Treffer
BGH Beschluss

Zäsurwirkung des Strafbefehls bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung; Maßregelaufrechterhaltung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 404/93
Datum
24.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eines Angeklagten, weil die Zäsurwirkung eines Strafbefehls bei der Zuordnung der Taten nicht beachtet wurde. Bei einem anderen Angeklagten hält der Senat eine bereits verhängte Maßregel (Entzug/ Sperrfrist der Fahrerlaubnis) für fortbestehend und hebt eine neu festgesetzte Sperrfrist auf. Die übrigen Revisionen werden als unbegründet verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist die Zäsurwirkung eines Strafbefehls zu berücksichtigen; Taten vor dem Datum des Strafbefehls sind gemeinsam zu erfassen, für danach begangene Taten ist gesondert zu rechnen.

2

Wurde eine Maßregel bereits durch ein rechtskräftiges Urteil angeordnet, ist bei späterer Entscheidung keine neue Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu setzen; stattdessen bleibt die bereits verhängte Maßregel aufrechterhalten (§ 55 Abs. 2 StGB).

3

Fehlerhafte Zuordnungen von Einzeltaten zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung sind vom Revisionsgericht zu berichtigen und der Urteilsausspruch entsprechend abzuändern.

4

Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Entlastung der Angeklagten von den Verfahrenskosten und Auslagen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 12. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 404/93 vom 24. November 1993 in der Strafsache gegen

geborener ███████ aus █████████████ █████ Adelbert dort geboren am ██████ aus ██████████████ Harald Clarence geboren ██ ███████ 1959 in ███ wegen Bandendiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Zapf wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Februar 1993 dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Kreisgerichts Sangerhausen vom 12. November 1991 – Az.: 3 Cs 112/91 – und durch Urteil vom 28. April 1992 – Az.: 3 Ls 22/92 – verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und wegen Bandendiebstahls in achtzehn Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Februar 1993 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die gegen ihn festgesetzte Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfällt und stattdessen die gegen den Angeklagten im Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 29. Oktober 1992 – Az.: 3 Ds 210/92 – angeordnete Maßregel aufrechterhalten bleibt.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Zapf wegen Bandendiebstahls in acht Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Kreisgerichts Sangerhausen vom 12. November 1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und wegen Bandendiebstahls in sechzehn Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen vom 28. April 1992 (Tatzeiten: 9. und 18. April 1991) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

Den Angeklagten ██████████ hat es wegen Bandendiebstahls in elf Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung der weiteren Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und zugleich eine Maßnahme nach §§ 69, 69a StGB festgesetzt.

I. Die Revisionen der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richten.

II. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen jedoch zu der sich aus der Beschlussformel ergebenden Abänderung der Rechtsfolgenaussprüche.

1. Im Falle des Angeklagten Zapf hat die Strafkammer bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen, dass die dem Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen vom 28. April 1992 zugrunde liegenden Taten vor dem 12. November 1991, dem Datum des Strafbefehls, begangen wurden. Sie waren daher gemeinsam mit den dem Strafbefehl zugrunde liegenden und den vor dem 12. November 1991 begangenen sechs und nicht – wie die Strafkammer infolge unrichtiger Zuordnung angenommen hat – acht Taten dieses Verfahrens mit einer Gesamtstrafe abzuurteilen. Der Senat holt dies nach und ändert den Urteilsausspruch entsprechend ab. Die Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wird hiervon nicht berührt. Wegen der Zäsurwirkung des Strafbefehls bleibt die weitere Gesamtstrafe für die nach diesem Zeitpunkt begangenen nunmehr achtzehn Taten bestehen. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer trotz des Wegfalls der Strafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen – wegen der verbleibenden Summe der Einzelstrafen von über acht Jahren in diesem Fall – auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hinsichtlich des Angeklagten ██████████ hat die Strafkammer zwar verkannt, dass die durch Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 29. Oktober 1992 abgeurteilten Taten nach dem Zäsurwirkung entfaltenden Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen vom 19. Mai 1992 begangen wurden und dass deshalb diese Strafe nicht in die nachträgliche Gesamtstrafe hätte einbezogen werden dürfen. Hierdurch wird der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Soweit die Strafkammer in ihrem Urteil eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) neu festgesetzt hat, war hierfür kein Raum; vielmehr war die in dem Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 29. Oktober 1992 verhängte Maßregel aufrechtzuerhalten (§ 55 Abs. 2 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.

III. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

SalgerSteindorfTepperwien
NehmTolksdorf