Treffer
BGH Urteil

Revision: Betrugsverurteilung aufgehoben wegen unklarer Feststellungen zu Schaden und Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 404/54
Datum
07.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt; der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist zur Neuverhandlung zurück. Strittig sind Kausalität und Vorliegen eines Vermögensschadens sowie das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes. Das Landgericht habe zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen nicht hinreichend festgestellt. Deshalb seien ergänzende Feststellungen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei § 263 StGB bemisst sich der Vermögensschaden durch den Vergleich des Vermögensstands vor der Vermögensverfügung mit der durch sie geschaffenen wirtschaftlichen Lage; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung, nicht nachträgliche Wertentwicklungen.

2

Die bloße Tatsache, dass der Getäuschte ohne Täuschung anders gehandelt hätte, begründet allein noch keinen Vermögensschaden; nachfolgende Wertminderungen können allenfalls eine Vertiefung des Schadens darstellen.

3

Die Gefährdung einzelner Vermögensgegenstände kann einen Vermögensschaden darstellen, wenn durch die Belassung des Besitzes beim Vertragspartner eine konkrete Gefährdung des Gesamtvermögens des Eigentümers vorliegt; hierzu sind tatrichterliche Feststellungen über die konkrete Gefahr und die Verwertungsmöglichkeit erforderlich.

4

Für eine Verurteilung wegen Betrugs muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben, d.h. er muss bewusst damit gerechnet oder es billigend in Kauf genommen haben, dass die Täuschung den Getäuschten zu einer vermögensmindernden Verfügung bestimmt und er dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt; Indizien aus anderen Vertragsverhältnissen genügen nicht ohne nähere Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto ████████ aus ████, geboren am ███ 1884 in ██, wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Mai 1954, soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der Hautleimfabrik ███ & █████████ GmbH in ████, die am 24. Oktober 1951 errichtet und am 22. Februar 1952 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Die Gesellschaft kaufte im Januar 1952 von der Großhandlung ██████ & K. D. unter Eigentumsvorbehalt Rohstoffe zum Preise von 32.121,86 DM. „Zur Sicherung des Lieferkredites“ übertrug der Angeklagte am 12. Februar 1952 das Eigentum der Gesellschaft „aus der Betriebseinrichtung“ auf die Verkäuferin. Da das Rechtsgeschäft aber nicht rechtsgültig war, schlossen die Beteiligten am 5. März 1952 einen Sicherungsübereignungsvertrag über bestimmte Gegenstände der GmbH. Bei diesen Verhandlungen gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, dass der Gesellschaft ein Lieferwagen und ein Dampfmengenmesser zu unbelastetem Alleineigentum gehörten und dass ihr ein Anspruch gegen eine andere Firma in Höhe von 17.000 DM zustehe, der an die Verkäuferin abgetreten wurde. Schließlich verschwieg er Mietrückstände in Höhe von etwa 400 DM. Ende April 1952 erfuhr die Verkäuferin von der Unwahrheit dieser Angaben. Sie holte „die noch vorhandenen Rohstoffe wieder zurück“. Diese waren jedoch nicht mehr vollwertig; außerdem waren die Preise der Rohstoffe in der Zwischenzeit gefallen.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer unter Freispruch im Übrigen – wegen Betrugs zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision erhebt die Sachrüge. Der Erfolg kann ihr nicht versagt werden.

Die Gläubigerin sah sich nach den Urteilsausführungen über den Wert der Sicherungen und die Ehrlichkeit sowie die Kreditwürdigkeit ihres Schuldners getäuscht. Die Vermögensverfügung der getäuschten Verkäuferin erblickt das Landgericht darin, dass die Vertreter der Firma █████ & K. D. „im Vertrauen auf die gewährte Sicherung der GmbH den ungestörten Besitz der Rohstoffe gelassen hat“. Von dieser Auffassung aus kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschung und der Vermögensverfügung nicht bezweifelt werden. Für die weitere Besitzüberlassung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Rohstoffe war es nach dem Sachverhalt von Bedeutung, dass der Angeklagte der Gläubigerin Gegenstände in einem Wert, der die Höhe der Kaufpreisforderung überstieg, zur Sicherung übereignete. Nach Abzug der der Schuldnerin nicht gehörenden Sachen war dieser Wert um ein Drittel geringer als die Forderung. Die Ausführungen der Revision gehen an dieser Tatsachenfeststellung vorbei.

Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung hält das Landgericht „mindestens“ deshalb für erfüllt, weil die Gläubigerin den Besitz der gelieferten Ware erst einige Wochen später zurückerhielt, nachdem ihr Wert inzwischen gefallen war, und weil sie auch keine ausreichende Sicherung ihrer Kaufpreisforderung erhalten hatte. Mit diesen Erwägungen kann der Rechtsbegriff des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB verkannt sein. Die bloße Tatsache, dass die getäuschte Gläubigerin ohne die Täuschung eine sich später ungünstig auswirkende Verfügung nicht getroffen hätte, spielt für die Frage der Schädigung keine entscheidende Rolle.

Ob ein Vermögensschaden infolge der Täuschung eingetreten ist, beantwortet sich nämlich durch Gegenüberstellung des Vermögensstandes vor der Vermögensverfügung mit der erst durch sie geschaffenen wirtschaftlichen Lage des Getäuschten. Maßgebend ist also der Zeitpunkt der Vermögensverfügung. Damit, dass die verkauften Rohstoffe erst nach dem 5. März 1952 gefallen seien oder ihren „vollen Wert“ erst nach diesem Zeitpunkt verloren hätten, könnte der durch die Täuschung herbeigeführte Vermögensschaden also nicht allein begründet werden.

Diese Umstände könnten höchstens als durch den Vertragsschluss vom 5. März 1952 eingetretene Vertiefung des Schadens gewürdigt werden. Da dieses Abkommen ausweislich der Urteilsgründe der Sicherung des „Lieferkredits“ dienen sollte, bedeutete es im wirtschaftlichen Ergebnis eine weitere Stundung des Kaufpreises und den zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung des Vorbehaltseigentums an den verkauften Rohstoffen (vgl. § 455 BGB). Die Annahme, durch diese Zugeständnisse der Gläubigerin sei ein Vermögensschaden verursacht worden, hätte den Nachweis zur Voraussetzung, dass ein am 5. März 1952 von der Gläubigerin veranlasster Zugriff in das Vermögen der Schuldnerin und die Verwertung der „noch vorhandenen“ Rohstoffe zu größerer Befriedigung der Gläubigerin geführt hätten, als dies infolge der Stundung später der Fall war. Hierüber lassen jedoch die Urteilsausführungen kein klares Bild gewinnen.

Freilich kann auch die Gefährdung einzelner Vermögensgegenstände einen Vermögensschaden darstellen. In diesem Sinne kann schon die Belassung des Besitzes der gelieferten Waren an einen vertragsuntreuen Käufer eine Verschlechterung des Gesamtvermögens des Eigentümers bedeuten. Bestand die Gefahr, dass der Angeklagte die gekauften Rohstoffe in vertragswidriger Weise zu eigenem Vorteil verwerten werde, so könnte deshalb schon in dem vorübergehenden Verzicht auf Rückübertragung des Besitzes ein Schaden der Eigentümerin gesehen werden. Auch hierzu fehlen aber nähere Feststellungen des Tatrichters. Der Umstand, dass der Angeklagte zu Zwecken der Krediterlangung falsche Angaben machte, besagt noch nicht, dass er hinsichtlich der ihm übergebenen Rohstoffe gewillt war, vertragsuntreu zu werden.

Auch zur inneren Tatseite reichen die Urteilsfeststellungen für eine Verurteilung wegen Betrugs nicht aus. Das Landgericht führt lediglich aus, für die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, spreche sein Verhalten anlässlich anderer Sicherungsübereignungsverträge. Es hätte indes dargetan werden müssen, dass der Angeklagte sich bewusst war oder wenigstens damit rechnete und es billigte, dass die Verkäuferin durch seine unwahren Angaben zu Verfügungen bestimmt werde, die einen Vermögensschaden zur Folge haben würden. Des Weiteren hätte geklärt werden müssen, welchen eigenen Vermögensvorteil der Angeklagte auf Kosten der Verkäuferin erstrebte und ob er sich bewusst war, dass er darauf (etwa Stundung, weitere Belassung des Besitzes an den Rohstoffen) keinen Anspruch besaß.

Aus den angeführten Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

KrummeHilleSeibert
EngelsDr. Augustin