Treffer
BGH Urteil

Revision: Auferlegung der Verteidigerkosten bei Freispruch wegen Unschuld

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 405/54
Datum
08.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung freigesprochen; der BGH beanstandet die dortige Unterlassung, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Gericht stellt fest, dass das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben hat und beruft sich auf § 467 StPO. Das Revisionsgericht ordnet die Kostenaufhebung selbst an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 467 StPO sind dem Angeklagten entstandene notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Unschuld ergibt oder darlegt, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht besteht.

2

Ein Freispruch, der auf Feststellungen beruht, dass dem Angeklagten kein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, erfüllt die Voraussetzungen der Unschuldsfeststellung im Sinne des § 467 StPO.

3

Die bloße Angabe, der Freispruch erfolge 'mangels Beweises', rechtfertigt nicht die Unterlassung einer Kostenüberwälzung, wenn die tatsächlichen Feststellungen die Unschuld des Angeklagten ergeben.

4

Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 StPO selbst die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Staatskasse verfügen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 8. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Helfer in Steuersachen Kurt ███, geboren am ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 8. April 1954 dahin ergänzt:

„Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.“

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Begründung, die das Landgericht für seine Entscheidung, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Kosten der Staatskasse nicht aufzuerlegen, gibt, ist rechtsfehlerhaft.

Nach der seit dem 1. Oktober 1950 geltenden Fassung des § 467 StPO sind diese Kosten des Angeklagten der Staatskasse dann aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.

Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zwar durch seine Fahrweise objektiv gegen die Vorschriften des § 13 Abs. 4 der StVO verstoßen hat, dass er aber insoweit nicht schuldhaft gehandelt hat: er durfte, ohne schuldhaft zu handeln, damit rechnen, dass sich kein entgegenkommendes Fahrzeug in gefahrbringender Annäherung befand. Dass er im Vertrauen hierauf nach links abbog, gereicht ihm nicht zum Verschulden. Er hat auch weiterhin alles getan, was man von einem verantwortungsbewussten Kraftfahrer verlangen kann, insbesondere hat er auf der Stelle gebremst. Dass es dadurch nicht gelang, den Unfall zu verhindern, kann dem Angeklagten nicht zum Verschulden gereichen.

Er war also nach den Urteilsfeststellungen schuldlos, und der Freispruch beruht darauf, dass seine Unschuld erwiesen ist. Die Wendung des letzten Absatzes der Urteilsgründe, er habe „mangels Beweises“ freigesprochen werden müssen, ist, da mit den Tatsachen im Widerspruch, unbeachtlich. Es ist auch nicht richtig, wenn die Gründe in diesem Zusammenhang sagen, der Angeklagte habe sich „unter den Umständen seiner unwiderlegbaren Einlassung“ in jeder Hinsicht sorgfältig und verkehrstechnisch einwandfrei verhalten – jedenfalls wenn damit gesagt sein soll, dass die tatsächliche Darstellung, die der Angeklagte gibt, als richtig habe hingenommen werden müssen, weil andere Beweismittel nicht vorhanden waren. Denn die Darstellung des Angeklagten, dass er wegen des starken Fußgängerverkehrs den sich mit großer Geschwindigkeit nähernden Motorradfahrer nicht habe sehen können, findet das Gericht nicht nur durch den von ihm als voll glaubwürdig bezeichneten Zeugen [REDACTED] bestätigt, sondern auch durch seine eigene Augenzeugeninnahme.

Es liegt somit nach den Feststellungen des Urteils gegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht vor, vielmehr hat das Verfahren sogar die Unschuld des Angeklagten ergeben. Nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO sind somit die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. In entsprechender Anwendung des § 354 StPO konnte dies durch das Revisionsgericht selbst ausgesprochen werden.

Dr. PeetzJaguschDr. Mannzen
AugustinHübner