volksgartstraße aufgestellte Dreieckschild („Vorfahrt achten!“) übersah er und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Auf der Kreuzung stieß er um 6.35 Uhr mit dem für ihn von rechts kommenden Kraftradfahrer [REDACTED] zusammen, der dadurch schwere Verletzungen erlitt, an denen er nach einigen Tagen starb. Die Blutuntersuchung ergab bei dem Angeklagten um 7.35 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 2,09 ‰.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315a Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 316 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muss im Ergebnis Erfolg haben.
I. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht noch einen Kraftfahrsachverständigen über die Geschwindigkeit des Angeklagten beim Überqueren der Kreuzung hätte vernehmen müssen, obwohl dieser selbst zugegeben hat, dass er mit 60 km/h gefahren sei, und diese Angabe auch von den darüber vernommenen Zeugen bestätigt worden ist. Denn das Urteil muss schon auf Grund der sachlich-rechtlichen Rügen aufgehoben werden.
II. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. In dieser Hinsicht hat die Revision auch keine besonderen Angriffe erhoben.
III. Die Voraussetzungen des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind ebenfalls ausreichend festgestellt.
Obwohl der Angeklagte durch das frühere Verfahren, das mit der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis geendet hatte, gewarnt war, setzte er sich wiederum nach erheblichem Alkoholgenuss und nach durchwachter Nacht in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Wagens. Infolge der durch starke Ermüdung noch erhöhten Alkoholbeeinflussung übersah er das Vorfahrtsschild und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung ein. Dadurch hat er die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine bestimmte Gemeingefahr begründet. Der Feststellung einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise bedurfte es zur Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht.
Die Revisionsangriffe richten sich auch nur gegen die Verurteilung auf Grund des § 315a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StGB. Diesen Schuldvorwurf hat die Strafkammer damit begründet, dass der Angeklagte die Vorfahrt des Kraftradfahrers verletzt und die im Ortsverkehr zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten habe (§ 13 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 StVO).
IV. Soweit der Schuldspruch auf diese Vorschriften gestützt ist, begegnet er durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Jeder in Nr. 4 des § 315a Abs. 1 StGB bezeichnete Verkehrsverstoß rechtfertigt den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung nur dann, wenn er grob verkehrswidrig und zugleich rücksichtslos begangen worden ist. Das ergibt sich eindeutig bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Sind mehrere der in ihr bezeichneten Verfehlungen verübt worden, so ist ihre Anwendung daher – entgegen der aus den Urteilsdarlegungen zu entnehmenden Auffassung des Landgerichts (UA S. 4) – ausgeschlossen, wenn die eine grob verkehrswidrig, aber nicht rücksichtslos, die andere dagegen rücksichtslos, aber nicht grob verkehrswidrig begangen worden ist. Ebensowenig zulässig ist es, den Vorwurf rücksichtsloser Verletzung der durch die Bestimmung der Nr. 4 geschützten Verkehrsregeln allein darauf zu gründen, dass der Täter zugleich die Voraussetzungen der Nr. 2 in rücksichtsloser Weise erfüllt habe, indem er aus Eigensucht in fahruntüchtigem Zustand am Verkehr teilgenommen habe.
2. Die Verletzung des Vorfahrtrechts des Kraftradfahrers scheidet als Gegenstand der Verurteilung nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB aus, weil sie nach den Urteilsfeststellungen nicht auf Rücksichtslosigkeit beruht, sondern möglicherweise allein dadurch zu erklären ist, dass der Angeklagte das Dreiecksschild infolge seiner Angetrunkenheit übersehen hat.
3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand der Nr. 4 dadurch verwirklicht, dass er mit einer das zulässige Maß überschreitenden Geschwindigkeit auf die Kreuzung gefahren sei, wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.
a) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die im Urteil mitgeteilte Bremsspur von 13,30 m nicht ohne Weiteres mit der Feststellung einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h im Einklang steht. Wenn der Angeklagte so schnell gefahren wäre, müsste der Bremsweg bei zugrunde gelegter mittlerer Bremsverzögerung von 6 m/sec² etwa 24 m betragen haben. Die Strafkammer hätte deshalb erörtern müssen, wie sich die kurze Bremsspur mit der angenommenen Geschwindigkeit vereinbaren lässt, insbesondere, wie viel die Bremsverzögerung des Cadillac-Wagens betrug, wo die Bremsspur begann und ob die Geschwindigkeit durch den Zusammenstoß erheblich verringert worden ist.
b) Die Strafkammer hat allerdings, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht ausdrücklich dargelegt, dass die nur um 10 km/h höhere als die im Ortsverkehr zulässige Geschwindigkeit des Angeklagten grob verkehrswidrig war. Das Urteil erwähnt vielmehr nur, dass diese Fahrweise eine grobe Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bedeute. Offensichtlich sollte damit aber auch die grobe Verkehrswidrigkeit der Fahrgeschwindigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Dieser Vorwurf könnte begründet sein, wenn der Angeklagte die Straßenkreuzung einer Großstadt um 6.35 Uhr morgens tatsächlich mit 60 km/h zu überqueren versucht haben sollte. Wäre er erheblich langsamer, etwa nur mit 45 km/h gefahren, was angesichts der Bremsspur von 13,30 m immerhin möglich ist, so käme es darauf an, ob die Verkehrslage an der Kreuzung in jener frühen Morgenstunde eine weitere Ermäßigung der Geschwindigkeit erforderlich machte (vgl. Floegel/Hartung 11. Aufl. zu § 9 Abs. 2 Anm. 44, 45).
c) Um den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit zu begründen, führt das Landgericht aus: Der Angeklagte habe sich ohne gebührende Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern aus eigensüchtigen Interessen in den Verkehr begeben und mit einer das zulässige Maß überschreitenden Geschwindigkeit die Kreuzung befahren. Obwohl er trotz der Menge des genossenen Alkohols in der Lage gewesen sei, sich Rechenschaft über seine auf Alkoholgenuss und Ermüdung zurückgehende Fahruntüchtigkeit zu geben, habe er sich über diese Bedenken mit Gleichgültigkeit hinweggesetzt. Diese Erwägungen sind bedenklich, weil es – wie oben unter IV erwähnt – hier, im Gegensatz zum Tatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB, nur auf die Rücksichtslosigkeit der Fahrweise des Angeklagten, nicht darauf ankommt, ob er sich aus Rücksichtslosigkeit in fahruntüchtigem Zustand ans Steuer gesetzt hat. Dagegen lässt sich ihnen nicht mit der Revision entnehmen, dass die Strafkammer in denkgesetzwidriger Weise angenommen habe, der Angeklagte habe sich bei der Wahl seiner Geschwindigkeit aus Eigensucht über die ihm gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme hinweggesetzt und zugleich aus Gleichgültigkeit keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen lassen. Wenn das Landgericht betont, der Angeklagte habe sich über seine Bedenken hinweggesetzt, so geht es gerade davon aus, dass er Bedenken gehabt hat; es nimmt also nicht an, dass er sie aus Gleichgültigkeit gegen seine Pflichten nicht in sich habe aufkommen lassen.
Nach alledem kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nicht bestehen bleiben. Das führt, infolge der Möglichkeit tateinheitlicher Begehung mit der an sich rechtsirrtumsfrei festgestellten fahrlässigen Tötung, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.
| Justizangestellter | Seibert | Lang-Hinrichsen | |||
| Rothberg | Krumme | Fütner |