Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung (§ 250 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 403/75
- Datum
- 14.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 StGB ist die Strafhöhe innerhalb des gesetzlich bestimmten Rahmens (1 bis 5 Jahre) zu bestimmen.
Es ist unzulässig, eine Strafzumessung dadurch vorzunehmen, dass man von der für den schweren Tatbestand „an sich“ vorgesehenen Mindeststrafe ausgeht und diese fiktiv vermindert.
Ist nicht auszuschließen, dass ein bei einem Delikt aufgehobener Einzelstrafenansatz den Gesamtstrafenrahmen beeinflusst, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Allgemeine, nicht substantiiert vorgetragene Verfahrens- oder Sachrügen sind für die Aufhebung des Schuldspruchs unbeachtlich; die Revision trifft insoweit keine Erfolgsaussichten.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 13. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 403/75
in der Strafsache gegen
███ den Kraftfahrer Reinhard ██ aus ███, ██ geboren am ████ 1952 in ███████, zur Zeit in Strafhaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. März 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der unzulässigen allgemeinen Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und mit der ebenfalls nur allgemein erhobenen Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Begründung des Ausspruchs über die Einzelstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Das Landgericht bewertet die Tat als minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB und führt aus, unter Berücksichtigung der im einzelnen näher dargelegten Gesichtspunkte erscheine es vertretbar, die an sich für die schwere räuberische Erpressung vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren um ein Jahr zu unterschreiten und eine Einzelstrafe von vier Jahren zu verhängen.
Diese Erwägung kann rechtlich nicht gebilligt werden. Der Strafrahmen für einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung liegt nach § 250 Abs. 2 StGB zwischen einem Jahr und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Innerhalb dieses Rahmens muss die Strafe bestimmt werden und nicht, wie es das Landgericht getan hat, durch Ermäßigung der für schwere räuberische Erpressung „an sich“ vorgesehenen Mindeststrafe.
Das Landgericht konnte zwar eine Einzelstrafe von vier Jahren aussprechen, doch ist nicht sicher auszuschließen, dass es bei richtiger Anwendung des Gesetzes zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre. Daher muss der Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben werden.
Da nicht sicher auszuschließen ist, dass auch die Einzelstrafe von fünf Jahren wegen Raubes von der aufgehobenen Einzelstrafe beeinflusst ist, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
| Schmidt | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Knoblich |