Revision: Strafausspruch aufgehoben – Zurückverweisung wegen unzureichender Strafzumessungsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 403/64
- Datum
- 06.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung hat das Gericht ausdrücklich zu prüfen und zu entscheiden, ob es eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB (Anwendung der Versuchsgrundsätze) vornimmt oder verwirft.
Die bloße Anwendung des Regelstrafrahmens ohne erkennbaren Abarbeitungsakt hinsichtlich zulässiger Milderungsgründe genügt nicht der Begründungspflicht bei der Strafzumessung.
Fehlt ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass eine nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zulässige Strafmilderung erwogen und abgelehnt worden ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Eine Aufklärungsrüge ist nur dann ausreichend begründet, wenn die Revisionsschrift konkret darlegt, welches zusätzliche Aufklärungsbedürfnis bestand und auf welchem Weg das Gericht weitere Ermittlungen hätte veranlassen sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6. Juli 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███████, dort geboren am ███ 1938, den Arbeiter Reinhard, wegen schweren Rückfalldiebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Juli 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Mit seiner Revision wendet er sich dagegen, dass er zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sei. Damit beschränkt er die Revision zulässigerweise auf den Strafausspruch.
Die Aufklärungsrüge ist nicht ausreichend begründet. Die Revision gibt nicht an, was hätte aufgeklärt werden sollen und auf welchem Wege das Gericht weitere Aufklärung hätte versuchen sollen.
Die Sachrüge nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Rechtlich unangreifbar sind die Urteilsausführungen insoweit, als das Landgericht darlegt, weshalb die beim Angeklagten nicht ausschließbare verminderte Zurechnungsfähigkeit kein hinreichender Strafmilderungsgrund im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB sei. Die Einzelangriffe der Revision hiergegen sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hatte sich
aber auch darüber aussprechen müssen, ob sie von ihrer Befugnis Gebrauch machen wolle, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern (§ 51 Abs. 2 StGB; BGHSt 16, 360, 363). Stattdessen hat sie bei der Strafzumessung ohne weiteres den Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB mit der Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus zugrunde gelegt. In den Strafzumessungsgründen bezeichnet sie dann zwar eine höhere Zuchthausstrafe als diese Mindeststrafe als „unrechts-, schuld- und sühnangemessen“. Aber dies gibt keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die gemäß den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zulässige Strafmilderung als rechtlich möglich erwogen, jedoch abgelehnt worden ist.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch die
Bortzler Flitner zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten
| Nebenentscheidungen. | Spiegel | ||
| Dr. Jagusch. | Mayr |