Beobachtungspflicht am Fußgängerüberweg: Aufhebung des Freispruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 404/68
- Datum
- 20.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 9 Abs. 3 StVO gewährt dem Fußgänger an bezeichneten Überwegen Vorrang, wenn seine Überquerungsabsicht aus seinem Gesamtverhalten hinreichend deutlich erkennbar ist.
Der Kraftfahrer muss den Fußgängerverkehr in der Nähe des Überwegs beobachten, um seiner Verpflichtung, dem Fußgänger den Vorrang zu lassen, nachkommen zu können.
Bei der Prüfung einer fahrlässigen Tötung ist zu ermitteln, ob der Kraftfahrer bereits vor dem Zeitpunkt, in dem der Fußgänger den Überweg betritt, dessen Überquerungsabsicht hätte erkennen können und durch rechtzeitiges Anhalten den Zusammenstoß vermeiden hätte können.
Fehlen in den Feststellungen Anhaltspunkte dafür, ob der Angeklagte seiner Beobachtungspflicht nachgekommen ist, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 404/68 in der Strafsache gegen ██ den Zimmermann Walter aus ████████████████ am █████ in Rod wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Generalbundesanwalt hat bei Übersendung der Akten an den Senat zu der Sache wie folgt Stellung genommen:
„Die Strafkammer hat sich allein mit der Frage befasst, ob der Angeklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er den Fußgänger erstmals gesehen hätte, als dieser den Überweg betrat (UA S. 6). Sie hat dagegen nicht geprüft, ob der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, schon vor diesem Zeitpunkt zu erkennen, dass der Fußgänger die Fahrbahn zu überqueren beabsichtigte, und ob das Kraftfahrzeug dann vor der Unfallstelle hätte angehalten werden können.
§ 9 Abs. 3 StVO räumt dem Fußgänger auf bezeichneten Überwegen den uneingeschränkten Vorrang vor Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen ein, wenn die Absicht des Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, aus seinem Gesamtverhalten hinreichend deutlich erkennbar ist, z. B. daraus, dass er zielstrebig auf den Überweg zugeht (BGHSt 20, 215, 217). Um seiner Verpflichtung, dem Fußgänger den Vorrang zu lassen, genügen zu können, muss der Kraftfahrer daher den Fußgängerverkehr in der Nähe des Überwegs im Auge behalten, da er sich nur so darüber Gewissheit verschaffen kann, ob er einem Fußgänger das Überqueren zu ermöglichen hat (vgl. BGH VRS 35, 175).
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte dieser Verpflichtung, den Fußgängerverkehr zu beobachten, nachgekommen ist. Die Feststellung, der Angeklagte habe bei der Anfahrt an dem Überweg zu diesem und nach links geschaut, den Schreiner ██ aber erst „kurz vor dem Anstoß als Schatten rechts vor seinem Fahrzeug bemerkt“ (UA S. 3), sowie die Einlassung des Angeklagten, er habe den Überweg im Auge behalten, aber einen Fußgänger von links herankommen sehen (UA S. 4), deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Angeklagte dem Fußgängerverkehr auf dem östlichen (von ihm aus gesehen: rechten) Gehweg überhaupt keine Beachtung geschenkt, sondern seine Aufmerksamkeit allein auf die vor ihm liegende Fahrbahn und auf den von links zu erwartenden Querverkehr gerichtet hat.
Unter diesen Umständen lässt sich bisher nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Absicht von ██, den Überweg zu benutzen, so rechtzeitig hätte erkennen können, dass sich der Zusammenstoß hätte vermeiden lassen. Das gilt umso mehr, als dann, wenn tatsächlich so rasch und zielstrebig gegangen wäre, wie die Strafkammer zugunsten des Angeklagten unterstellt hat (UA S. 6), für diesen unschwer erkennbar gewesen wäre, dass der Fußgänger zum alsbaldigen Überqueren der Fahrbahn entschlossen war.“
Der Senat stimmt diesen Ausführungen uneingeschränkt zu. Sie bedürfen nur insoweit einer Ergänzung, als nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 2, 5) die örtlichen Verhältnisse übersichtlich waren, zur Unfallzeit eine ruhige Verkehrslage bestand und die Scheinwerfer sowohl die Unfallstelle wie ihre nähere Umgebung gut ausleuchteten.
Auch diese ihre Feststellungen hätten die Strafkammer dazu führen müssen, zu prüfen, ob der Angeklagte den Fußgänger und dessen Absicht nicht schon früher hätte erkennen müssen, als sie ihren Berechnungen auf UA S. 6 zugrunde legt.
| Rotberg | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Sanders |