Treffer
BGH Beschluss

Einstellung (§153 StPO) und Beschränkung (§154a StPO) der Strafverfolgung wegen Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 403/93
Datum
19.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte das Verfahren gegen einen Beschuldigten gemäß §153 Abs.2 StPO wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse ein. Bei zwei Mitangeklagten beschränkte der Senat die Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung und änderte den Schuldspruch entsprechend ab. Weitere Revisionen wurden verworfen. Die Sache wurde in den aufgehobenen Punkten zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Strafverfahren kann gemäß §153 Abs.2 StPO eingestellt werden, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Fortführung der Verfolgung besteht.

2

Nach §154a Abs.2 StPO ist eine Beschränkung der Strafverfolgung auf bestimmte Tatvorwürfe möglich; der Schuldspruch ist entsprechend anzupassen, wenn die Verfolgung bestimmter Taten entfällt.

3

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, soweit das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers aufweist.

4

Der Senat kann gemäß §354 Abs.3 StPO die Sache an eine sachlich zuständige untere Instanz zurückverweisen, wenn durch Aufhebungen der Strafaussprüche eine neue Entscheidung erforderlich wird.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 19. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 403/93 vom 19. August 1993 in der Strafsache gegen

█████████, geboren ████████, ██ Frank, 1964 in ██, ██ ██, aus ████████████████████ geboren, Janny, am ████████ 1947 in Memmingen, aus [REDACTED], geboren am R ███, Channy, ██ 1953 in ███, wegen Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 1993 gemäß §§ 153 Abs. 2, 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten R ████ wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Hinsichtlich der Angeklagten ████████ und Channy █████████ wird die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung beschränkt.

3. Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und Channy ███████ wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. November 1992 a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass diese Angeklagten jeweils der Nötigung schuldig sind, b) in den Strafaussprüchen hinsichtlich dieser Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten █████ und Channy ████████ werden verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht – Strafrichter – Paderborn zurückverwiesen.

1. Der Senat stellt das Verfahren gegen den Angeklagten ██████ mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses an der weiteren Verfolgung gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein; denn der Tatbeitrag dieses Angeklagten beschränkte sich darauf, dass er nichts unternahm, um Janny █████████ und Erich ██████████ von den Misshandlungen abzuhalten, die durch eine – wenn auch nicht von den späteren Opfern ausgehende – Beleidigung provoziert worden waren, sondern diese billigte.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und Channy ███████ nimmt der Senat den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies hat die Aufhebung der Strafausspruche zur Folge, denn es ist nicht auszuschließen, dass die Strafhöhe durch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung beeinflusst worden ist.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht – Strafrichter – Paderborn, dessen Zuständigkeit ausreicht, zurückzuverweisen.

NehmMeyer-GoßnerMaatz
SteindorfTepperwien